Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum 1. Juli 2026 werden die Betriebsrenten vieler ehemaliger Beschäftigter der Volksfürsorge erhöht. Allerdings gilt die Erhöhung nicht für alle Rentenarten gleichermaßen. Entscheidend ist, aus welchem Versorgungssystem Ihre Leistungen stammen.
Die Betriebsrenten nach dem „Betrieblichen Versorgungswerk“ (BVW) und der „Versorgungsordnung 1985“ (VO85) werden zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben. Für die betroffenen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner bedeutet das: Ab Juli fällt die monatliche BVW‑ bzw. VO85‑Rente entsprechend höher aus.
Quelle: Generali Deutschland AG, Mitteilung vom 10. Juni 2026.
Anders sieht es bei den Renten der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG aus. Diese Kassenrenten werden zum 1. Juli 2026 nicht angepasst. Die Versorgungskasse teilte mit, dass keine ausreichenden Überschüsse erwirtschaftet wurden, aus denen eine Rentenerhöhung finanziert werden könnte.
Quelle: Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG, Mitteilung vom 10. Juni 2026.
Viele Volksfürsorge‑Betriebsrenten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen, zum Beispiel:
Damit ist es möglich, dass ein Teil Ihrer Betriebsrente (BVW/VO85) um 4,24 Prozent steigt, während die Leistung der Versorgungskasse unverändert bleibt.
Bitte prüfen Sie dazu Ihren Rentenbescheid oder Ihre aktuelle Abrechnung: In der Regel sind die einzelnen Rentenbestandteile dort getrennt ausgewiesen.
Weitere Informationen, Hintergründe und Orientierung für Betroffene finden Sie auf KeineSorge.ORG.
Herzliche Grüße
Klaus-Peter Kussmann
Inititiative KeineSorge.ORG
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Aktueller Stand: 27. Juli 2026
Klaus-Peter Kussmann, WhatsApp klaus-peter.kussmann
Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Betriebsrentenanpassung ehemaliger Mitarbeiter der Volksfürsorge gehören zu den wichtigsten Urteilen im deutschen Betriebsrentenrecht der vergangenen Jahre. In mehreren Grundsatzurteilen – darunter das Urteil 3 AZR 333/17 – stellte das BAG klar, dass die von der Generali Deutschland AG vorgenommene Begrenzung der Rentenanpassung auf lediglich 0,5 % in zahlreichen Fällen nicht mit den vertraglichen Versorgungsregelungen vereinbar war.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung ebnete den Weg für eine Vielzahl erfolgreicher Klagen ehemaliger Volksfürsorge-Beschäftigter.
Die Betriebsrenten vieler ehemaliger Volksfürsorge-Mitarbeiter beruhen auf dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW) oder der Versorgungsordnung 1985 (VO85). Diese Versorgungsordnungen sahen grundsätzlich vor, dass die Gesamtversorgung an die Entwicklung der gesetzlichen Renten angepasst wird.
Zum 1. Juli 2015 stiegen die gesetzlichen Renten um 2,1 %, zum 1. Juli 2016 sogar um 4,25 %. Die Generali erhöhte die Betriebsrenten vieler Betroffener jedoch jeweils lediglich um 0,5 %.
Genau diese Vorgehensweise wurde später Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren.
In mehreren Grundsatzurteilen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Anpassungsregelungen der Versorgungsordnungen falsch angewendet worden waren.
Nach Auffassung des Gerichts durfte die vertraglich vereinbarte Anpassung der Gesamtversorgung nicht ohne Weiteres auf 0,5 % begrenzt werden. Insbesondere reichte die von Generali herangezogene Ausnahmeregelung nach Auffassung des BAG nicht aus, um die erhebliche Abweichung von den vertraglichen Anpassungsmechanismen zu rechtfertigen.
Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Ansprüche zahlreicher ehemaliger Beschäftigter auf eine höhere Rentenanpassung.
Die BAG-Urteile hatten weit über die einzelnen Verfahren hinaus Bedeutung. Da zahlreiche ehemalige Mitarbeiter identische oder inhaltsgleiche Versorgungsordnungen besaßen, konnten sich viele weitere Kläger erfolgreich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen.
In den Folgejahren wurden deshalb zahlreiche Verfahren vor den Arbeitsgerichten zugunsten ehemaliger Volksfürsorge-Beschäftigter entschieden. Nach Angaben der Initiative KeineSorge.org und beteiligter Rechtsvertreter profitierten letztlich über 2.000 ehemalige Arbeitnehmer von dieser Rechtsprechung.
Die Entscheidungen zeigen, dass Arbeitgeber auch bei betrieblichen Versorgungswerken an ihre vertraglichen Zusagen gebunden sind. Änderungen oder Einschränkungen der Rentenanpassung müssen sich an den vereinbarten Regelungen messen lassen und können nicht einseitig zulasten der Versorgungsempfänger vorgenommen werden.
Für ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge sind die Urteile deshalb bis heute von großer Bedeutung. Sie schaffen Rechtssicherheit für vergleichbare Versorgungsfälle und verdeutlichen, dass sich eine sorgfältige Prüfung der eigenen Versorgungsunterlagen lohnen kann.
Diese Entscheidungen bilden den Kern der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rentenanpassung ehemaliger Volksfürsorge-Beschäftigter und waren richtungsweisend für zahlreiche nachfolgende Verfahren.
Große Versicherungskonzerne setzen in langjährigen Rechtsstreitigkeiten häufig darauf, dass Ansprüche mit der Zeit an Aufmerksamkeit verlieren oder wichtige Unterlagen in Vergessenheit geraten. Die Initiative KEINESORGE.ORG wirkt diesem Effekt entgegen: Sie bewahrt historische Betriebsvereinbarungen, Versorgungsordnungen, Protokolle und Gerichtsentscheidungen dauerhaft, dokumentiert den Verlauf des Rentenanpassungsstreits und sorgt dafür, dass entscheidende Belege auch nach Jahrzehnten verfügbar bleiben.