Verjährung von bAV-Ansprüchen (3 vs. 30 Jahre)

Verjährung von bAV-Ansprüchen: 3 Jahre vs. 30 Jahre Frist

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Sie haben in der Zeitung gelesen, dass das Bundesarbeitsgericht die Rentenkürzungen der Generali für rechtswidrig erklärt hat. Sie lehnen sich entspannt zurück und warten darauf, dass der Konzern die entgangenen Summen nachzahlt. Doch Monate vergehen – und nichts passiert.

Warum? Weil die Uhr gnadenlos gegen Sie tickt. Wenn Sie bei Fehlern in Ihrer Betriebsrente zu lange schweigen, schnappt die Verjährungsfalle zu. Was heute noch Ihr verbrieftes Recht auf hunderte Euro Nachzahlung ist, kann morgen unwiederbringlich verloren sein.


Zwei Fristen – ein entscheidender Unterschied

Das Betriebsrentengesetz regelt die Verjährung in § 18a BetrAVG mit einer klaren Zweiteilung.

Die 30-Jahres-Frist schützt Ihr „Rentenstammrecht" – also Ihren grundsätzlichen Anspruch auf die Betriebsrente überhaupt. Ein Arbeitgeber kann nicht nach fünf Jahren behaupten, Sie hätten Ihren Rentenanspruch verwirkt, weil Sie ihn nicht aktiv eingefordert haben. Dieser Schutz gilt ebenso für den Anspruch auf eine korrekte Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG sowie für einmalige Kapitalleistungen.

Die 3-Jahres-Frist gilt für Ihre konkrete monatliche Auszahlung. Hier liegt die Gefahr. Hat die Generali Ihnen im Juli 2015 zu wenig Rente überwiesen, beginnt die Frist für diesen Fehler am 31. Dezember 2015. Exakt drei Jahre später – am 31. Dezember 2018 – ist das Geld für dieses Jahr rechtlich verloren, wenn Sie die Verjährung nicht durch eine Klage gestoppt haben.

Ein Beschwerdeschreiben an den Versorgungsträger reicht dafür in der Regel nicht aus. Nur eine Klageerhebung oder ein Güteantrag beim Arbeitsgericht hemmt (stoppt) die Verjährung rechtssicher.


Zwei Blicke in die Praxis

Der Verjährungsverlust: Ein Rentner hätte 2015 eine Rentenanpassung von 2,1 % erhalten müssen, bekam aber nur 0,5 %. Er bemerkt den Fehler erst 2020 durch einen TV-Bericht und klagt. Er hat Recht – aber er kann Nachzahlungen nur für die letzten drei noch nicht verjährten Jahre ab 2017 einfordern. Das Geld für 2015 und 2016 darf die Generali aufgrund der eingetretenen Verjährung legal behalten.

Die erfolgreiche Hemmung: Eine Rentnerin wird 2018 misstrauisch bezüglich ihrer 0,5-%-Anpassung. Sie geht im November 2018 zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und reicht fristgerecht Klage ein. Durch diesen formalen Akt wird die Verjährung sofort gestoppt. Sie sichert sich rückwirkend alle Nachzahlungen ab dem Jahr 2015.


Die Strategie dahinter

Die Hinhaltetaktik der Konzerne bei fehlerhaften Massenanpassungen ist kein Zufall. Sie baut mathematisch auf der 3-Jahres-Frist auf. Weil es im deutschen Arbeitsrecht keine Sammelklage gibt, liegt das volle Risiko des Fristversäumnisses allein bei jedem einzelnen Rentner. Wer den Rechtsweg scheut – etwa aus Angst vor Kosten –, verzichtet unfreiwillig auf erhebliche Teile seiner rechtmäßigen Rente. Für den Konzern ist jeder Rentner, der untätig bleibt, ein Gewinn.


Fazit: Die Zeit arbeitet nicht für Sie

Prüfen Sie umgehend Ihre Rentenbescheide, insbesondere die Anpassungen der Jahre 2015 und 2016. Schreiben Sie nicht nur E-Mails an den Versorgungsträger – sorgen Sie dafür, dass die Verjährung rechtssicher gehemmt wird. Das geht über die kostenlose Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, über Ihre Gewerkschaft (DGB Rechtsschutz) oder durch die Mandatierung einer auf bAV spezialisierten Fachanwaltskanzlei.

Jeder Jahreswechsel ohne Klage kann bedeuten, dass ein weiteres Jahr an Nachzahlungen unwiederbringlich verfällt.


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