Generali und Volksfürsorge bAV

Volksfürsorge Altersversorgung

Übernahme und Verantwortung

Im Jahr 2000 übernahm die Generali Deutschland AG die Verantwortung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge Unternehmensgruppe. Damit trat Generali als Rechtsnachfolgerin in die bestehenden Versorgungsverpflichtungen ein, die auf dem Betrieblichen Versorgungswerk (BVW) ab 1961 und dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung – 01.04.1985 (VO 85) basierten. Als Rechtsnachfolgerin wurde die Generali Deutschland AG zum aktuellen Versorgungsschuldner für die ursprünglich von der Volksfürsorge zugesagten bAV-Leistungen.

Volksfürsorge Altersversorgung

Streit um Rentenkürzungen

In den Jahren 2015 und 2016 versuchte die Generali Deutschland AG, die Anpassung der Betriebsrenten zu kürzen. Sie wich von der automatischen Anpassung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten ab und berief sich dabei auf sogenannte Abweichungsklauseln in den bAV-Regelwerken, nämlich § 6 Abs. 3 BVW und § 6 Abs. 4 VO 85. Die Generali argumentierte, dass die automatische Anpassung aufgrund eines Konzernkonzepts zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ("SSY") für "nicht vertretbar" gehalten wurde.

Volksfürsorge Altersversorgung

BAG-Urteile und ihre Bedeutung

Die betroffenen Betriebsrentner wehrten sich gegen diese Kürzungen, und der Fall gelangte vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). In zwei Leiturteilen vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17 und 3 AZR 402/17) stärkte das BAG die Rechte der Betriebsrentner erheblich.

Im Verfahren 3 AZR 333/17 stellte das BAG klar, dass § 6 Ziff. 3 BVW die Generali lediglich zur gleichmäßigen Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigt, nicht aber zur isolierten Anhebung einzelner Bestandteile wie der Pensionsergänzung. Die Systematik des BVW mit der Zusage einer Gesamtversorgung und Gesamtrentenfortschreibung wurde betont.

Im Verfahren 3 AZR 402/17 präzisierte das BAG die Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" in § 6 Ziff. 4 TV VO. "Vertretbar" sei im allgemeinen Sprachgebrauch als "als berechtigt ansehen lassend" zu verstehen. "Nicht vertretbar" setzt keine zwingende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraus, erfordert aber eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Zudem deutete das BAG an, dass eine abweichende Anpassung in der VO 85 nur in Form eines einheitlichen prozentualen Steigerungssatzes für alle Renten erfolgen darf. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 1 BGB).

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Heutige Verantwortung und Ausblick

Die BAG-Urteile stärkten die Position der Betriebsrentner erheblich und verdeutlichten, dass Abweichungen von der automatischen Rentenanpassung nur unter strengen Voraussetzungen und nach umfassender Interessenabwägung zulässig sind. Die Generali Deutschland AG bleibt weiterhin für die Anpassung der bAV-Leistungen der ehemaligen Volksfürsorge-Mitarbeiter verantwortlich, wobei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Die Auseinandersetzung zeigt die Komplexität betrieblicher Altersversorgungssysteme und die Notwendigkeit klarer Regeln für Rentenanpassungen. Die Initiative KeineSorge.ORG spielte eine maßgebliche Rolle bei der Unterstützung der Betriebsrentner in diesem Rechtsstreit und bleibt ein wichtiger Kontaktpunkt für Betroffene.