Volksfürsorge bAV FAQ | Ihre Fragen beantwortet!

Volksfürsorge Altersversorgung

Volksfürsorge bAV: Ihre FAQ

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge hat eine lange und komplexe Geschichte. Viele von Ihnen erhalten heute eine Rente, deren Grundlagen vor Jahrzehnten gelegt wurden. Mit der Zeit ändern sich nicht nur die zuständigen Unternehmen, sondern es tauchen auch immer wieder Fragen auf. Wir haben die häufigsten Fragen und die wichtigsten Antworten für Sie in diesem FAQ zusammengestellt.

Volksfürsorge Altersversorgung

Wer ist heute mein Ansprechpartner?

Die Volksfürsorge wurde über die Jahre erst in die Generali integriert und später, im Jahr 2019, wurden die Lebensversicherungsbestände an die Viridium Gruppe verkauft. Ihre Lebensversicherungsverträge werden heute von der Proxalto Lebensversicherung AG verwaltet. Die direkten Pensionsverpflichtungen aus den alten Versorgungswerken wurden am 29. April 2022 mit Genehmigung der Finanzaufsicht BaFin auf die PLE Pensions GmbH übertragen, eine spezielle Rentnergesellschaft, die ebenfalls zur Viridium Gruppe gehört. Ihr primärer Ansprechpartner für Rentenangelegenheiten ist also heute Proxalto oder die PLE Pensions GmbH.

Volksfürsorge Altersversorgung

Was waren die historischen Regelwerke?

Ihre Betriebsrente basiert auf einem von mehreren historischen Regelwerken, je nachdem, wann Sie in das Unternehmen eingetreten sind:

  • Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG (ab 1952): Diese Einrichtung wurde für Mitarbeiter gegründet, die bis zum 31. März 1985 eintraten. Sie gewährte Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten und wurde von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber gemeinsam finanziert.
  • Betriebliches Versorgungswerk (BVW) (ab 1961): Dieses Werk sah eine sogenannte Gesamtversorgung vor. Das Ziel war es, ein bestimmtes Versorgungsniveau im Alter zu garantieren. Fehlbeträge wurden durch einen allein vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsergänzungsfonds (PEF) ausgeglichen.
  • Versorgungsordnung von 1985 (VO85): Für alle Mitarbeiter, die ab dem 1. April 1985 eintraten, galt dieser Tarifvertrag (TV VO). Auch hier war die Anpassung der Rente an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt.
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Warum gab es Rechtsstreitigkeiten?

Der Hauptgrund für die zahlreichen Klagen war die Entscheidung der Generali, die Renten für die Jahre 2015 und 2016 nur pauschal um 0,5 % zu erhöhen. Dies geschah, obwohl die gesetzlichen Renten deutlich stärker stiegen (2,1 % und 4,25 %) und die Versorgungsordnungen (sowohl BVW als auch TV VO) eine entsprechende Anpassung vorsahen. Die Generali berief sich auf eine Ausnahmeklausel, die eine geringere Anpassung erlaubte, wenn die volle Erhöhung "nicht vertretbar" sei.

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Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte zwischen 2018 und 2019 mehrere Urteile zugunsten der Rentner. Die Kernaussagen der Richter waren:

  • Die pauschale Erhöhung um 0,5 % war unwirksam.
  • Die Ausnahmeklausel in den Versorgungsordnungen erlaubt nur eine prozentual gleichmäßige Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge, aber keine isolierte oder abweichende Anhebung einzelner Rententeile wie der Pensionsergänzung.
  • Da die Entscheidung der Generali unwirksam war, gilt die ursprüngliche Regel: Die Renten mussten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
  • Dies gilt auch für Renten, die auf einer individuellen Aufhebungsvereinbarung basieren, wenn diese auf die "betrieblichen Bestimmungen" zur Anpassung verweist.
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Was bedeutet "nicht vertretbar"?

In einem Urteil (Az. 3 AZR 402/17) stellte das BAG klar, dass "nicht vertretbar" nicht bedeutet, dass das Unternehmen kurz vor der Insolvenz stehen muss. Auch unternehmerische Konzepte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit können eine geringere Anpassung rechtfertigen. Die Entscheidung muss aber immer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen und die Interessen der Rentner angemessen berücksichtigen.

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Muss ich für meine Rechte selbst klagen?

Ja. Laut Medienberichten weigerte sich die Generali, die BAG-Urteile als Grundsatzentscheidungen anzuerkennen und automatisch auf alle Betroffenen anzuwenden. Das bedeutet, dass jeder Rentner seine Ansprüche individuell einklagen muss, um von den Urteilen zu profitieren.

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Was passiert, wenn ich vorzeitig ausgeschieden bin?

Wenn Sie vor dem Rentenalter aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, bleibt Ihre Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbar. Dies ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse bleibt dann in der Regel beitragsfrei bestehen, kann aber auch freiwillig fortgeführt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft vor Erfüllung der Wartezeit wurde eine Abgangsvergütung gezahlt, die eine Rückerstattung der eigenen Beiträge darstellte.

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Kennen Sie Ihre Ansprüche?

Die Geschichte Ihrer Betriebsrente ist komplex, aber Ihre Rechte sind durch die alten Regelwerke und die Urteile des Bundesarbeitsgerichts klar definiert. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rentenanpassungen korrekt vorgenommen wurden, oder Fragen zu Ihrer Versorgungszusage haben, lohnt es sich, aktiv zu werden. Prüfen Sie Ihre Unterlagen und suchen Sie bei Bedarf professionelle rechtliche Unterstützung, um sicherzustellen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.

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