Volksfürsorge bAV: Das Regel-Labyrinth?

Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) ab 1961 und die Versorgungsordnung von 1985 (VO 85) sollten die Betriebsrenten der Volksfürsorge sichern, ergänzt durch die Versorgungskasse (VK) und untermauert vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Doch bargen die komplexen Abweichungsklauseln in diesen Regelwerken wirklich einen lückenlosen Schutz vor Rentenkürzungen durch die Generali? Oder blieben trotz BAG-Urteilen im Dickicht der Paragraphen ungeahnte Gefahren für den wohlverdienten Ruhestand?

Volksfürsorge Altersversorgung

Grundlagen der bAV Volksfürsorge

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge Unternehmensgruppe stellte eine wesentliche Säule der Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer dar. Sie umfasste sowohl Direktzusagen als auch die Einbindung der Versorgungskasse (VK). Die maßgeblichen Regelwerke hierfür waren das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) ab 1961 und der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung – 01.04.1985 (VO 85). Nach der Übernahme der Volksfürsorge durch die Generali Deutschland AG im Jahr 2000 ging die Verantwortung für diese bAV-Leistungen auf Generali über. In den Jahren 2015 und 2016 kam es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der Anpassung der Betriebsrenten, die vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt wurden. Die Rechtsquellen der bAV der Volksfürsorge umfassten das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das BVW, die VO 85 sowie die einschlägigen BAG-Urteile.

Volksfürsorge Altersversorgung

Kernregelwerke: BVW, VO 85, VK

Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW), angewandt in der Fassung vom 19.04.2002, war eine Betriebsvereinbarung und sah eine Gesamtversorgungszusage vor. Diese sicherte ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau, bestehend aus gesetzlicher Rente, VK-Rente und einer Pensionsergänzung (Vofue-Rente). Gemäß § 6 Abs. 1 BVW war eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge analog der gesetzlichen Renten vorgesehen. § 6 Abs. 3 BVW enthielt jedoch Abweichungsklauseln. Die Versorgungsordnung von 1985 (VO 85) war ein Tarifvertrag und gewährte einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen. Auch § 6 Abs. 1 VO 85 sah eine an der gesetzlichen Rente orientierte Anpassung vor, mit einer Abweichungsklausel in § 6 Abs. 4 VO 85. Die Versorgungskasse (VK) zahlte Rentenleistungen und war Teil der Gesamtversorgung im BVW. Die Satzung und AVB der VK regelten Mitgliedschaft und Leistungen.

Volksfürsorge Altersversorgung

Gesamtversorgung im BVW

Ein zentrales Element des BVW war die Gesamtversorgungszusage. Diese garantierte ein bestimmtes Versorgungsniveau, das sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzte. Die VK-Rente wurde gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über Überschussanteile angepasst. Die Pensionsergänzung diente dazu, die Differenz zum garantierten Gesamtversorgungsniveau auszugleichen. Die Berechnung der Gesamtversorgungsbezüge und der Pensionsergänzung war in den Ausführungsbestimmungen des BVW detailliert geregelt. § 6 Abs. 1 BVW sah die automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im gleichen Umfang wie die gesetzliche Rente vor.

Volksfürsorge Altersversorgung

Streit & BAG-Urteile zur Anpassung

Die Generali nahm in den Jahren 2015 und 2016 geringere Rentenanpassungen vor, was zu Rechtsstreitigkeiten führte. Die BAG-Urteile vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17 und 3 AZR 402/17) waren hierbei maßgeblich. Im Fall 3 AZR 333/17 entschied das BAG, dass § 6 Ziff. 3 BVW lediglich eine gleichmäßige Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge erlaubt, keine isolierte Erhöhung der Pensionsergänzung. Im Fall 3 AZR 402/17 präzisierte das BAG den Begriff "nicht vertretbar" in § 6 Abs. 4 VO 85 und forderte eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Unternehmensinteressen, Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. Die Revisionen der Generali wurden in beiden Fällen zurückgewiesen.

Volksfürsorge Altersversorgung

Fazit & Ausblick zur bAV

Die BAG-Urteile stärkten die Rechte der Betriebsrentner der Volksfürsorge. Zukünftige Anpassungen müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Generali bleibt verantwortlicher Leistungsträger. Die Abweichungsklauseln in BVW und VO 85 erforderten eine objektive Begründung und eine umfassende Interessenabwägung. Die Systematik der Gesamtversorgung im BVW ließ keine isolierte Anpassung einzelner Komponenten zu. Die Urteile verdeutlichten die Notwendigkeit klarer und hinreichend bestimmter Formulierungen in Betriebsrentenordnungen. Betriebsrentner sollten ihre Ansprüche prüfen.