Rechtsquellen der Volksfürsorge bAV

Volksfürsorge Altersversorgung

Gesetzliche Grundlagen der bAV

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge stützte sich maßgeblich auf gesetzliche Bestimmungen. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet die zentrale Grundlage und regelt u.a. die Anpassung laufender Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG). Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist relevant, insbesondere das Vertragsrecht und Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), da Versorgungsordnungen als AGB ausgestaltet sein können. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

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Betriebliches Versorgungswerk (BVW)

Ein zentrales Regelwerk war das Betriebliche Versorgungswerk (BVW), etabliert ab 1961 als Betriebsvereinbarung. Es enthielt eine Gesamtversorgungszusage, bestehend aus gesetzlicher Rente, Rente der Versorgungskasse (VK) und einer Pensionsergänzung. § 6 Abs. 1 BVW sah eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vor. § 6 Abs. 3 BVW enthielt jedoch eine Abweichungsklausel bei "nicht vertretbarer" Anpassung. Das BAG-Urteil 3 AZR 333/17 präzisierte die Auslegung des BVW und untersagte die isolierte Anpassung einzelner Bestandteile der Gesamtversorgung.

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Versorgungsordnung von 1985 (VO 85)

Ein weiteres wichtiges Regelwerk war der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom 01.04.1985 (VO 85). Auch die VO 85 sah in § 6 Abs. 1 eine automatische Rentenanpassung vor und enthielt in § 6 Abs. 4 eine Abweichungsklausel bei "nicht vertretbarer" Anpassung. Das BAG-Urteil 3 AZR 402/17 legte die Bedeutung von "nicht vertretbar" fest und forderte eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.

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Versorgungskasse (VK)

Die Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG (VK) war ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und zahlte Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen (VK-Renten). Ihre Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regelten Mitgliedschaft und Leistungen. Die VK-Rente war eine Komponente der Gesamtversorgungsbezüge im Rahmen des BVW.

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Rolle des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spielte eine entscheidende Rolle bei der Auslegung der Regelwerke. Seine Urteile vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17 und 3 AZR 402/17) stärkten die Rechte der Betriebsrentner erheblich und präzisierten die Anforderungen an Abweichungen von der automatischen Rentenanpassung. Ein weiteres Urteil betraf eine Aufhebungsvereinbarung (3 AZR 222/18).

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Weitere Rechtsquellen und Prinzipien

Neben den genannten Regelwerken sind allgemeine zivilrechtliche Grundsätze wie Treu und Glauben relevant. Die Auslegung der Regelwerke folgt Prinzipien wie dem Wortlaut, dem wirklichen Willen der Parteien und dem beabsichtigten Zweck. Grundlegende Rechtsprinzipien wie Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit sind bei der Anpassung von Betriebsrenten maßgeblich. Entscheidungen müssen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) getroffen werden. Das Bestimmtheitsgebot fordert klare Formulierungen in den Regelwerken.