Für die vertraglich zugesagte Anpassung der betrieblichen Altersversorgung gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.
Die VO 85 regelt eine eigene Anpassungsdynamik unter § 6 - und zwar parallel zur Anpassung der gesetzlichen Renten. Eine Anpassung des ggf. darüberhinausgehenden Kaufkraftverlusts gem. § 16 BetrAVG ist nicht geschuldet.