Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
wir sind ehemalige Arbeitnehmer der Volksfürsorge und haben einen Rechtsanspruch eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Wir betreiben diese Plattform, um die rund 5.000 Anwärter/ Betriebsrentner über ihre Rechte zu informieren.
Mit streitbaren Grüßen
Klaus-Peter Kussmann & Team
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Akteure
Volksfürsorge bAV: Betriebsrentner
Volksfürsorge bAV: Arbeitsrechtskanzlei Cremon
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Volksfürsorge bAV: Bundesarbeitsgericht
Rechtsprinzipien
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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge bot und bietet eine wichtige Säule für die finanzielle Zukunft ihrer Arbeitnehmer. Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) ab 1961 und die Versorgungsordnung von 1985 (VO 85) schufen wertvolle Ansprüche auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Diese Regelwerke dienten dazu, den Lebensstandard auch im Ruhestand zu sichern.
Jahr | Versorgungsordnung | Abkürzung |
---|---|---|
1941 | Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG: Satzung und allgemeine Versicherungsbedingungen | VK |
1961 | Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG: Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks | BVW |
1985 | Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG: Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985 – | VO85 |
Die bAV der Volksfürsorge basierte auf mehreren Säulen. Die Versorgungskasse der Volksfürsorge WaG (VK), gegründet 1940, war ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der VK-Renten zahlte. Ab 1961 existierte das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) als Betriebsvereinbarung mit einer Gesamtversorgungszusage. Diese umfasste die gesetzliche Rente, die VK-Rente und eine Pensionsergänzung (Vofue-Rente). Die Versorgungsordnung von 1985 (VO 85) war ein Tarifvertrag, der einen Rechtsanspruch auf Betriebsrente gewährte und kein System der Gesamtversorgung kannte. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage.
Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung war die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. Sowohl das BVW (§ 6 Abs. 1) als auch die VO 85 (§ 6 Abs. 1) sahen grundsätzlich eine automatische Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor. Allerdings enthielten beide Regelwerke Abweichungsklauseln (§ 6 Abs. 3 BVW, § 6 Abs. 4 VO 85), die eine Abweichung erlaubten, falls die Anpassung für "nicht vertretbar" gehalten wurde.
Die Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" führte zu Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landeten. In seinen Urteilen vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17 zum BVW und 3 AZR 402/17 zur VO 85) präzisierte das BAG die Bedeutung. Das BAG stellte klar, dass "vertretbar" als "als berechtigt ansehen lassend" zu verstehen ist und "nicht vertretbar" keine zwingende wirtschaftliche Notlage voraussetzt. Vielmehr sei eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes erforderlich.
Im Fall des BVW entschied das BAG, dass eine isolierte Anhebung einzelner Bestandteile der Gesamtversorgung (wie der Pensionsergänzung) nicht zulässig ist, sondern eine gleichmäßige Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen muss.
Die Betriebsrentner der Volksfürsorge haben Anspruch auf die ihnen zugesagten Leistungen gemäß den jeweiligen Regelwerken und dem BetrAVG. Sie haben ein Recht auf automatische Anpassung ihrer Renten gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen. Abweichungen davon sind nur unter strengen Voraussetzungen und nach umfassender Interessenabwägung zulässig. Das schutzwürdige Vertrauen der Betriebsrentner in die ursprünglichen Rentenzusagen spielt dabei eine wesentliche Rolle. Die Initiative KeineSorge.ORG hat sich als wichtige Interessenvertretung etabliert und die Betriebsrentner maßgeblich in den Rechtsstreitigkeiten unterstützt.
Die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind grundlegend für die bAV. Sie gewährleisten, dass Eingriffe in Rentenansprüche nicht willkürlich erfolgen dürfen und die berechtigten Erwartungen der Betriebsrentner geschützt werden. Entscheidungen der Generali müssen billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 1 BGB).
Die Generali Deutschland AG ist weiterhin für die Anpassung der bAV-Leistungen der ehemaligen Volksfürsorge-Mitarbeiter verantwortlich. Die BAG-Urteile haben die Rechte der Betriebsrentner gestärkt und verdeutlicht, dass Abweichungen von der automatischen Anpassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind.
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