Volksfürsorge bAV:
Glossar der Fachbegriffe

Volksfürsorge Altersversorgung

Allgemeine Konzepte

Anpassung der Betriebsrenten

Die regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung laufender Betriebsrenten, meist nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers oder – im Konzernverbund – des herrschenden Unternehmens wird herangezogen, um zu beurteilen, inwieweit Rentenanpassungen vorgenommen werden können. Dies war der Kernkonflikt im Streit mit der Generali. Im Falle der Zielrente muss diese bei Nichteintreten der versicherungsmathematischen Vorhersagen angepasst werden. Siehe auch: Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG), Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Reguläre Anpassung (§ 6 BVW/TV VO), Anpassung bei "Nicht-Vertretbarkeit", "nicht vertretbar", Wirtschaftliche Lage, Zielrente.

Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)

Eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung von Betriebsrenten, die jedoch von tarifvertraglichen Regelungen abweichen kann. Siehe auch: Anpassung der Betriebsrenten, Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Ein Leistungssystem, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zusagt, um zusätzliche Altersvorsorge bei Ereignissen wie Alter, Invalidität oder Tod zu bieten. Sie ist durch eine Zusage des Arbeitgebers, ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) als Anlass für die Leistung(en) und den Versorgungszweck definiert. Die Leistungen der bAV haben „Entgeltcharakter“, was ihre Reduzierbarkeit stark einschränkt. Sie kann vom Arbeitgeber finanziert sein oder auf einem Gehaltsverzicht bzw. einer Entgeltumwandlung beruhen. Für den Begriff ist es unerheblich, ob es sich um einen privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt. Siehe auch: Entgeltumwandlung, Invaliditätsversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungszusagen, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Mitbestimmung, Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Das am 21. Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz, das die wesentlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV in Deutschland kodifiziert. Es enthält Regelungen zur Zusage des Arbeitgebers, zu den Durchführungswegen, zur Insolvenzsicherung, zur Anpassung und zur Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien. Insbesondere § 16 BetrAVG regelt die Anpassung laufender Betriebsrenten. Siehe auch: Betriebliche Altersversorgung (bAV), Durchführungswege, Insolvenzsicherung, Anpassung der Betriebsrenten, Tarifvertrag, Versorgungszusagen, Unverfallbarkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), Zusatzversorgung.

Drei-Säulen-Modell

Das Konzept des Drei-Säulen-Modells wird im Zusammenhang mit Altersvorsorge in der "ersten Säule" erwähnt, ist in den Quellen jedoch nicht explizit definiert. Siehe auch: Kapitaldeckung in der bAV.

Kapitaldeckung in der bAV

Bezeichnet die Finanzierung von Pensionsansprüchen durch den Aufbau von Kapitalvermögen, im Gegensatz zum Umlageverfahren. Die bAV ist als effizienteste Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge anerkannt. Siehe auch: Pensionsfonds.

Obligatorium

Dieser Begriff wird als eine Strategie zur Erhöhung der Verbreitungsgrade der Altersvorsorge diskutiert, oft im Vergleich zu "Opting Out"-Regelungen. Eine explizite Definition ist in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten. Siehe auch: Optionssystem, Opting Out.

Optionssystem

Ein System, das nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anzuwenden oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung einzuführen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) normiert Mindestvoraussetzungen für die Einführung solcher Modelle. Siehe auch: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Opting Out, Obligatorium.

Volksfürsorge Altersversorgung

Durchführungswege der bAV

Direktversicherung

Eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, wobei der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist einer der fünf Durchführungswege der bAV. Siehe auch: Durchführungswege, Reine Beitragszusage, Sozialpartnermodell, Rückdeckungsversicherung, Pensionskasse, Versicherungsvertragliches Verfahren, Quotierungsverfahren, Informationspflichten.

Direktzusage

Der in Deutschland am weitesten verbreitete Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verspricht, die zugesagten Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles selbst zu erbringen; Arbeitgeber und Versorgungsträger sind also identisch. Siehe auch: Durchführungswege, Insolvenzsicherung, Rückdeckungsversicherung, Contractual Trust Arrangement (CTA), Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Durchführungswege

Das Betriebsrentengesetz sieht fünf verschiedene Wege zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung vor: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Jedes Unternehmen hat grundsätzlich die freie Wahl, und Kombinationen sind möglich. Sie unterscheiden sich in Finanzierung, Kapitalanlage, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung sowie Insolvenzsicherung. Siehe auch: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Subsidiärhaftung, Reine Beitragszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung, Insolvenzsicherung, Mitbestimmung.

Pensionsfonds

Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die kapitalgedeckt ist und dem Versicherungsaufsichtsrecht unterliegt. Pensionsfonds ermöglichen eine chancenreichere Kapitalanlage und sind einer der fünf Durchführungswege der bAV. Sie fallen unter die EbAV-Richtlinien. Siehe auch: Durchführungswege, Kapitaldeckung in der bAV, EbAV – Einrichtungen der bAV, EbAV-II-Richtlinie, Beitragszusage mit Mindestleistung, Reine Beitragszusage, Pensionsrückstellung, Übertragung, Informationspflichten.

Pensionskasse

Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der BaFin und fallen unter die EbAV-Richtlinien. Die Versorgungskasse der Volksfürsorge war eine Pensionskasse. Siehe auch: Durchführungswege, Reine Beitragszusage, EbAV – Einrichtungen der bAV, EbAV-II-Richtlinie, Direktversicherung, Versicherungsvertragliches Verfahren, Quotierungsverfahren, Beitragszusage mit Mindestleistung, Informationspflichten.

Unterstützungskasse

Ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, der Leistungen an Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene erbringt. Sie ist durch eine fehlende Rechtsanspruchsgewährung des Arbeitnehmers gegenüber der Kasse gekennzeichnet. Sie ist einer der fünf Durchführungswege der bAV. Siehe auch: Durchführungswege, Rückdeckungsversicherung, Kongruent rückgedeckt, Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), Unterstützungskasse der Volksfürsorge (UK).

Volksfürsorge Altersversorgung

Leistungsarten und -zusagen

Altersrente

Leistung, die ab Erreichen der Altersgrenze (z.B. 65. Lebensjahr) oder unter bestimmten Umständen früher gezahlt werden kann. Siehe auch: Leistungsarten (allgemein), Versorgungsfall.

Anrechnungsfähige Dienstzeit

Die für die Pensionsberechnung relevante Dienstzeit, die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegt wurde, in der Regel auf maximal 30 Dienstjahre begrenzt. Siehe auch: Pensionsfähiges Arbeitsentgelt.

