Gerne, hier ist ein umfassendes Glossar der Fachbegriffe aus den Quellen, inklusive Querverweisen, Synonymen, alternativen Schreibweisen und zusammengesetzten Begriffen, die unter verschiedenen Einträgen aufgeführt sind.
Abfindung: Eine einmalige Zahlung, die anstelle einer laufenden Rente geleistet werden kann. Siehe auch: Rückkaufswert.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Verwender (z.B. ein Arbeitgeber) einer Vielzahl von Verträgen zugrunde legt. Sie werden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ausgelegt. Siehe auch: Gesamtzusage, Unklarheitenregel.
Anpassung: Regelmäßige Erhöhung der Betriebsrentenleistungen, um die Inflation auszugleichen. Die Anpassung erfolgt in der Regel zu den gleichen Zeitpunkten wie die Rentenänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Siehe auch: Anpassungsentscheidungen, Anpassungsmechanismen, Anpassungsprüfung, Anpassungsstichtag, Billigem Ermessen, Dynamisierung, Kaufkraftverlust, Leistungsbestimmungsrecht, § 16 BetrAVG.
Anpassungsentscheidungen: Entscheidungen des Arbeitgebers über die Erhöhung der Betriebsrenten. Diese müssen billigem Ermessen entsprechen. Siehe auch: Anpassung, Billigem Ermessen.
Anpassungsmechanismen: Es gibt zwei Arten von Anpassungsmechanismen: Die gesetzliche Anpassung nach § 16 BetrAVG und die vertragliche Anpassung nach einer Betriebsvereinbarung. Diese sind strikt voneinander zu trennen. Eine Vermischung dieser Mechanismen ist unzulässig. Siehe auch: Anpassung, § 16 BetrAVG, Betriebsvereinbarung.
Anpassungsprüfung: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, alle drei Jahre die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Anpassungsprüfung bezieht sich ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente. Siehe auch: Anpassung, § 16 BetrAVG.
Anpassungsstichtag: Ein bestimmter Tag, zu dem die Anpassung der laufenden Betriebsrenten geprüft wird. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindexes. Das Verfahren zur Anpassung muss vor diesem Stichtag eingeleitet worden sein.
Anwartschaft: Eine gesicherte Rechtsposition auf eine zukünftige Leistung aus der bAV, die zwischen der Zusage und dem Versorgungsfall besteht. Sie kann auf einem Vertrag, einer Vereinbarung oder einem Rechtsgrundsatz beruhen. Siehe auch: Unverfallbarkeit, Versorgungsausgleich.
ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Das Gesetz, das das Verfahren vor den Arbeitsgerichten regelt.
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung: Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu Beiträgen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung einzahlt. Siehe auch: Entgeltumwandlung.
Arbeitsgericht: Insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG), welches eine zentrale Rolle in den Rechtsstreitigkeiten spielte.
Aktuar: Ein mathematischer Sachverständiger, der komplexe finanzielle Modelle erstellt.
Ausführungsbestimmungen (AB): Ein Teil des BVW, der die konkrete Umsetzung der in den Grundbestimmungen festgelegten Regelungen regelt. Die Ausführungsbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zur Höhe der Gesamtversorgungsbezüge (§ 4 AB), zur Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge (§ 5 AB) und zur Anpassung der Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse (§ 6 AB). Siehe auch: Betriebliches Versorgungswerk (BVW).
Auslegung: Der Prozess der Interpretation von Texten, insbesondere von Rechtsnormen oder Verträgen. Ziel der Auslegung ist es, den Sinn und die Bedeutung einer Regelung zu ermitteln. Im Betriebsrentenrecht ist es die Interpretation von Versorgungszusagen, um die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu bestimmen. Siehe auch: Objektiver Inhalt und typischer Sinn, Unklarheitenregel, Wortsinn.
bAV (betriebliche Altersversorgung): Eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, die auf einem biologischen Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) beruht und einem Versorgungszweck dient. Sie kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die bAV ist Teil des Drei-Säulen-Modells der Altersvorsorge. Siehe auch: Drei-Säulen-Modell, Durchführungswege, Entgeltumwandlung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Direktzusage.
