KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Ihre Verträge garantierten eine Rente, die mit der Inflation Schritt hält. Doch plötzlich entscheidet ein Konzernvorstand, die Anpassung auf 0,5 % zu deckeln – während die Preise steigen und das Unternehmen Milliarden erwirtschaftet. Ein Gefühl der Ohnmacht macht sich breit.
Doch Sie sind nicht wehrlos. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich genau diese Praxis angesehen – und dem Konzern eine juristische rote Karte gezeigt. Wer seine Betriebsrente heute verteidigen will, muss die Argumentation der Richter kennen.
Die rechtliche Grundlage des Streits war eine Ausnahmeklausel im BVW 1961 (§ 6 Ziff. 3) und in der VO85 (§ 6 Ziff. 4). Sie erlaubte dem Vorstand, von der normalen Rentenanpassung abzuweichen, wenn die volle Erhöhung „nicht vertretbar" sei. Die Generali nutzte diese Klausel 2015 und 2016, um die Anpassungen pauschal auf 0,5 % zu deckeln – obwohl die gesetzlichen Renten in diesen Jahren um 2,097 % beziehungsweise 4,245 % stiegen.
Das BAG (u. a. Az. 3 AZR 333/17, 3 AZR 468/17) urteilte in aller Deutlichkeit: Die pauschale 0,5-%-Anpassung war unwirksam.
Die Begründung folgt zwei Grundprinzipien. Erstens darf ein Arbeitgeber nicht selektiv einzelne Bausteine kürzen – etwa isoliert die Pensionsergänzung absenken und die gesetzliche Rente dabei ignorieren. Die Klausel erlaubt allenfalls, das gesamte Versorgungsniveau aller Rentner prozentual gleichmäßig zu senken. Zweitens unterliegt jede Entscheidung dieser Art der strengen Kontrolle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB): Die Interessen der Rentner an einem echten Inflationsausgleich müssen dabei fair berücksichtigt werden – der bloße Wunsch nach Gewinnoptimierung reicht nicht.
Da die Generali beide Grundsätze missachtete, trat die ursprüngliche Regelanpassung wieder in Kraft: Die Renten hätten um 2,097 % (2015) beziehungsweise 4,245 % (2016) steigen müssen.
Der Aufhebungsvertrag (Az. 3 AZR 23/18): Ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen vorzeitig mit einem Aufhebungsvertrag. Seine Rente ist auf einen Festbetrag fixiert, der Vertrag regelt aber, dass Anpassungen „nach den betrieblichen Bestimmungen" erfolgen. Die Generali speiste auch ihn mit 0,5 % ab. Das BAG urteilte: Auch hier gelten die Anpassungsregeln des BVW – der Verweis auf „betriebliche Bestimmungen" schließt die Schutzwirkung des Regelwerks ausdrücklich ein.
Die Berechnungslücke: Eine Rentnerin bezieht eine Gesamtversorgung von 1.000 Euro – 600 Euro aus der gesetzlichen Rente, 400 Euro als Pensionsergänzung. Generali erhöhte isoliert nur die 400 Euro um 0,5 %. Das BAG hielt dagegen: Wenn überhaupt, muss der Prozentsatz auf die gesamten 1.000 Euro angewendet werden. Andernfalls werden Rentner je nach Zusammensetzung ihrer Versorgung völlig ungleich belastet – ein Ergebnis, das die Klausel nie bezweckte.
Die BAG-Rechtsprechung beweist, dass die historische Gesamtversorgung ein robuster Schutzmechanismus ist. Gleichzeitig offenbart sie eine strukturelle Schwäche: Die Generali erkannte die Urteile nicht als allgemeingültig an und setzte sie nicht automatisch auf alle Betroffenen um. Es gibt keine Sammelklage, keine Automatik – wer sein Recht will, muss selbst klagen.
Konzerne wie die Generali kalkulieren dabei bewusst mit der Zeit: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft unabhängig davon, ob der Rentner von den Urteilen weiß oder nicht. Wer schweigt, verliert – unwiederbringlich.
Die BAG-Urteile (3 AZR 333/17 u. a.) sind das stärkste rechtliche Argument, das Volksfürsorge-Rentner in der Hand halten. Prüfen Sie Ihre Rentenbescheide für 2015 und 2016 sowie alle Folgejahre. Steht dort eine Erhöhung von nur 0,5 %, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlungen.
Scheuen Sie nicht den juristischen Weg. Wenden Sie sich an spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht – bevor weitere Ansprüche in die Verjährung fallen.
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