Anwartschaft

Eine gesicherte Rechtsposition auf eine zukünftige bAV-Leistung, die im Zeitraum zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt des Versorgungsfalls besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen genießt eine Versorgungsanwartschaft gesetzlichen Schutz und kann dem Arbeitnehmer dann nicht mehr entzogen werden (siehe Unverfallbarkeit). Siehe auch: Unverfallbarkeit, Versorgungszusagen, Gleichbehandlung, Informationspflichten, Quotierungsprinzip (§ 2 BetrAVG), Portabilität, Abfindung.

Beitragsorientierte Leistungszusage

Der Arbeitgeber verspricht, einen festgelegten Beitragsaufwand in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Die spätere Leistung ist dabei zu jedem Zeitpunkt genau bestimmbar, und es muss eine Mindesthöhe feststehen. Siehe auch: Versorgungszusagen, Anwartschaft, Invaliditätsversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Beitragszusage mit Mindestleistung, Beitragszusage.

Beitragszusage

Eine Form der Zusage in der bAV, bei der der Arbeitgeber sich zur Zahlung bestimmter Beiträge verpflichtet. Siehe auch: Beitragsorientierte Leistungszusage, Reine Beitragszusage.

Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)

Der Arbeitgeber sagt zu, dass die zugesagte Leistung die Summe der auf die Anwartschaft entfallenden Beiträge nicht unterschreitet. Dies stellt eine gesetzliche Garantie für den Arbeitnehmer dar. Siehe auch: Versorgungszusagen, Durchführungswege, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Quotierungsverfahren, Reine Beitragszusage.

Fiktive Rentenberechnung

Wird vorgenommen, um die anzurechnende Sozialversicherungsrente zu bestimmen, falls Lücken in der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Gesamtversorgung & Rentenfortschreibung

Das ursprüngliche Konzept des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW), bei dem ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesagt wird, das sich aus der Pensionsergänzung des Arbeitgebers sowie anzurechnenden Leistungen wie der gesetzlichen Rente und der Rente der Versorgungskasse zusammensetzt. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine isolierte Anhebung einzelner Bestandteile wie der Pensionsergänzung ist nicht zulässig. Siehe auch: Betriebliches Versorgungswerk (BVW), Pensionsergänzung (Vofue-Rente), System der Gesamtversorgung, Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidungen.

Hinterbliebenenversorgung

Eine Leistungsart der betrieblichen Altersversorgung, die im Todesfall des Arbeitnehmers an dessen Witwen, Witwer und Waisen gezahlt wird. Ihre Rechtswirksamkeit muss im Einzelfall geprüft werden. Siehe auch: Versorgungszusagen, Gleichbehandlung, Spätehenklausel, Invaliditätsversorgung, Anwartschaft, Lebensgefährte / Lebenspartner, Enger Hinterbliebenenbegriff, Haupternährerklausel.

Invalidität

Ein Leistungsfall in der betrieblichen Altersversorgung, der das Recht auf eine Invalidenrente oder -leistung auslösen kann. Siehe auch: Versorgungsfall, Sicherungsfall.

Invaliditätsversorgung

Eine Leistungsart der betrieblichen Altersversorgung. Das Arbeitsrecht kennt keinen eigenen Begriff der Invalidität; eine Anwendung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Definition ist üblich, oder der Arbeitgeber kann einen eigenen Invaliditätsbegriff definieren. Siehe auch: Versorgungszusagen, Anwartschaft, Hinterbliebenenversorgung.

Leistungsarten (allgemein)

Die Volksfürsorge bietet primär Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen an. Siehe auch: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsfall.

Leistungszusage

Bei dieser Zusageart steht die dem Arbeitnehmer zugesagte Leistung im Versorgungsfall im Vordergrund, unabhängig von den gezahlten Beiträgen. Der Arbeitgeber trägt biometrische Risiken und muss lebenslang für die zugesagten Leistungen einstehen. Siehe auch: Versorgungszusagen, Reine Beitragszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage, Gesamtversorgungszusage.

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

Das im Bemessungszeitraum abgerechnete durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt, das zur Berechnung der Pensionsansprüche herangezogen wird. Es ist auf das 2,5-fache des höchsten Tarifgehalts begrenzt. Siehe auch: Anrechnungsfähige Dienstzeit.

Pensionsergänzung (Vofue-Rente)

Eine Leistung, die gewährt wird, wenn die Bezüge aus der Sozialversicherung, anderen gesetzlichen Versorgungen und der Versorgungskasse die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Gesamtversorgungsbezüge nicht erreichen. Sie wird aus dem Pensionsergänzungsfonds (PEF) finanziert. Siehe auch: Gesamtversorgung & Rentenfortschreibung, Pensionsergänzungsfonds (PEF).

Reine Beitragszusage

Eine Zusageart in der bAV, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Zahlung von Beiträgen zusagt. Der Arbeitgeber steht in diesem Modell nicht für die Leistung aus den Beiträgen ein. Sie muss durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugesagt werden. Siehe auch: Sozialpartnermodell, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Entgeltumwandlung, Subsidiärhaftung, Durchführungswege, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds, Zielrente, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Versorgungszusagen, Einstandspflicht, Insolvenzsicherung.

Versorgungsfall

Das Ereignis, das einen Anspruch auf Leistungen auslöst, wie z.B. das Erreichen der Altersgrenze, der Eintritt von Invalidität oder der Tod des Arbeitnehmers. Siehe auch: Leistungsarten (allgemein), Invalidität, Versorgungskapital.

Versorgungszusagen

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet vier Hauptarten von Versorgungszusagen: (reine) Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung und reine Beitragszusage (seit 1. Januar 2018). Siehe auch: Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung, Reine Beitragszusage, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Anwartschaft, Hinterbliebenenversorgung, Invaliditätsversorgung, Fortsetzungszusage, Gesamtversorgungszusage, Übertragungswert.

Weihnachtsgeld (VO85)

Ein fester Betrag für Alters- und Invaliditätsrentner, der laut VO85 nicht dynamisiert (d.h. nicht angepasst) wird. Siehe auch: Versorgungsordnung von 1985 (VO85).

Volksfürsorge Altersversorgung

Rechtliche Rahmenbedingungen

Auszehrungsverbot (§ 5 Abs. 1 BetrAVG)

Ein Rechtsprinzip, das besagt, dass eine einmal festgesetzte Betriebsrente grundsätzlich nicht gekürzt werden darf, nur weil sich andere Versorgungsbezüge (z.B. die gesetzliche Rente) nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen. Siehe auch: Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Anpassung der Betriebsrenten.

Bestimmtheitsgebot

Ein Rechtsprinzip, das fordert, dass Regelungen in Versorgungsordnungen klar und präzise formuliert sein müssen, damit Betroffene ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Siehe auch: Rechtsquellenklarheit.

Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB)

Bedeutet, dass Entscheidungen des Arbeitgebers bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten – wie der Anpassung von Betriebsrenten – die wesentlichen Umstände und beiderseitigen Interessen angemessen abwägen müssen und der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Generali hatte das Prinzip des billigen Ermessens verletzt. Siehe auch: Leistungsbestimmungsrecht, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, "nicht vertretbar".

Betriebsvereinbarung

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die kollektive Regelungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) treffen kann. Sie ist ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung. Siehe auch: Mitbestimmung, Optionssystem, Reine Beitragszusage, Sozialpartnermodell.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Ein Gesetzgebungsverfahren aus den Jahren 2016 und 2017, das verschiedene Rahmenbedingungen der bAV änderte, darunter arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften. Wesentliche Inhalte sind die Einführung der reinen Beitragszusage, die Normierung von Voraussetzungen für tarifliche Optionsmodelle, die Einführung eines Freibetrags für freiwillige Vorsorgeleistungen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Abschaffung der Verbeitragung von Riesterrenten in der bAV in der Leistungsphase (sog. Doppelverbeitragung), die Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens und die Einführung eines Förderbetrags für die arbeitgeberfinanzierte bAV für Arbeitnehmer mit geringem Bruttoeinkommen. Es trat überwiegend am 1. Januar 2018 in Kraft. Siehe auch: Reine Beitragszusage, Optionssystem, Grundsicherung Alter & Erwerbsminderung, Doppelverbeitragung, Förderbetrag zur bAV, Sozialpartnermodell, Portabilität.

Eindeutigkeitsgebot

Eine Forderung nach Klarheit und Unmissverständlichkeit in den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung.

Entgeltumwandlung

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Anspruch auf Zahlung eines Teils des Lohns untergeht und durch einen wertgleichen Versorgungsanspruch im Rahmen der bAV ersetzt wird. Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Siehe auch: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, Betriebliche Altersversorgung (bAV), Zillmerung, Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Entgeltumwandlungsvereinbarung

Die schriftliche Vereinbarung, die die Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festhält. Siehe auch: Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Erdienbarkeit

Ein Prinzip in der bAV, das besagt, dass Versorgungsansprüche erst nach einer bestimmten Mindestdienstzeit oder dem Erreichen eines bestimmten Alters "erdient" und damit unverfallbar werden.

Garantieverbot

Ein Verbot, bestimmte Garantien in Verträgen der betrieblichen Altersversorgung auszusprechen oder zu versprechen.

Gleichbehandlung

Ein grundlegendes Rechtsprinzip, das besagt, dass Arbeitnehmer in gleichen Sachverhalten gleich zu behandeln sind. Versorgungsansprüche können sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Siehe auch: Unisex-Tarife, Spätehenklausel, Lebensgefährte / Lebenspartner, Anwartschaft, Hinterbliebenenversorgung.

Grundsicherung Alter & Erwerbsminderung

Eine staatliche Sozialleistung für ältere und erwerbsgeminderte Personen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat die Einführung eines Freibetrags für freiwillige Vorsorgeleistungen in der Grundsicherung normiert, um eine (volle) Anrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung zu vermeiden oder zu mindern. Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Günstigkeitsprinzip

Ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einzelvertragliche Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers von kollektivrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen) abweichen dürfen, wenn sie objektiv günstiger sind. Siehe auch: Gesamtbetriebsvereinbarung.

Informationspflichten

Arbeitgeber oder Versorgungsträger sind verpflichtet, Arbeitnehmern auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob und wie eine Anwartschaft auf bAV erworben wird, wie hoch der Anspruch ist und voraussichtlich sein wird, und wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auswirkt. Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden. Wer Leistungen aus dem Pensionsergänzungsfonds beansprucht, ist verpflichtet, der Volksfürsorge alle gewünschten Auskünfte über anderweitige Bezüge fristgerecht und wahrheitsgemäß zu erteilen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. Siehe auch: Anwartschaft, Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, EbAV-II-Richtlinie.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner. Beiträge auf Betriebsrentenleistungen in der KVdR waren ein wesentlicher Aspekt der Doppelverbeitragung. Siehe auch: Doppelverbeitragung.

Leistungsbestimmungsrecht

Das Recht des Arbeitgebers, die Höhe der Anpassung zu bestimmen, welches billigem Ermessen entsprechen und nur eine gleichmäßige prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge erlauben darf, nicht aber eine isolierte Erhöhung einzelner Bestandteile. Siehe auch: Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Mitbestimmung

Bezeichnet die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Während der Arbeitgeber nicht zur Einrichtung einer bAV verpflichtet ist, unterliegen Teilbereiche wie die Wahl des Durchführungswegs und der Dotierungsrahmen der erzwingbaren Mitbestimmung. Siehe auch: Betriebsvereinbarung, Betriebliche Altersversorgung (bAV), Durchführungswege.

Nachgelagerte Besteuerung

Beruhen die späteren Versorgungsleistungen sowohl auf steuerfreien geförderten als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Versorgungsleistungen in einen steuerpflichtigen und einen zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden. Meist erfolgt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren. Siehe auch: Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a.F.).

Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a.F.)

Eine frühere Regelung zur Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung. Der Begriff wird im Kontext der Rentenbesteuerung und der nachgelagerten Besteuerung erwähnt. Siehe auch: Nachgelagerte Besteuerung.

Portabilität

Die Möglichkeit der Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) enthält Regelungen zur Portabilität. Siehe auch: Übertragung, Anwartschaft, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Prinzip der Maßgeblichkeit

Ein Grundsatz, der besagt, dass ein Sachverhalt oder eine Bewertung für verschiedene Bereiche (z.B. Handelsbilanz und Steuerbilanz) gleich oder ähnlich relevant ist.

Quotierungsprinzip (§ 2 BetrAVG)

Auch als "m/n-tel-Verfahren" oder "Pro-rata-temporis-Verfahren" bekannt, dient es der Ermittlung der Höhe unverfallbarer Anwartschaften und ist in § 2 Abs. 1 S. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gesetzlich niedergelegt. Der anteilige Anspruch bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit bis zum vorgesehenen Pensionierungsalter. Siehe auch: Unverfallbarkeit, Anwartschaft, Durchführungswege, Versicherungsvertragliches Verfahren, Ergänzungsanspruch.

Spätehenklausel

Vereinbarungen in der Hinterbliebenenversorgung, die den Leistungsanspruch ausschließen oder begrenzen, wenn die Ehe erst nach einem bestimmten Ereignis geschlossen wird oder eine Mindestehedauer nicht erreicht ist. Ihre Wirksamkeit wird unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kritisch geprüft. Siehe auch: Hinterbliebenenversorgung, Gleichbehandlung, Enger Hinterbliebenenbegriff.

