Hier ist ein Glossar der Fachbegriffe, basierend auf den Quellen:
Anpassungsmechanismen: Die vereinbarten Regeln und Verfahren, nach denen die Betriebsrente regelmäßig angepasst wird. Diese Mechanismen sind in der Regel an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich von diesen Mechanismen abweichen.
Anpassungsstichtag: Der Tag, zu dem die Anpassung der Betriebsrente erfolgt. Beschlüsse über abweichende Anpassungen müssen nicht zwingend vor diesem Datum gefasst werden, aber das Verfahren zur Abweichung muss eingeleitet sein.
Betriebliche Altersversorgung (bAV): Ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge, der auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer basiert. Sie umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten. Arbeitgeber haben im Rahmen der bAV umfassende Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Betriebsrentnern.
Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB): Ein Rechtsgrundsatz, nach dem Entscheidungen des Arbeitgebers die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen müssen. Dies gilt insbesondere bei der Anpassung der Betriebsrente.
Betriebliches Versorgungswerk (BVW): Ein Versorgungswerk der Volksfürsorge, das eine Pensionsergänzung zahlt, wenn die Gesamtversorgung bestimmte Leistungen nicht erreicht. Die Bestimmungen des BVW regeln die Anpassung der Versorgungsansprüche.
Gesamtversorgung: Das gesamte Versorgungsniveau, das sich aus verschiedenen Versorgungsleistungen zusammensetzt. Die Anpassung der Betriebsrente muss im Einklang mit dem zugesagten Gesamtversorgungssystem erfolgen. Die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge ist auf maximal 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts begrenzt.
Gesamtversorgungsbezüge: Die Summe aller Versorgungsleistungen, die ein Arbeitnehmer im Alter erhält.
Leistungsbestimmungsrecht: Das Recht des Arbeitgebers, die Höhe der Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung festzulegen. Dieses Recht ist jedoch nicht unbegrenzt und muss sich an objektiven Kriterien orientieren.
Pensionsergänzung: Eine zusätzliche Leistung, die vom Betrieblichen Versorgungswerk (BVW) gezahlt wird, um die Gesamtversorgung aufzustocken. Die Anpassung der Pensionsergänzung erfolgt nach den Bestimmungen des BVW.
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt: Das Arbeitsentgelt, das für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt wird. Bei der Volksfürsorge ist die Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre auf maximal 30 begrenzt.
Rechtsquellenklarheit: Das Gebot, dass Sozialpläne und andere Vereinbarungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung klar und verständlich formuliert sein müssen.
Rentenausschuss: Ein Gremium, das bei der Volksfürsorge in Streitfällen oder Härtefällen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung entscheidet.
Sozialplan: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die die Folgen von Betriebsänderungen regelt. Sozialpläne müssen das Gebot der Rechtsquellenklarheit beachten.
Versorgungsfall: Der Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung hat.
Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG: Ein Versicherungsverein, der Renten an Mitglieder und Hinterbliebene zahlt. Die Mittel der Kasse stammen aus Mitglieder- und Arbeitgeberbeiträgen.
Dieses Glossar soll helfen, die spezifischen Begriffe im Kontext der betrieblichen Altersversorgung bei der Volksfürsorge zu verstehen.