Beamtenversorgungsrecht: Das besondere Versorgungsrecht für Beamte. Viele Versorgungsordnungen verweisen auf das Beamtenversorgungsrecht, wodurch dessen Regelungen auch für die betriebliche Altersversorgung zur Anwendung kommen können.
Beitragsorientierte Leistungszusage: Eine Zusage, bei der die Höhe der Leistung von den eingezahlten Beiträgen und deren Wertentwicklung abhängt, wobei eine Mindestleistung garantiert sein kann. Siehe auch: Versorgungszusagen, Beitragszusage mit Mindestleistung.
Beitragszusage: Bei dieser Zusage zahlt der Arbeitgeber Beiträge in eine Versorgungseinrichtung, ohne eine bestimmte Leistung zu garantieren. Diese Form der Zusage ist seit dem 1. Januar 2018 möglich und unterliegt nicht der Insolvenzsicherung. Siehe auch: Reine Beitragszusage, Versorgungszusagen, Insolvenzsicherung.
Beitragszusage mit Mindestleistung: Eine Zusage, bei der die Höhe der Leistung von den eingezahlten Beiträgen abhängt, wobei eine Mindestleistung garantiert wird. Siehe auch: Beitragsorientierte Leistungszusage, Versorgungszusagen.
Beratungspflichten des Arbeitgebers: Pflichten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die betriebliche Altersversorgung zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen. Siehe auch: Informationspflichten.
BetrAVG (Betriebsrentengesetz): Das Gesetz, das die wesentlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV festlegt. Es enthält Regelungen zur Durchführung, Insolvenzsicherung und Anpassung der Betriebsrenten. Siehe auch: § 16 BetrAVG, Insolvenzsicherung, Anpassung.
Betriebliche Altersversorgung (bAV): (Siehe bAV)
Betriebliche Übung: Ein durch wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers entstandenes Recht der Arbeitnehmer auf bestimmte Leistungen oder Vergünstigungen. Dies kann eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Siehe auch: Gesamtzusage.
Betriebliches Versorgungswerk (BVW): Ein Regelwerk, das die Bedingungen für die betriebliche Altersversorgung eines Unternehmens festlegt. Das BVW enthält sowohl Grundbestimmungen als auch Ausführungsbestimmungen. Es basiert oft auf Direktzusagen. Siehe auch: Ausführungsbestimmungen, Direktzusage.
Betriebsrente: Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern zahlt. Sie ist der zentrale Bezugspunkt für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.
Betriebsrentengesetz (BetrAVG): (Siehe BetrAVG)
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Ein Gesetz, das die Rahmenbedingungen der bAV verbessern soll.
Betriebsvereinbarung (BV): Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die betriebliche Altersversorgung. Sie hat normativen Charakter und ist wie ein Gesetz auszulegen. Siehe auch: Betriebsvereinbarungsoffenheit, Mitbestimmung.
Betriebsvereinbarungsoffenheit: Die Eigenschaft einer Gesamtzusage, dass sie durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann. Siehe auch: Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage.
Billigem Ermessen: Die Ausübung eines Gestaltungsrechts unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Bei der Anpassung von Betriebsrenten muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Siehe auch: Anpassungsentscheidungen, Leistungsbestimmungsrecht.
Bundesarbeitsgericht (BAG): Das höchste deutsche Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Contractual Trust Arrangement (CTA): Ein Instrument zur Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen, bei dem Vermögenswerte treuhänderisch verwaltet werden. Es dient dazu, Pensionsverpflichtungen insolvenzsicher zu gestalten.
Direktversicherung: Ein Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abschließt. Der Arbeitnehmer wird hierbei oft zum Bezugsberechtigten.
Direktzusage: Auch bekannt als Pensionszusage, ist der in Deutschland am weitesten verbreitete Durchführungsweg, bei dem der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen selbst erbringt. Arbeitgeber und Versorgungsträger sind hier identisch.
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes nicht unzulässig benachteiligt werden. Die anteilige Berücksichtigung der Arbeitszeit durch den Pro-rata-temporis-Grundsatz ist zulässig. Siehe auch: Pro-rata-temporis-Grundsatz.