Sozialpartnermodell

Fasst die Bedingungen zusammen, unter denen mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Durchführung der reinen Beitragszusage zulässig ist. Dazu müssen die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber) einen Tarifvertrag abschließen. Die Sozialpartner sind an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage zu beteiligen. Siehe auch: Reine Beitragszusage, Tarifvertrag, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), Zielrente, Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, Betriebsvereinbarung.

Subsidiärhaftung

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Erfüllung des Versorgungsanspruchs, auch wenn er sich eines externen Versorgungsträgers bedient. Diese Haftung besteht nicht, wenn eine reine Beitragszusage erteilt wurde. Siehe auch: Einstandspflicht, Reine Beitragszusage, Durchführungswege.

Tarifvertrag

Ein Vertrag, der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgebervereinigungen abgeschlossen wird. Tarifverträge können Versorgungsanrechte begründen und gestalten und sind die Grundlage für die Einführung von Sozialpartnermodellen mit reinen Beitragszusagen. Siehe auch: Sozialpartnermodell, Reine Beitragszusage, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Optionssystem.

Teuerungsausgleich

Das Ziel der Rentenanpassung, um den Kaufkraftverlust der Renten auszugleichen. Siehe auch: Anpassung der Betriebsrenten.

Übertragung

Bezeichnet die Möglichkeit, Betriebsrentenanwartschaften oder -verpflichtungen, beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel, zu übertragen. § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die schuldbefreiende Übernahme. Siehe auch: Portabilität, Rückdeckungsversicherung, Pensionsverpflichtung, Pensionsfonds, Direktzusage, Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Unisex-Tarife

Tarife in Lebensversicherungsverträgen, die nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2011 für nach dem 20. Dezember 2012 abgeschlossene Verträge keine Geschlechtsunterschiede mehr bei der Berechnung von Prämien oder Leistungen machen dürfen. Siehe auch: Gleichbehandlung.

Unverfallbarkeit

Beschreibt den Zustand, in dem eine Versorgungsanwartschaft einem Arbeitnehmer selbst bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr entzogen werden kann. Das Betriebsrentengesetz enthält Regeln zur Unverfallbarkeit. Bei der Versorgungskasse der Volksfürsorge trat dies ein, wenn das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versicherung mindestens 10 Jahre oder die Betriebszugehörigkeit 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden hat. Siehe auch: Anwartschaft, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Insolvenzsicherung, Quotierungsprinzip (§ 2 BetrAVG), Abfindung.

Verhältnismäßigkeit

Ein Rechtsprinzip, das besagt, dass eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrenten im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens und den Belangen der Betriebsrentner stehen muss. Das BAG fordert hierfür eine umfassende Interessenabwägung. Siehe auch: Vertrauensschutz, Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Versorgungsausgleich

Der bei der Scheidung durchzuführende Ausgleich der von Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters, Tod oder Invalidität. Er soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen sicherstellen. Siehe auch: Anwartschaft, Invaliditätsversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Externe Teilung, Halbteilungsgrundsatz, Interne Teilung.

Versicherungsvertragliches Verfahren

Eine Lösung, die zum neuen Standard für die bAV geworden ist. Insbesondere bei Pensionskassen und Direktversicherungen ist sie dadurch gekennzeichnet, dass bei Pensionskassen ein Bezugsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen ist und Versicherungsverträge nicht durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung beeinträchtigt werden können. Es ist eine Alternativlösung zum Quotierungsverfahren für Direktversicherungen und Pensionskassen. Siehe auch: Pensionskasse, Direktversicherung, Quotierungsverfahren.

Vertrauensschutz

Ein wichtiges Rechtsprinzip, das besagt, dass Betriebsrentner grundsätzlich auf die Einhaltung der ursprünglichen Rentenzusagen und die automatische Anpassung vertrauen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betonte dessen Bedeutung bei Anpassungsentscheidungen. Siehe auch: Verhältnismäßigkeit, Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Wartezeit

Eine Mindestdauer der Mitgliedschaft oder Betriebszugehörigkeit, die erfüllt sein muss, um einen Anspruch auf bestimmte Leistungen der Versorgungskasse oder des Pensionsergänzungsfonds zu erwerben (z.B. 5 Jahre für VK). Siehe auch: Unverfallbarkeit.

Widerrufsvorbehalte

Klauseln, die den Rechtsanspruch auf Pensionsergänzung einschränken und der Volksfürsorge das Recht vorbehalten, Leistungen unter bestimmten Bedingungen zu kürzen oder einzustellen, z.B. bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens oder Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Siehe auch: Pensionsergänzung (Vofue-Rente).

Wirtschaftliche Lage

Ein wichtiger Faktor bei der Anpassung von Betriebsrenten. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers oder – im Konzernverbund – des herrschenden Unternehmens wird herangezogen, um zu beurteilen, inwieweit Rentenanpassungen vorgenommen werden können. Siehe auch: Anpassung der Betriebsrenten.

Zielrente

Die im Zuge der Einführung der reinen Beitragszusage zum 1. Januar 2018 an die Stelle eines festen Rentenversprechens tretende Höhe der Betriebsrente, die mit dem Versorgungskapital dauerhaft gewährt werden soll. Der Wert beruht auf versicherungsmathematischen Annahmen; treten die Vorhersagen nicht ein, muss die Zielrente angepasst werden. Der Begriff „Zielrente“ selbst wird weder im Gesetzestext noch in der Begründung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes verwendet. Siehe auch: Reine Beitragszusage, Sozialpartnermodell, Anpassung der Betriebsrenten, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Zillmerung

Ein Begriff aus der Versicherungsmathematik, der bedeutet, dass – bei Abschluss einer Lebensversicherung – das Konto des Arbeitnehmers sofort mit den beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine Verteilung dieser Kosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren für angemessen. Siehe auch: Entgeltumwandlung.

Zusatzversorgung

Der Begriff wird im Kontext der Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erwähnt. Eine explizite Definition ist in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten. Siehe auch: Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Volksfürsorge Altersversorgung

Finanzierung & Sicherung der bAV

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer geleistet werden. Im Rahmen von Sozialpartnermodellen zur reinen Beitragszusage ist seit dem 1. Januar 2018 ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von bis zu 15% vorgesehen, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Siehe auch: Entgeltumwandlung, Reine Beitragszusage, Sozialpartnermodell, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Contractual Trust Arrangement (CTA)

Ein Treuhandmodell zur Insolvenzsicherung von Direktzusagen und ähnlichen Pensionsverpflichtungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Insolvenzfestigkeit von CTAs bestätigt. Siehe auch: Insolvenzsicherung, Direktzusage, Pensionsverpflichtung, Pensionsrückstellung.

