Volksfürsorge bAV Kernbegriffe

Volksfürsorge bAV Glossar

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


1. Historische Versorgungswerke & Zusagen

  • bAV: Betriebliche Altersversorgung.
  • Betriebliches Versorgungswerk (BVW 1961): Ein 1961 eingeführtes Regelwerk der Volksfürsorge, das nach dem Prinzip der Gesamtversorgung ein festes Rentenniveau garantierte.
  • Versorgungsordnung 1985 (VO85 / TV VO): Das tarifvertragliche Regelwerk für Neueintritte ab April 1985, welches das BVW ablöste und auf einem Bausteinsystem basiert (in der Regel 1 % des pensionsfähigen Entgelts pro Dienstjahr).
  • Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG: Ein 1952 gegründeter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der zu vier Fünfteln vom Arbeitgeber und zu einem Fünftel vom Arbeitnehmer finanziert wurde.
  • Unterstützungskasse (z.B. AdvoCard e.V.): Eine soziale Einrichtung für Zusatzleistungen. Hier besteht rechtlich kein direkter Anspruch gegenüber der Kasse, sondern lediglich ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Kongruente Rückdeckungsversicherung: Eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber im Hintergrund zur Finanzierung und Absicherung der Unterstützungskassen-Zusagen abgeschlossen hat.

2. Berechnungsgrundlagen & Rentenmechanik

  • Gesamtversorgung: Ein fest definiertes Ziel-Versorgungsniveau im Alter (z.B. 70 % des letzten Einkommens), das sich aus gesetzlicher Rente, VK-Rente und dem Arbeitgeberzuschuss zusammensetzt.
  • Pensionsergänzung (PEF): Der arbeitgeberfinanzierte Baustein, der die Lücke zur garantierten Gesamtversorgung schließt.
  • Fiktive Rentenanrechnung: Die Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf einen theoretisch lückenlosen Wert. Dies verhindert, dass der Arbeitgeber mit der Pensionsergänzung für Beitragslücken (etwa durch Phasen der Selbstständigkeit) aufkommen muss.
  • Pensionsfähiges Arbeitsentgelt: Die tariflich definierte Bemessungsgrundlage (oft das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten Dienstjahre), gedeckelt durch Höchstgrenzen.
  • Anrechnungsfähige Dienstzeit: Die für die Rentenberechnung relevanten Beschäftigungsjahre (oft maximiert auf 30 Jahre).
  • Leistungsbemessungsgrundlage: Ein interner Rechenwert der Versorgungskasse, abgeleitet aus Gehaltsklasse und Eintrittsalter.
  • Abgangsvergütung: Die Erstattung der selbst eingezahlten Beiträge (z. B. 100 % oder 300 %), wenn Mitarbeiter vorzeitig ausscheiden oder die Wartezeit nicht erfüllen.

3. Recht, Gesetz & BAG-Terminologie

  • BetrAVG (Betriebsrentengesetz): Das Gesetz von 1974, das grundlegende Arbeitnehmerrechte wie Unverfallbarkeit, Anpassungsprüfungspflicht und Abfindungsverbot regelt.
  • Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG): Der Schutz von Rentenansprüchen bei einem Jobwechsel.
  • Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG): Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre zu prüfen, ob die Betriebsrente zum Inflationsausgleich angehoben werden muss.
  • Abfindungsverbot / Bagatellrenten (§ 3 BetrAVG): Verbot der einseitigen Kapitalisierung von Rentenansprüchen; Ausnahmen gibt es fast nur bei Kleinstbeträgen.
  • Ausnahmeklausel / "Nicht-Vertretbarkeit": Klausel in den Versorgungsordnungen, auf die sich Generali stützte, um Rentenanpassungen 2015/2016 auf 0,5 % zu begrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte dies für unwirksam.
  • Billiges Ermessen (§ 315 BGB): Die Pflicht zur angemessenen Abwägung von Unternehmens- und Rentnerinteressen bei Abweichungen von der Rentenanpassung.
  • 3-Stufen-Theorie: Das Prüfschema des BAG zum Schutz bereits erdienter Anwartschaften. Eingriffe sind meist nur bei existenzieller Not des Unternehmens zulässig.
  • Verjährung: Es wird differenziert zwischen dem Rentenstammrecht (dem Grundanspruch, der erst nach 30 Jahren verjährt) und der regelmäßigen Verjährung für fehlerhafte monatliche Teilbeträge (3 Jahre).
  • Güteantrag / Klage: Juristische Instrumente, um den Ablauf der Verjährung rechtssicher zu hemmen.
  • Rechtsantragsstelle & ÖRA: Kostenlose oder kostengünstige Einrichtungen (wie die Öffentliche Rechtsauskunft in Hamburg) zur Hilfe bei Klageeinreichungen oder der Erstberatung.

4. Finanzen, Steuern & Hinterbliebene

  • Nachgelagerte Besteuerung (AltEinkG): Die Systematik, bei der die Rente erst in der Auszahlungsphase regulär versteuert wird.
  • Doppelverbeitragung (GMG): Die Pflicht, in der Rentenphase auf bAV-Auszahlungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen, selbst wenn sie aus verbeitragtem Lohn angespart wurden.
  • Freibetrag (Krankenversicherung): Ein abzugsfreier Sockelbetrag; nur der Anteil, der diesen übersteigt, wird für Krankenkassenbeiträge herangezogen.
  • Freigrenze (Pflegeversicherung): Eine harte Grenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, wird die gesamte Rentensumme beitragspflichtig.
  • Fünftelungsregelung (§ 34 EStG): Eine steuerliche Entlastung zur Dämpfung der Steuerprogression bei einmaligen Kapitalauszahlungen.
  • 120-Monate-Regel: Die fiktive Verteilung einer Kapitalauszahlung über 10 Jahre zur Berechnung der Sozialabgaben.
  • Spätehenklausel & Altersabstandsklausel: Vertragliche Einschränkungen, die Witwen- oder Witwerrenten kürzen oder komplett streichen, wenn die Ehe kurz vor dem Tod geschlossen wurde oder ein großer Altersunterschied besteht.

5. Institutionen, Regulierung & Run-off

  • Run-off: Das Geschäftsfeld, in dem geschlossene Versicherungsbestände nicht mehr aktiv vertrieben, sondern an Spezialgesellschaften verkauft und nur noch verwaltet werden.
  • Viridium Gruppe / Proxalto / PLE Pensions GmbH: Der Finanzinvestor sowie die heutigen Verwalter und Risikoträger der Altbestände (Lebensversicherungen bei Proxalto, direkte Pensionen bei PLE).
  • Generali Deutschland AG: Der Rechtsnachfolger der Volksfürsorge.
  • BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht): Die staatliche Behörde, die Run-off-Unternehmen kontrolliert.
  • VAG / Solvency-II: Das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die europäischen Eigenkapitalvorschriften zur Überwachung der Solvabilität.
  • VAG-InfoV: Eine Verordnung, die eine regelmäßige, transparente schriftliche Information über die Rentenstände erzwingt.
  • PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein): Der gesetzliche Insolvenzschutz, der bei Unternehmenspleiten die laufenden Betriebsrenten und Anwartschaften übernimmt.

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