Die Versorgungsordnung 1985 (VO85)

Die Versorgungsordnung 1985 (VO85): Bausteinsystem und Rentenanpassung erklärt

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Wenn Sie nach dem 31. März 1985 bei der Volksfürsorge angefangen haben, galten für Sie andere Spielregeln als für Ihre älteren Kollegen. Anstelle der traditionellen Mitgliedschaft in der Versorgungskasse und der schwer durchschaubaren „Gesamtversorgung" des BVW trat ein neues Vertragswerk in Kraft: die Versorgungsordnung 1985 (VO85).

Die Formel zur Berechnung Ihrer Rente wurde dabei vereinfacht. Beim Thema Rentenanpassung jedoch erbten Sie dieselben streitanfälligen Klauseln, die Jahre später zu einem der bedeutendsten Betriebsrenten-Gerichtsverfahren in Deutschland führen sollten.


Ein Baustein pro Dienstjahr

Das BVW hatte versprochen, eine Lücke zum garantierten Versorgungsniveau aufzufüllen – ein teures und komplexes Modell. Die VO85 ersetzte dieses Auffüll-System durch ein transparentes Bausteinsystem: Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr erhalten Sie exakt 1 % Ihres pensionsfähigen Arbeitsentgelts als Betriebsrente.

Die Berechnungslogik ist geradlinig: Angerechnet werden die Dienstjahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, gedeckelt auf maximal 30 Jahre. Wer 30 Jahre im Unternehmen war, erhält also 30 % seines festgesetzten Durchschnittsgehalts als Betriebsrente.

Weil die VO85 als echter Tarifvertrag (TV VO) zwischen der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft HBV ausgehandelt wurde – rückwirkend zum 1. April 1985, unterzeichnet am 8. Juli 1987 –, besitzen die darin enthaltenen Zusagen eine außerordentlich hohe rechtliche Bindungswirkung. Auch moderne Rechtsnachfolger wie die Generali oder die PLE Pensions GmbH können sich davon nicht einfach lösen.


Das juristische Schlachtfeld: die Anpassungsklausel

Die eigentliche Sprengkraft lag nicht in der Berechnungsformel, sondern in § 6 des Tarifvertrags. Er regelte, wie sich die Renten im Lauf der Zeit entwickeln sollten – und enthielt eine Ausnahme, die zum Einfallstor für Kürzungen wurde.

§ 6 Ziff. 1 TV VO schrieb fest: Die Betriebsrenten werden grundsätzlich im gleichen Maße angepasst wie die gesetzlichen Renten. § 6 Ziff. 4 TV VO erlaubte dem Vorstand – nach Anhörung der Betriebsräte – davon abzuweichen, falls eine volle Erhöhung „nicht vertretbar" sei.

Genau diese Klausel nutzte die Generali in den Jahren 2015 und 2016. Obwohl die gesetzlichen Renten um mehr als 2 % bzw. 4 % stiegen, erhöhte der Konzern die Betriebsrenten pauschal nur um 0,5 %.


Das Bundesarbeitsgericht zieht eine klare Grenze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 3 AZR 402/17) stellte klar, dass die Ausnahmeklausel zwar rechtlich gültig ist – aber kein Freifahrtschein für beliebige Eingriffe. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt zwingend der Kontrolle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Das bedeutet: Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens muss konkret abgewogen werden, und das Interesse der Rentner an einem echten Inflationsausgleich muss dabei zwingend berücksichtigt werden. Reine Gewinnoptimierung genügt nicht.

Darüber hinaus hielt das Gericht fest: Eingriffe dürfen nicht selektiv einzelne Bausteine treffen. Sie müssen alle Rentner prozentual gleichmäßig belasten, um den relativen Abstand der Betriebsrenten zueinander zu wahren. Isolierte Manipulationen sind unzulässig.


Zwei Blicke in die Praxis

Die Berechnung – 30 Dienstjahre: Eine Mitarbeiterin tritt mit 25 Jahren in die Volksfürsorge ein und arbeitet 30 Jahre. Laut VO85 erhält sie für jedes dieser Jahre 1 % ihres festgesetzten pensionsfähigen Durchschnittsgehalts – zusammen also 30 % dieses Betrags als monatliche Betriebsrente.

Der Rechtsstreit – die 0,5-%-Kürzung: Die Generali verwies auf wirtschaftliche Herausforderungen und begrenzte die Rentenanpassung 2015/2016 auf 0,5 %. Das BAG wertete dies als Verletzung des billigen Ermessens: Eine Entscheidung dieser Tragweite verlangt nachweisbare, gerichtlich überprüfbare Abwägungen – die Generali hatte sie nicht erbracht.


Fazit: Prüfen Sie Ihr Fundament

Liegt Ihr Eintrittsdatum nach dem 31. März 1985, ist die VO85 die Grundlage Ihrer Betriebsrente. Kontrollieren Sie, ob Ihre Dienstjahre ab dem 18. Lebensjahr (maximal 30) auf Ihrem Rentenbescheid korrekt erfasst sind. Und prüfen Sie, ob Ihre jährlichen Rentenanpassungen in der Vergangenheit dem Gleichklang mit der gesetzlichen Rentenentwicklung entsprachen.

Verweigert oder begrenzt der heutige Versorgungsträger die Anpassung unter Verweis auf wirtschaftliche Gründe, wissen Sie durch das BAG-Urteil: Diese Entscheidung muss strengen rechtlichen Abwägungen standhalten. Bei Zweifeln sollten Sie fachkundigen Rat einholen – möglichst bevor Ansprüche in die Verjährung laufen.


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