Einmalrückstellung

Eine Rückstellung, die einmalig gebildet wird, um zukünftige Verpflichtungen aus der bAV abzudecken. Siehe auch: Rechengrößen für die bAV.

Einstandspflicht

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers, insbesondere gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 BetrAVG, ist ein zentraler Aspekt der Arbeitgeberhaftung in der bAV. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung des Versorgungsanspruchs einstehen muss, auch wenn er sich eines externen Versorgungsträgers bedient. Bei reinen Beitragszusagen entfällt diese Einstandspflicht für die Leistung aus den Beiträgen. Siehe auch: Subsidiärhaftung, Reine Beitragszusage.

Förderbetrag zur bAV

Ein im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführter Zuschuss für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro monatlich (aktuell 2.575 Euro). Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Insolvenzsicherung

Der gesetzliche Schutz, der unverfallbare Rentenanwartschaften und laufende Renten vor der Insolvenz des Arbeitgebers bewahrt. Träger dieser Sicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG). Auf reine Beitragszusagen (seit 1. Januar 2018) finden die Regelungen zur Insolvenzsicherung keine Anwendung. Dies gilt für Direktzusagen und Zusagen über Unterstützungskassen. Siehe auch: Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), Unverfallbarkeit, Reine Beitragszusage, Direktzusage, Contractual Trust Arrangement (CTA), Durchführungswege, Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Kongruent rückgedeckt

Bezieht sich auf Rückdeckungsversicherungen, bei denen die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers und die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung (oder Direktversicherung) in Deckungsgleichheit stehen müssen. Dies ist für die Insolvenzsicherung der Versorgung relevant, insbesondere bei Unterstützungskassen. Siehe auch: Rückdeckungsversicherung, Direktversicherung, Insolvenzsicherung, Unterstützungskasse.

Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 14 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Seine Aufgabe ist es, die gesetzlich unverfallbaren Rentenanwartschaften und laufenden Renten von Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen zu sichern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Siehe auch: Insolvenzsicherung, Rückdeckungsversicherung, Direktzusage, Übertragung.

Pensionsrückstellung

Unternehmen bilden Pensionsrückstellungen in ihrer Bilanz, um ihre Verpflichtungen aus direkten Versorgungszusagen abzubilden. Diese unterliegen einer Bewertung und können durch Rückdeckungsversicherungen oder Contractual Trust Arrangements (CTAs) finanziert werden. Siehe auch: Pensionsverpflichtung, Rückdeckungsversicherung, Contractual Trust Arrangement (CTA).

Pensionsverpflichtung

Die Verpflichtungen, die ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern hinsichtlich der Betriebsrenten hat. Diese grundlegenden Verpflichtungen können bewertet, übertragen und ausgelagert werden. Siehe auch: Pensionsrückstellung, Übertragung, Contractual Trust Arrangement (CTA).

Rückdeckungsversicherung

Eine Lebensversicherung, mit der ein Versorgungsträger einer bAV die Risiken der Versorgungszusage bei einem Lebensversicherer abdeckt. Im Unterschied zur Direktversicherung ist bei einer Rückdeckungsversicherung allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt. Siehe auch: Direktversicherung, Unterstützungskasse, Kongruent rückgedeckt, Pensionsrückstellung, Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), Direktzusage.

Solvabilitätsquote

Ein Indikator für die Finanzkraft der Versorgungskasse. Unterschreitet sie 103 %, führt die Generali Deutschland AG Finanzmittel zu. Siehe auch: Versorgungskasse Volksfürsorge (VK).

Trägerunternehmen

Das Unternehmen, das die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung für den berechtigten Personenkreis in vollem Umfang übernimmt. Siehe auch: Unterstützungskasse (UK).

Versorgungskapital

Das Kapital, das zur Finanzierung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung angesammelt wird. Siehe auch: Versorgungsfall.

Volksfürsorge Altersversorgung

Spezifische Verfahren und Konzepte

Abfindung

Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nur dann abgefunden werden, wenn sie geringfügig ist. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein einseitiges Abfindungsrecht, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Siehe auch: Anwartschaft, Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Unverfallbarkeit.

Auszahlungsplan

Ein Plan, der die Modalitäten und Zeitpunkte der Auszahlung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung festlegt. Siehe auch: Versorgungsfall.

Berechnungsdurchgriff

Ein Begriff, der sich auf die Durchgriffshaftung oder -verantwortung bei Berechnungen in der bAV bezieht. Siehe auch: Rechengrößen für die bAV.

Doppelverbeitragung

Bezeichnet den Sachverhalt, dass Betriebsrenten in der Vergangenheit sowohl in der Ansparphase steuerbegünstigt als auch in der Leistungsphase mit vollen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet wurden. Mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde ein Freibetrag eingeführt, sodass auf Betriebsrenten bis zu einer bestimmten Höhe keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Siehe auch: Krankenversicherung der Rentner (KVdR), Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).

Dotierungsrahmen

Der maximale oder festgelegte Rahmen für die Zuführung von Mitteln (Dotierung) in eine Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Siehe auch: Zuwendungen an Unterstützungskassen.

Drei-Stufen-Modell

Ein Begriff, der ein dreistufiges Prüfungs- oder Regelungssystem in der betrieblichen Altersversorgung beschreibt. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

Ergänzungsanspruch

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung oder eine Aufstockung, wenn die ursprünglich zugesagten oder erreichten Leistungen der bAV unzureichend sind. Siehe auch: Quotierungsprinzip (§ 2 BetrAVG).

Externe Teilung

Ein Verfahren im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung, bei dem ein Teil der bAV-Anrechte des einen Ehegatten auf den anderen übertragen wird, indem eine neue, eigene Versorgung bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird. Siehe auch: Interne Teilung, Versorgungsausgleich, Halbteilungsgrundsatz.

Fünftelungsregelung

Ein steuerlicher Begriff, der eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften, wie z.B. Abfindungen, vorsieht, um die steuerliche Progression zu mildern. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten. Siehe auch: Abfindung.

Halbteilungsgrundsatz

Ein Prinzip, das die hälftige Teilung von Versorgungsanrechten zwischen Ehepartnern im Falle eines Versorgungsausgleichs vorsieht. Siehe auch: Ehezeitanteil, Externe Teilung, Interne Teilung, Versorgungsausgleich.