Doppelverbeitragung: Die Situation, in der auf bAV-Leistungen sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Drei-Säulen-Modell: Das System der Altersvorsorge, das aus der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge besteht.
Durchführungswege: Die verschiedenen Arten, wie die bAV durchgeführt werden kann: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Jedes Unternehmen kann grundsätzlich frei zwischen diesen Wegen wählen.
Dynamisierung: Dynamisierung bedeutet, dass sich Verweisungen in Versorgungszusagen auf andere Regelwerke (z.B. Tarifverträge, Beamtenversorgungsrecht) auf die jeweils geltende Fassung beziehen. Statische Verweisungen, die eine bestimmte Fassung festschreiben, sind die Ausnahme und müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
EbAV: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die die bAV durchführen.
EbAV-II-Richtlinie: Eine EU-Richtlinie, die die Aufsicht über EbAV regelt.
Entgeltumwandlung: Der Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Bruttogehalts zugunsten von Beiträgen zur bAV.
Ermessensentscheidung: Eine Entscheidung, bei der der Entscheidungsträger einen gewissen Spielraum hat, der nach billigem Ermessen ausgefüllt werden muss. Siehe auch: Billigem Ermessen.
Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit: Dies sind Begriffe, die häufig im Zusammenhang mit der Invaliditätsversorgung verwendet werden. Sie werden im Zweifel im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausgelegt.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung: Ein staatlicher Zuschuss zur Förderung der bAV.
Gesamtrente/Gesamtrentenfortschreibung: Konzept, bei dem die betriebliche Altersversorgung als Teil einer Gesamtversorgung betrachtet wird und sich an der Entwicklung der gesetzlichen Rente orientiert. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt in der Regel parallel zur Anpassung der gesetzlichen Rente. Siehe auch: Gesamtversorgung.
Gesamtversorgung: Die Summe verschiedener Altersversorgungsleistungen, z.B. aus gesetzlicher Rente, Pensionskasse und betrieblicher Altersversorgung. Die Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG bezieht sich nicht auf die Gesamtversorgung, sondern nur auf die vom Arbeitgeber geschuldete Betriebsrente.
Gesamtzusage: Einseitige Zusage des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Sie ist eine Form der AGB. Siehe auch: AGB, Betriebsvereinbarungsoffenheit, Betriebliche Übung.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Eine Person, die sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer eines Unternehmens ist und besondere Regelungen bei der bAV hat.
Gesetzliche Rentenversicherung: Das staatliche Rentensystem, an dessen Entwicklung sich die Anpassung der Betriebsrenten orientieren muss. Siehe auch: SGB VI.
Gespaltene Rentenformel: Eine Formel zur Berechnung von Betriebsrenten, bei der für den Teil des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorgesehen sind.
Gleichbehandlung: Der Grundsatz, dass alle Arbeitnehmer in Bezug auf die bAV gleich behandelt werden müssen. Siehe auch: Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Gebot, dass alle Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, auch gleich behandelt werden müssen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Eine staatliche Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit.
Günstigkeitsprinzip: Ein Prinzip im Arbeitsrecht, das besagt, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung Vorrang hat.
Hinterbliebenenversorgung: Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall des Arbeitnehmers oder Rentners. Siehe auch: Spätehenklausel.
Höchstbegrenzungsklauseln: Klauseln, die die Höhe der zu zahlenden Versorgungsleistungen begrenzen. Sie sind Teil der Definition der Vollrente und werden bei der Berechnung dieser berücksichtigt.
Informationspflichten: Pflichten des Arbeitgebers oder des Versorgungsträgers, den Arbeitnehmer über seine bAV-Ansprüche zu informieren. Die Auskünfte müssen verständlich, in Textform und innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werden. Siehe auch: Beratungspflichten des Arbeitgebers.
Initiative KeineSorge.ORG: Eine Initiative, die betroffene Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützt.
Insolvenzmasse: Das gesamte Vermögen des Schuldners, über das im Insolvenzverfahren verfügt wird. Dazu gehören auch Ansprüche auf das Versorgungskapital.
Insolvenzsicherung: Schutz der bAV-Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Träger dieser Sicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG).
