Volksfürsorge Betriebsrente 2026

Aktueller Stand: 5. März 2026 – Alle Fakten überprüft

Volksfürsorge Betriebsrente

3.483 Euro Rentennachzahlung

Mein Name ist Klaus Brandt (Name geändert) und ich war 23 Jahre lang, von 1971 bis 1994, in der Innendienstverwaltung der Volksfürsorge tätig. Nach meinem Ausscheiden bezog ich eine Betriebsrente aus der sogenannten Gesamtversorgung, die laut Versorgungsordnung an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt war.

Jahrelang lief alles reibungslos, bis der Generali-Konzern nach der Übernahme plötzlich entschied, meine Pensionsergänzung für die Jahre 2015 und 2016 nur noch pauschal um 0,5 Prozent zu erhöhen. Die gesetzliche Rente stieg in dieser Zeit jedoch um über 2 beziehungsweise 4 Prozent. Als über 70-Jähriger, der auf jeden Euro angewiesen war, spürte ich diesen schleichenden Verlust deutlich.

Mit Unterstützung der Initiative KeineSorge.org und eines Fachanwalts reichte ich 2016 Klage ein. Ich wollte nicht stillschweigend hunderte Euro monatlich verlieren. Nach Siegen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Hamburg ging der Konzern in Revision. Am 25. September 2018 fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az. 3 AZR 333/17) schließlich ein historisches Grundsatzurteil zu meinen Gunsten.

Das Gericht stellte klar, dass die selektive Kürzung unrechtmäßig war. Ich erhielt meine Nachzahlungen sowie eine dauerhaft höhere Rente, und mein Fall wurde zur führenden Entscheidung für Tausende Kollegen. Rückblickend war es durch die Gerichtstermine und Unsicherheiten kein leichter Weg, aber mein Fazit lautet heute: Es lohnt sich, für sein Recht zu kämpfen.

Volksfürsorge Betriebsrente

Ratgeber für Betriebsrentner

Dieser Bereich behandelt die Entstehungsgeschichte der Volksfürsorge und die Details ihrer internen Versorgungssysteme.

Dieser Bereich fokussiert sich auf den Rechtsstreit um die Rentenanpassungen zwischen den Betriebsrentnern und der Rechtsnachfolgerin Generali.

Hier geht es um die praktischen Schritte und Rechte der Rentner, um ihre Ansprüche zu sichern.


Dieser Bereich umfasst alle finanziellen Aspekte der Auszahlungsphase sowie die Absicherung von Angehörigen.

Die letzte Säule behandelt die strukturelle Sicherheit der Renten und makroökonomische Veränderungen.


Volksfürsorge Betriebsrente

Häufig gestellte Fragen


Wer ist heute mein Ansprechpartner?

Generali Deutschland AG
GPM-PCS-EES (Betriebliche Altersversorgung)
AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen
E-Mail: mitarbeiter-bav@generali.com

Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG
Überseering 2, 22297 Hamburg
E-Mail: versorgungstraeger-bav.de@generali.com

Unterstützungskasse der Volksfürsorge/ Advocard e.V.
Überseering 2, 22297 Hamburg
E-Mail: versorgungstraeger-bav.de@generali.com

Stiftung Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung
Überseering 2, 22297 Hamburg
E-Mail: versorgungstraeger-bav.de@generali.com


Auf welchen historischen Regelwerken basiert meine Rente?

Die Grundlage hängt vom Eintrittsdatum ab:

Versorgungskasse VVaG (ab 1952): Für Mitarbeiter, die bis zum 31. März 1985 eintraten, als Basisversorgung. Betriebliches Versorgungswerk BVW (ab 1961): Sah eine „Gesamtversorgung“ vor. Reichten gesetzliche Rente und VVaG nicht aus, füllte ein arbeitgeberfinanzierter Pensionsergänzungsfonds die Lücke. Versorgungsordnung VO85: Galt als Tarifvertrag für alle Neueintritte ab dem 1. April 1985.


Warum gab es Rechtsstreitigkeiten mit der Generali?

Die Generali berief sich 2015 und 2016 auf eine Ausnahmeklausel und erhöhte die Betriebsrenten nur pauschal um 0,5 %, obwohl die gesetzlichen Renten deutlich stärker (2,1 % und 4,25 %) stiegen.


Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden?

Das BAG (z. B. Az. 3 AZR 402/17, 3 AZR 333/17) hat geurteilt, dass die pauschale Erhöhung um 0,5 % unwirksam war. Die Ausnahmeklauseln erlauben keine isolierte Anhebung einzelner Rententeile, sondern nur eine prozentual gleichmäßige Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge. Daher gilt die ursprüngliche Regel, die Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen.


Darf der Konzern eine Anpassung wegen schlechter Wirtschaftslage verweigern?

Eine geringere Anpassung (wenn die Erhöhung "nicht vertretbar" ist) muss nicht zwingend erst bei einer drohenden Insolvenz erfolgen. Die Entscheidung unterliegt jedoch dem Gebot des "billigen Ermessens" nach § 315 BGB. Die Interessen der Rentner an einem Inflationsausgleich müssen fair gegen das unternehmerische Sparinteresse abgewogen werden.


Muss ich für mein Recht selbst klagen?

Ja. Da die Generali die BAG-Urteile nicht als Grundsatzentscheidungen für alle anwendet, müssen Betroffene ihre Ansprüche individuell einklagen. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine echten Sammelklagen.


Was muss ich bezüglich der Verjährung beachten?

Für das grundsätzliche Rentenstammrecht gilt eine Frist von 30 Jahren. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie monatliche Nachzahlungen aus fehlerhaften Anpassungen, gilt jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Werden Ansprüche nicht rechtzeitig (z. B. durch Klage) geltend gemacht, verfallen sie.


Sind meine Ansprüche bei Insolvenz des Run-off-Verwalters sicher?

Ja. Die Betriebsrenten und unverfallbaren Anwartschaften sind durch den gesetzlichen Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Sollte der Versorgungsträger (wie die PLE Pensions GmbH) insolvent werden, übernimmt der PSVaG die Zahlungen nahtlos.


Was passiert mit meiner Rente nach meinem Tod?

Eine Betriebsrente ist nicht klassisch vererbbar, sie stellt eine Hinterbliebenenversorgung dar. Die alten Tarife sehen oft eine Witwen- oder Witwerrente (meist 60 % der ursprünglichen Rente) und Waisenrenten vor. Es gelten jedoch häufig strenge historische Restriktionen wie "Spätehenklauseln" oder der Ausschluss von unverheirateten Lebensgefährten.


Warum zahle ich Krankenkassenbeiträge auf die Rente?

Gemäß dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2004 sind auf Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Seit 2020 gilt für die Krankenversicherung ein Freibetrag, für die Pflegeversicherung jedoch nur eine Freigrenze.