Ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) ist das Ergebnis eines langen Arbeitslebens und ein wichtiger Pfeiler Ihrer finanziellen Sicherheit im Ruhestand. Doch was geschieht mit diesen Ansprüchen nach Ihrem Tod? Wie sind Ihr Ehepartner und Ihre Kinder abgesichert? Die Antwort darauf findet sich in den Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung, die meist tief in den alten Versorgungsordnungen Ihres ehemaligen Arbeitgebers verankert sind. Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären, was Witwen-, Witwer- und Waisenrenten bedeuten.
Zunächst eine wichtige Klarstellung: Eine Betriebsrente wird nicht wie ein Sparkonto vererbt. Sie fällt nicht automatisch in die Erbmasse. Stattdessen sehen die meisten Versorgungszusagen, wie die der ehemaligen Volksfürsorge, eine gezielte Absicherung für die engsten Angehörigen vor. Nur ein klar definierter Personenkreis kann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten. Diese Regelungen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Versorgungskasse oder in Ihrem Versorgungswerk (z.B. dem BVW) festgeschrieben.
Die Regelungen der Volksfürsorge (AVB Stand 2000) geben einen guten Einblick, wer typischerweise anspruchsberechtigt ist:
Witwen- und Witwerrente: Der überlebende Ehepartner hat in der Regel Anspruch auf eine lebenslange Rente. Die Höhe beträgt meist einen festen Prozentsatz, oft 60 %, der Rente, die dem verstorbenen Partner zugestanden hätte (z.B. bei Invalidität). Der Anspruch erlischt jedoch, wenn der hinterbliebene Partner erneut heiratet. In diesem Fall wird oft eine einmalige Abfindung gezahlt, die sich nach dem Alter richtet.
Waisenrente: Auch eheliche oder gesetzlich gleichgestellte Kinder sind abgesichert. Sie erhalten eine Waisenrente, die in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Befindet sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, kann die Zahlung verlängert werden, meist bis maximal zum 25. oder 27. Lebensjahr.
Lebensgefährten: Nicht verheiratete Partner haben es schwerer. Viele alte Regelwerke sehen für sie keinen automatischen Anspruch vor. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei steuerlicher Anerkennung einer häuslichen Gemeinschaft, können Leistungen möglich sein, wie es die Regelungen der Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard andeuten.
Die genauen Bedingungen in Ihrer Versorgungszusage sind entscheidend. Es gibt oft Klauseln, die den Anspruch einschränken können:
Verstirbt ein Mitarbeiter noch während der Ansparphase, also vor dem Renteneintritt, ist entscheidend, ob die Anwartschaft bereits unverfallbar war. Ist dies der Fall, haben die Hinterbliebenen in der Regel Anspruch auf die vereinbarte Witwen- und Waisenrente. Verstarb der Mitarbeiter jedoch vor Ablauf der sogenannten Wartezeit (oft fünf Jahre Betriebszugehörigkeit), sahen die alten Regelungen oft nur die Rückzahlung der selbst eingezahlten Beiträge als Abfindung vor.
Die Absicherung Ihrer Familie ist ein zentraler Bestandteil Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Die genauen Regelungen sind jedoch komplex und in alten Dokumenten wie dem BVW, dem TV VO oder den AVB Ihrer Versorgungskasse festgelegt. Es ist wichtig, dass Sie und Ihre Angehörigen wissen, was im Ernstfall gilt. Prüfen Sie Ihre Unterlagen oder fordern Sie bei Ihrem Versorgungsträger eine genaue Auskunft an.
Bei Unklarheiten oder wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Familie bestmöglich abgesichert ist, kann eine professionelle Beratung entscheidend sein. Spezialisierte Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht wie die ARBEITSRECHTSKANZLEI CREMON bieten bundesweit Expertise bei der Prüfung von Versorgungsordnungen und helfen Ihnen, die Ansprüche für Ihre Familie zu verstehen und zu sichern.

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