Invaliditätsversorgung: Leistungen bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Die Definition von Invalidität kann sich an der sozialversicherungsrechtlichen Definition orientieren.
Kapitaldeckung in der bAV: Die Finanzierung der bAV durch Kapitalanlagen.
Kaufkraftverlust: Die Minderung des Werts von Geld infolge von Inflation.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Die Krankenversicherung für Rentner.
Landesarbeitsgericht (LAG): Eine höhere Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte verhandelt.
Lebensgefährte / Lebenspartner: Eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung wie Ehegatten geltend machen.
Leistungsbestimmungsrecht: Recht des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen von einer automatischen Anpassung der Betriebsrenten abzuweichen. Es muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ist an objektive Umstände geknüpft. Siehe auch: Billigem Ermessen, § 315 BGB.
Leistungszusage: Eine Zusage, bei der die Höhe der Leistung im Versorgungsfall im Voraus festgelegt ist. Der Arbeitgeber trägt die biometrischen Risiken und muss für die zugesagten Leistungen einstehen. Siehe auch: Versorgungszusagen.
Mitbestimmung: Das Recht des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung der bAV mitzubestimmen. Dies betrifft vor allem die Verteilungsgrundsätze für die Versorgungsmittel. Siehe auch: Betriebsvereinbarung.
Nachgelagerte Besteuerung: Die Versteuerung der bAV-Leistungen erst bei Auszahlung.
Nachzahlung: Die Auszahlung der zu gering gezahlten Pensionsergänzung an die Kläger, oft zusammen mit Zinsen.
Obligatorium: Die Pflicht zur Teilnahme an der bAV, welche in Deutschland nicht besteht.
Objektiver Inhalt und typischer Sinn: Diese sind die Kriterien für die Auslegung von AGB. Man legt dabei zu Grunde, wie die AGB von einem durchschnittlichen, verständigen Vertragspartner verstanden werden würden. Siehe auch: AGB, Auslegung.
Optionssystem: Ein System, bei dem der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er an der bAV teilnehmen möchte.
Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a.F.): Eine frühere Form der Besteuerung von bAV-Beiträgen.
Pensionsergänzung: Eine zusätzliche Leistung der betrieblichen Altersversorgung, meist als Ergänzung zur gesetzlichen Rente oder einer Pensionskassenrente.
Pensionsfonds: Ein Durchführungsweg der bAV, der wie ein Investmentfonds funktioniert.
Pensionskasse: Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumt. Der Arbeitnehmer wird oft Mitglied der Pensionskasse. Siehe auch: Versorgungskasse.
Pensionsrückstellung: Eine Rückstellung in der Bilanz des Arbeitgebers für die Verpflichtungen aus der bAV.
Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG): Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die bAV. Er sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Siehe auch: Insolvenzsicherung.
PLE Pensions GmbH: Eine Gesellschaft, auf die die Pensionsverpflichtungen der Generali Deutschland AG übertragen wurden.
Portabilität: Die Möglichkeit, bAV-Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen.
Pro-rata-temporis-Grundsatz: Der Grundsatz der anteiligen Berücksichtigung der Arbeitszeit bei der Berechnung von Leistungen. Dieser Grundsatz ist bei der Berechnung des Ruhegelds für Teilzeitbeschäftigte relevant. Eine Berechnung des Ruhegelds auf Basis des Endgehalts, gekürzt um den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte nicht unzulässig. Siehe auch: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.
Proxalto Lebensversicherung AG: Der neue Name der Volksfürsorge Lebensversicherung AG.
PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit): (Siehe Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG))
Quotierungsverfahren: (auch m/n-tel-Verfahren oder Pro-rata-temporis-Verfahren genannt) Ein Verfahren zur Berechnung des Anteils der erworbenen Rentenansprüche bei Ausscheiden des Arbeitnehmers.
Ratierliche Methode: Eine Methode zur Berechnung von Rentenansprüchen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Siehe auch: Quotierungsverfahren.