Härtefallklausel

Eine Klausel in Versorgungsordnungen oder Verträgen, die Sonderregelungen für besonders schwierige oder unbillige Fälle vorsieht. Siehe auch: Limitierungsklausel.

Haupternährerklausel

Eine Klausel in Versorgungszusagen, die Leistungen an Hinterbliebene davon abhängig macht, dass der Hinterbliebene vom Versorgungsberechtigten überwiegend unterhalten wurde. Siehe auch: Enger Hinterbliebenenbegriff.

Höchstbegrenzungsklausel

Eine Klausel, die eine Obergrenze für die Höhe von Leistungen oder Beiträgen in der betrieblichen Altersversorgung festlegt. Siehe auch: Limitierungsklausel, Obergrenze.

Interne Teilung

Ein Verfahren im Rahmen des Versorgungsausgleichs, bei dem ein Teil der bAV-Anrechte des einen Ehegatten innerhalb desselben Versorgungsträgers auf den anderen übertragen wird. Siehe auch: Externe Teilung, Versorgungsausgleich, Halbteilungsgrundsatz.

Rechengrößen für die bAV

Umfassen verschiedene Kennzahlen und Werte, die für die Berechnung, Bewertung und Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen und -verpflichtungen notwendig sind. Siehe auch: Berechnungsdurchgriff, Eigenkapitalverzinsung, Einmalrückstellung.

Teilwertprämien

Ein Begriff aus der Versicherungsmathematik oder Bilanzierung, der die Prämien beschreibt, die für einen Teil des Gesamtwertes einer Versicherung gezahlt werden. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

Übertragungswert

Der Wert einer Versorgungsanwartschaft, der bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Durchführungsweges von einem Versorgungsträger auf einen anderen übertragen werden kann. Siehe auch: Versorgungszusagen, Gesamtversorgungszusage.

Verdeckte Einlage

Ein Begriff aus dem Steuerrecht, der eine Vermögenszuführung eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft bezeichnet, die wirtschaftlich einer Einlage entspricht, aber nicht als solche deklariert wird. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

Vertragliche Einheitsregelung

Eine vertragliche Regelung in der bAV, die einheitliche Bedingungen für eine Gruppe von Arbeitnehmern festlegt. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

Zuwendungen an Unterstützungskassen

Finanzielle Beiträge oder Leistungen, die an eine Unterstützungskasse erbracht werden, um die Leistungsfähigkeit der Kasse sicherzustellen. Siehe auch: Unterstützungskasse, Dotierungsrahmen.

Zusätzlichkeitskriterium SvEV

Ein Kriterium aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung, das regelt, wann Leistungen als "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt anzusehen sind, um deren Sozialversicherungsfreiheit zu beurteilen. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

Volksfürsorge Altersversorgung

Internationale und EU-bezogene Aspekte

Collective Defined Contribution (CDC)

Dieser Begriff beschreibt einen neuen Ansatz zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Eine explizite Definition ist in den Quellen nicht enthalten.

EbAV – Einrichtungen der bAV

In Deutschland fielen Pensionskassen und Pensionsfonds unter die EbAV-Richtlinie und seit dem 13. Januar 2019 unter die EbAV-II-Richtlinie. Sie gelten damit als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder kurz EbAV und unterliegen aufsichtsrechtlichen Mindeststandards. Siehe auch: EbAV-II-Richtlinie, Pensionskasse, Pensionsfonds.

EbAV-II-Richtlinie

Die Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) ist die einschlägige Richtlinie für EbAV. Sie setzte mit 67 Artikeln aufsichtsrechtliche Mindeststandards für EbAV und trat am 13. Januar 2019 in Kraft. Siehe auch: EbAV – Einrichtungen der bAV, Pensionskasse, Pensionsfonds, Informationspflichten.

Grünbücher (EU-Kommission)

Grünbücher zählen zu den nicht-legislativen Verlautbarungen der EU-Kommission. Sie sollen „Denkanstöße zu spezifischen Themen“ liefern und werden in aller Regel von Konsultationen begleitet. Siehe auch: Weißbücher (EU-Kommission).

Weißbücher (EU-Kommission)

Der Begriff wird zusammen mit Grünbüchern als EU-Kommission Verlautbarung genannt. Eine explizite Definition ist in den bereitgestellten Quellen nicht enthalten. Siehe auch: Grünbücher (EU-Kommission).

Volksfürsorge Altersversorgung

Akteure & Historie im Konflikt

Advocard Rechtsschutzversicherung

Ursprünglich 1968 als Volksfürsorge Rechtsschutzversicherung AG gegründet. Später, 1990, in Advocard Rechtsschutzversicherung AG umfirmiert und heute ein Teil der Generali Deutschland. Siehe auch: Generali Deutschland AG, Volksfürsorge Lebensversicherungs AG.

Arbeitsrechtskanzlei Cremon

Die Kanzlei, bei der Rechtsanwalt Christoph Welscher tätig ist und die viele Betriebsrentner im Konflikt mit der Generali vertreten hat. Siehe auch: Rechtsanwalt Christoph Welscher, Initiative KeineSorge.ORG.

Betriebsrat und Aufsichtsrat

Arbeitnehmervertretungsorgane und Kontrollorgane, die in viele Entscheidungen bezüglich der bAV eingebunden sind und gemäß den Regelwerken vor abweichenden Anpassungsentscheidungen des Vorstands anzuhören waren. Siehe auch: Vorstand, Mitbestimmung.

Betriebsrentner

Die ehemaligen Mitarbeiter der Volksfürsorge und ihre Hinterbliebenen, die Betriebsrenten auf Basis früherer Zusagen bezogen. In den Jahren 2015 und 2016 sahen sie sich mit geringeren Anpassungen ihrer Renten konfrontiert. Ihre Beharrlichkeit war entscheidend für den Erfolg in den Rechtsstreitigkeiten. Siehe auch: Initiative KeineSorge.ORG, Generali Deutschland AG.

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht. Es spielte eine zentrale Rolle im Streit um die Volksfürsorge bAV, indem es grundlegende Entscheidungen fällte und die Rechte der Betriebsrentner erheblich stärkte. Siehe auch: Revision, Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidungen, "nicht vertretbar", Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Generali Deutschland AG

Die Rechtsnachfolgerin der Volksfürsorge seit dem Jahr 2000, die die Verantwortung für die bAV der ehemaligen Volksfürsorge übernahm und somit der aktuelle Versorgungsschuldner ist. Sie trat in den Rechtsstreitigkeiten als Beklagte auf, da sie in den Jahren 2015 und 2016 geringere Anpassungen an den Betriebsrenten vornahm. Siehe auch: Volksfürsorge Lebensversicherungs AG, Betriebsrentner, "nicht vertretbar", Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidungen.

Initiative KeineSorge.ORG

Eine engagierte Selbsthilfegruppe von Betriebsrentnern der ehemaligen Volksfürsorge. Unter der Leitung von Klaus-Peter Kussmann vereinte sie über 5.000 Betroffene und trug "maßgeblich zu den erfolgreichen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)" bei. Sie wurde als direkte Reaktion auf die geringeren Rentenanpassungen der Generali gegründet. Siehe auch: Klaus-Peter Kussmann, Rechtsanwalt Christoph Welscher, Betriebsrentner.

Klaus-Peter Kussmann

Der Leiter der Initiative KeineSorge.ORG, die über 5.000 Betroffene vereinte und maßgeblich zu den Erfolgen der Betriebsrentner beigetragen hat. Siehe auch: Initiative KeineSorge.ORG.

Klage/Kläger/Beklagte

Prozessuale Bezeichnungen für die Parteien und das gerichtliche Verfahren. Im Volksfürsorge-Konflikt waren die Generali Deutschland AG die Beklagte und die Betriebsrentner die Kläger. Rund 1.500 Ruheständler haben die Generali verklagt. Siehe auch: Generali Deutschland AG, Betriebsrentner, Revision.

Landesarbeitsgericht Hamburg

Ein Gericht, das im Zuge des Rentenstreits im Juni 2019 einem klagenden Betriebsrentner Recht gab und dessen Urteil durch Nichtzulassung der Revision rechtskräftig wurde. Siehe auch: Bundesarbeitsgericht (BAG).

Proxalto Lebensversicherung

Die Umbenennung der ehemaligen Generali Lebensversicherung (und somit des Lebensversicherungsgeschäfts der Volksfürsorge), die 2019 von Viridium übernommen wurde und sich seitdem im „Run-Off“ befindet (kein Neugeschäft mehr gezeichnet). Der Firmensitz ist München. Siehe auch: Generali Deutschland AG, Volksfürsorge Lebensversicherungs AG.

Rechtsanwalt Christoph Welscher

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Arbeitsrechtskanzlei Cremon, der über 1.000 ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge juristisch vertreten und maßgeblich zu den Erfolgen der Betriebsrentner beigetragen hat. Siehe auch: Arbeitsrechtskanzlei Cremon, Initiative KeineSorge.ORG.

Rentenausschuss

Ein Entscheidungsgremium, das bei Zweifeln über die Auslegung des Betrieblichen Versorgungswerkes entscheidet und in Härtefällen Regelungen treffen kann.

Schiedsausschuss

Ein Gremium, das für streitige Angelegenheiten vorgesehen ist, die ihm nach der Versorgungsordnung übertragen wurden, und dessen Schiedssprüche bindend sind.

Volksfürsorge Lebensversicherungs AG

Die ursprüngliche Versicherungsgesellschaft, die 1913 gegründet wurde und deren Pensionsverpflichtungen im Jahr 2000 vom Generali Konzern übernommen wurden. Die Marke „Volksfürsorge“ wurde 2014 aufgelöst. Siehe auch: Generali Deutschland AG, Advocard Rechtsschutzversicherung, Proxalto Lebensversicherung.

Vorstand

Das leitende Organ des Unternehmens und der Versorgungseinrichtungen, das für die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vermögens zuständig ist. Gemäß den Regelwerken konnte er eine abweichende Anpassung vorschlagen, wenn die automatische Anpassung als „nicht vertretbar“ erachtet wurde. Siehe auch: "nicht vertretbar", Betriebsrat und Aufsichtsrat.

Volksfürsorge Altersversorgung

Regelwerke der Volksfürsorge

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Legen die detaillierten vertraglichen Regeln für die Leistungen der Versorgungskasse fest, wie z.B. Leistungsarten und Wartezeiten. Sie werden von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Siehe auch: Versorgungskasse Volksfürsorge (VK).

Ausführungsbestimmungen BVW (AB BVW)

Konkrete Regelungen innerhalb des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW), die unter anderem die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge festlegen, z.B. § 6 Ziff. 1 zur regulären Anpassung und § 6 Ziff. 3 zur Abweichung bei „nicht Vertretbarkeit“. Siehe auch: Betriebliches Versorgungswerk (BVW), Anpassung der Betriebsrenten, "nicht vertretbar".

Betriebliches Versorgungswerk (BVW)

Ein wesentliches Regelwerk der Volksfürsorge für die bAV, das am 1. Januar 1961 in Kraft trat. Es ist als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung konzipiert und gliedert sich primär in die Versorgungskasse und den Pensionsergänzungsfonds. Es sah eine grundsätzlich automatische Anpassung vor, jedoch mit einer Abweichungsklausel (§ 6 Abs. 3 BVW). Siehe auch: Gesamtversorgung & Rentenfortschreibung, Ausführungsbestimmungen BVW (AB BVW), Versorgungskasse Volksfürsorge (VK), Pensionsergänzungsfonds (PEF).

Handbuch Regelwerke

Ein Dokument, das die „Regelungen“ der betrieblichen Versorgungswerke der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe, inklusive Satzung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, dokumentiert.

Pensionsergänzungsfonds (PEF)

Ein Teil des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), der eine Pensionsergänzung gewährt, wenn andere Leistungen die festgelegten Gesamtversorgungsbezüge nicht erreichen. Dieser Fonds wird allein aus Mitteln der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG finanziert. Auf Leistungen des PEF besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, der jedoch durch Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist. Siehe auch: Pensionsergänzung (Vofue-Rente), Betriebliches Versorgungswerk (BVW).

Regelwerke der Volksfürsorge bAV

Bezeichnet die verschiedenen Regelwerke der Volksfürsorge Altersversorgung, deren Pensionsverpflichtungen vom Generali Konzern übernommen wurden. Dazu gehören das Betriebliche Versorgungswerk (BVW), die Versorgungskasse (VK), die Versorgungsordnung von 1985 (VO85) und die Unterstützungskasse (UK).

Stiftung Volksfürsorge Sachversicherung

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihr ausschließlicher Zweck ist die freiwillige Unterstützungsgewährung an aktuelle und frühere Zugehörige des Unternehmens und seiner Konzernunternehmen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlungen der Stiftung. Siehe auch: Freiwillige Leistungen.

Tarifvertrag Versorgungsordnung (TV VO)

Synonym für die Versorgungsordnung von 1985 (VO85), ein Regelwerk für neu eingestellte Arbeitnehmer ab April 1985. Siehe auch: Versorgungsordnung von 1985 (VO85).