Regelaltersgrenze: Das Alter, ab dem Arbeitnehmer ohne Rentenabschläge in Rente gehen können. Versorgungsordnungen, die auf das 65. Lebensjahr abstellen, werden regelmäßig so ausgelegt, dass sie sich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Reine Beitragszusage: Eine Zusage des Arbeitgebers, ausschließlich Beiträge in eine Versorgungseinrichtung zu zahlen, ohne eine bestimmte Leistung zu garantieren. Siehe auch: Beitragszusage.
Rentenklagen: Zahlreiche Klagen von ehemaligen Volksfürsorge-Mitarbeitern gegen die Generali Deutschland AG aufgrund unrechtmäßiger Rentenkürzungen.
Revision: Ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden kann.
Rückdeckungsversicherung: Eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zur Absicherung seiner bAV-Verpflichtungen abschließt.
Rückkaufswert: Der Wert einer Lebensversicherung, der bei vorzeitiger Auflösung ausbezahlt wird. Siehe auch: Abfindung.
Ruhegeld: Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die ein Arbeitnehmer im Ruhestand erhält.
Ruhegeldberechnung: Die Berechnung der Höhe der Altersversorgungsleistungen, die ein Arbeitnehmer erhält. Hierbei müssen Anrechnungstatbestände eindeutig beschrieben sein. Sozialversicherungsrenten werden im Zweifel mit ihrem Bruttobetrag angerechnet. Abweichungen von gesetzlichen Berechnungsregeln müssen klar zum Ausdruck kommen.
§ 6 BVW: Ein wichtiger Paragraph im Betrieblichen Versorgungswerk, der die Anpassung der Versorgungsansprüche an die Entwicklung der gesetzlichen Renten regelt. Siehe auch: Betriebliches Versorgungswerk.
§ 6 der Ausführungsbestimmungen (AB) des BVW: Dieser Paragraph ist zentral für den Fall und regelt die Anpassung der Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse.
§ 6 Ziff. 1 AB BVW: Die Gesamtversorgungsbezüge werden entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
§ 6 Ziff. 1 AB BVW und § 6 Ziff. 1 VO85: Die rechtlichen Grundlagen für die Rentenanpassungen, die sich auf die Steigerung der gesetzlichen Renten beziehen.
§ 6 Ziff. 3 AB BVW: Der Vorstand kann nach Anhörung der Betriebsräte und des Aufsichtsrats eine abweichende Anpassung vorschlagen, wenn er die Anpassung nach Ziff. 1 nicht für vertretbar hält.
§ 6 Ziff. 4 TV VO: Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Siehe auch: Leistungsbestimmungsrecht.
§ 13 AVB: Regelungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. Siehe auch: Versorgungskasse.
§ 16 BetrAVG: Das Betriebsrentengesetz, welches auch für den Streit um die Betriebsrenten relevant ist. Dieser Paragraph regelt die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bei laufenden Betriebsrenten. Er zielt darauf ab, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Siehe auch: Anpassung, Anpassungsprüfung.
§ 133 BGB, § 157 BGB: Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen.
§ 258 ZPO: Eine Vorschrift in der Zivilprozessordnung, die die Klage auf wiederkehrende Leistungen betrifft.
§ 305 BGB: Regelt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern häufig verwendet werden. Siehe auch: AGB.
§ 310 BGB: Regelt den Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Unternehmen oder Freiberuflern. Siehe auch: AGB.
§ 315 BGB: Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch, der das Leistungsbestimmungsrecht regelt. Siehe auch: Leistungsbestimmungsrecht.
Sozialpartnermodell: Ein Modell, bei dem die bAV von Arbeitgebern und Gewerkschaften gemeinsam gestaltet wird.
Sozialplan: Ein Plan, der bei betrieblichen Umstrukturierungen oder Personalabbau erstellt wird.
Spätehenklausel: Eine Klausel in der bAV, die die Hinterbliebenenversorgung einschränkt oder ausschließt, wenn die Ehe erst nach einem bestimmten Zeitpunkt oder Alter geschlossen wurde. Solche Klauseln können unter dem Blickpunkt der Altersdiskriminierung betrachtet werden. Siehe auch: Hinterbliebenenversorgung.
SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch): Das Gesetz, das die gesetzliche Rentenversicherung regelt.