Unterstützungskasse Volksfürsorge (UK)

Eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 1995 eingestellt wurden. Sie ist als eingetragener Verein (e.V.) organisiert und gewährt freiwillige Unterstützungen, wobei kein direkter Rechtsanspruch gegenüber der UK selbst besteht, sondern nur gegen das Trägerunternehmen (Arbeitgeber). Siehe auch: Unterstützungskasse, Trägerunternehmen, Insolvenzsicherung.

Versorgungskasse Volksfürsorge (VK)

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Pensionskasse), der am 21. Dezember 1940 gegründet wurde und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegt. Ihre Rente war ein Bestandteil der Gesamtversorgung im BVW. Die VK wurde am 31. März 1985 für Neuaufnahmen geschlossen. Siehe auch: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Gesamtversorgung & Rentenfortschreibung, Pensionskasse, Solvabilitätsquote.

Versorgungsordnung von 1985 (VO85)

Ein Tarifvertrag, der rückwirkend zum 1. April 1985 in Kraft trat und für neu eingestellte Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe ab diesem Datum gilt. Sie begründet einen Rechtsanspruch auf Betriebsrente, sah aber im Gegensatz zum BVW kein System der Gesamtversorgung vor. Sie enthielt eine grundsätzliche automatische Anpassung (§ 6 Abs. 1 VO 85) und eine Abweichungsklausel (§ 6 Abs. 4 VO 85). Siehe auch: Tarifvertrag Versorgungsordnung (TV VO), Direktzusage, Weihnachtsgeld (VO85).

Volksfürsorge Altersversorgung

Zentrale Begriffe des Rentenstreits

Abtretungen / Verpfändungen

Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen der Leistungen des Pensionsergänzungsfonds und der Versorgungskasse an Dritte sind der Volksfürsorge gegenüber unwirksam, mit Ausnahme von Abtretungen an die Volksfürsorge Leben.

Anpassung bei "Nicht-Vertretbarkeit"

Eine Ausnahmeregelung (§ 6 Ziff. 3 AB BVW / § 6 Ziff. 4 TV VO), die es dem Vorstand erlaubt, eine abweichende Anpassung vorzuschlagen, wenn die reguläre Anpassung als „nicht vertretbar“ erscheint. Siehe auch: "nicht vertretbar", Reguläre Anpassung (§ 6 BVW/TV VO).

Aufhebungsvereinbarung

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis beendet und dabei auch Regelungen zur bAV enthalten kann. Das BAG hat entschieden, dass solche Vereinbarungen die ursprüngliche Gesamtversorgung abbedingen können, aber die BVW-Anpassungsregeln beibehalten werden, wenn darauf verwiesen wird. Siehe auch: Auslegung, Gesamtversorgung & Rentenfortschreibung, Betriebliches Versorgungswerk (BVW).

Auslegung

Der Prozess der Ermittlung des Sinns und Zwecks von rechtlichen Bestimmungen oder Willenserklärungen (z.B. Aufhebungsvereinbarungen, Tarifverträge, AGB). Das BAG hat die Abweichungsklauseln und Aufhebungsvereinbarungen umfassend ausgelegt. Siehe auch: Bestimmtheitsgebot, Aufhebungsvereinbarung.

Betriebliche Übung

Ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, aus dem Arbeitnehmer schließen dürfen, dass ihnen Leistungen auch künftig gewährt werden und das somit vertragliche Ansprüche begründen kann. Eine solche Übung entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber bereits durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war.

Gesamtbetriebsvereinbarung

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die kollektive Regelungen für die bAV treffen kann. Wenn das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) eine solche ist, unterliegt die einzelvertragliche Abweichung dem Günstigkeitsprinzip. Siehe auch: Günstigkeitsprinzip, Rechtscharakter des BVW.

Gesamtzusage

Eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers an eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die unter bestimmten Voraussetzungen vertragliche Ansprüche begründen kann. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann unter Umständen in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Siehe auch: Rechtscharakter des BVW, Umdeutung unwirks. Betriebsvereinb..

"nicht vertretbar"

Ein zentraler und umstrittener Begriff in den Abweichungsklauseln (§ 6 Abs. 3 BVW / § 6 Abs. 4 VO 85) der Regelwerke. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar, dass es keine zwingende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraussetzt, sondern ein objektiver Anlass genügt, der die Anpassung für das Unternehmen unhinnehmbar macht (auch konzernweit). Die Entscheidung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen und einer umfassenden Interessenabwägung unterliegen. Siehe auch: Billiges Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), Generali Deutschland AG, Anpassung bei "Nicht-Vertretbarkeit".

Pflichten der Berechtigten

Leistungsbezieher sind verpflichtet, der Volksfürsorge alle gewünschten Auskünfte über anderweitige Bezüge zu erteilen und relevante Dokumente (z.B. Rentenanpassungsmitteilungen) vorzulegen.

Rechtscharakter des BVW

Die Unterscheidung, ob das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) als Gesamtbetriebsvereinbarung oder Gesamtzusage zu qualifizieren ist, ist entscheidend für die Wirksamkeit von Abweichungen in Aufhebungsvereinbarungen. Siehe auch: Betriebliches Versorgungswerk (BVW), Gesamtbetriebsvereinbarung, Gesamtzusage.

Rechtsquellenklarheit

Ein Gebot, das von normativen Regelungen verlangt, dass die Urheberschaft eindeutig ist und die Kompetenz zur Regelung klar erkennbar ist. Siehe auch: Bestimmtheitsgebot.

Reguläre Anpassung (§ 6 BVW/TV VO)

Die Regelung in AB § 6 Ziff. 1 BVW und § 6 Ziff. 1 TV VO, die eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Siehe auch: Anpassung bei "Nicht-Vertretbarkeit".

Revision

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte vor dem Bundesarbeitsgericht. Siehe auch: Bundesarbeitsgericht (BAG).

Umdeutung unwirks. Betriebsvereinb.

Ist gemäß Bundesarbeitsgericht (BAG) möglich, insbesondere bei langjährig bestehenden Versorgungswerken, wenn der Arbeitgeber die Leistungen unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gewähren wollte. Siehe auch: Gesamtzusage.

Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anpassungsentscheidungen der Generali (Volksfürsorge) aus den Jahren 2015 und 2016, die die Pensionsergänzungen nur um 0,5 % erhöhten, als unwirksam erklärt, da sie nicht den vorgesehenen Regeln für die einheitliche prozentuale Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprachen. Siehe auch: Anpassung der Betriebsrenten, Bundesarbeitsgericht (BAG), Pensionsergänzung (Vofue-Rente).

Überschneidungsverbot

Ein Gebot, das die Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat klar abgrenzen soll, um Überschneidungen und Unklarheiten zu vermeiden. Siehe auch: Rechtsquellenklarheit.