Stichtag: Ein bestimmter Tag, auf den sich eine Berechnung oder ein Anspruch bezieht.
Subsidiärhaftung: Die Haftung des Arbeitgebers für die Erfüllung der Versorgungsansprüche, auch wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. Gilt nicht bei reinen Beitragszusagen.
Tarifliche Ausschlussfristen: Fristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Nach der Rechtsprechung erfassen sie in der Regel nicht die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Tarifvertrag: Ein Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, der unter anderem auch Regelungen zur bAV enthalten kann.
Transparenzgebot: Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt, dass Bestimmungen klar und verständlich sein müssen, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern. Siehe auch: Unklarheitenregel.
Übertragung: Die Übertragung von bAV-Ansprüchen auf einen anderen Versorgungsträger.
Unklarheitenregel: Rechtsregel, die besagt, dass bei der Auslegung unklarer Klauseln in AGB diejenige Auslegung gilt, die für den Vertragspartner (z.B. den Arbeitnehmer) günstiger ist. Es muss ein nicht behebbarer Zweifel nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden bestehen. Siehe auch: AGB, Transparenzgebot.
Unisex-Tarife: Tarife, die keine Unterscheidung nach Geschlecht machen.
Unterstützungskasse: Ein Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber Beiträge an eine Unterstützungskasse zahlt, die dann Leistungen an den Arbeitnehmer erbringt.
Unverfallbarkeit: Der Schutz einer Anwartschaft vor Verlust, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Die Unverfallbarkeit ist gesetzlich geregelt. Siehe auch: Anwartschaft.
Verbraucherpreisindex (VPI): Maßzahl zur Berechnung der durchschnittlichen Preisentwicklung von Waren und Dienstleistungen. Er dient als Grundlage für die Berechnung des Kaufkraftverlusts im Rahmen der Anpassungsprüfung. Es ist der VPI maßgeblich, der zum Anpassungsstichtag veröffentlicht war.
Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010/2015: Ein Vergleichswert der Preisentwicklung, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
Versicherungsvertragliches Verfahren: Ein alternatives Verfahren zur Berechnung unverfallbarer Anwartschaften bei Direktversicherungen und Pensionskassen.
Versorgungsausgleich: Der Ausgleich von Anwartschaften auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bei einer Scheidung. Er soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen sicherstellen.
Versorgungskasse/Pensionskasse: Eine Einrichtung, die betriebliche Altersversorgung verwaltet. Siehe auch: Pensionskasse.
Versorgungszusage: Die Zusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, im Alter oder bei Berufsunfähigkeit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Diese Zusage wird häufig im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten. Es gibt verschiedene Zusagearten: Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung, beitragsorientierte Leistungszusage, reine Beitragszusage.
Versorgungsordnung von 1985 (VO85): Ein weiteres Versorgungssystem der Volksfürsorge, das ebenfalls auf Direktzusagen beruht und den Arbeitnehmern einen einklagbaren Rechtsanspruch gewährt.
VPI (Verbraucherpreisindex): (Siehe Verbraucherpreisindex)
Wartezeit: Die Zeit, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet haben muss, bevor er einen Anspruch auf bAV erwirbt.
Wirklicher Wille der Betriebsparteien: Dieser ist bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen, soweit er im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Wenn alle Beteiligten eine Übereinstimmung im selben Sinne verstanden haben, geht dieser Wille dem Wortlaut des Vertrages vor.
Wirtschaftliche Lage: Die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens, die sich auf die bAV auswirken kann.
Wortsinn: Der Wortsinn ist die alltägliche Bedeutung eines Wortes oder einer Formulierung, wie es in der Sprache verwendet wird. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist der Wortsinn ein wichtiger Ausgangspunkt. Siehe auch: Auslegung.
Zielrente: Eine Form der bAV, bei der eine bestimmte Zielrente angestrebt wird.
Zillmerung: Eine Methode zur Berechnung der Kosten einer Lebensversicherung.
ZPO (Zivilprozessordnung): Das Gesetz, das das Verfahren vor den Zivilgerichten regelt.
Zusatzversorgung: Eine zusätzliche Altersversorgung, die oft im öffentlichen Dienst anzutreffen ist.