KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Wenn Sie vor April 1985 bei der Volksfürsorge angefangen haben, war Ihre Betriebsrente nicht einfach eine Zahl auf dem Papier des Arbeitgebers. Sie waren Teil einer besonderen Gemeinschaft. Als Mitglied der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG gehörten Sie einem Versicherungsverein an, der ohne Gewinninteresse operierte und bei dem Ihre Interessen durch eine eigene Vertreterversammlung direkt geschützt wurden.
Was genau verbirgt sich hinter diesem Fundament – und welche Ansprüche leiten sich daraus bis heute ab?
Die Versorgungskasse der Volksfürsorge wurde ursprünglich 1940 gegründet, erhielt 1941 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg im Jahr 1952 als tragende Säule der betrieblichen Altersversorgung neu organisiert. Bis zu ihrer Schließung für Neuzugänge am 31. März 1985 war sie der Eintrittspunkt in die bAV der Volksfürsorge.
Die Rechtsform als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) war kein formaler Zufall. Sie bedeutete: Die Kasse gehörte ihren Mitgliedern, arbeitete ohne Profitinteresse und schüttete erwirtschaftete Überschüsse direkt an die Versicherten aus – nicht an externe Aktionäre. Dies ist der Geist, aus dem heraus die Volksfürsorge einst gegründet worden war.
Die Kasse funktionierte nach einem partnerschaftlichen Prinzip. Die Mitglieder trugen ein Fünftel der Beiträge, der Arbeitgeber übernahm vier Fünftel. Beitreten konnten alle Arbeitnehmer und Vorstände, die bis zum Stichtag eingetreten waren, das 18. Lebensjahr vollendet und das 55. noch nicht überschritten hatten.
Das Leistungsspektrum war umfassend. Die reguläre Altersrente setzte ab 65 Jahren ein, konnte auf Antrag aber bereits ab 60 in Anspruch genommen werden. Bei Erwerbsunfähigkeit griff die Invaliditätsrente, sobald Gehalt und Krankengeld ausliefen – unabhängig vom Alter. Für Hinterbliebene sah die Kasse eine Witwen- oder Witwerrente von in der Regel 60 % der Mitgliedsrente vor, ergänzt durch Waisenrenten.
Voraussetzung für den Leistungsbezug war eine Wartezeit von fünf Jahren – außer bei anerkannten Arbeitsunfällen, die sofort abgesichert waren.
Beaufsichtigt wurde die Kasse durch das staatliche Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (heute BaFin), das auch Satzungsänderungen genehmigen musste. Die Verwaltung erfolgte über drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung.
Der Invaliditätsfall: Eine Mitarbeiterin erleidet Mitte vierzig einen schweren Unfall und wird erwerbsunfähig. Da sie die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat, erhält sie unabhängig von ihrem Lebensalter sofort eine Invaliditätsrente, sobald das Krankengeld ausläuft.
Das vorzeitige Ausscheiden: Ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen nach drei Jahren. Die gesetzliche Unverfallbarkeit ist noch nicht erreicht, die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt – seine Mitgliedschaft erlischt. Er erhält jedoch eine Abgangsvergütung in Höhe von 100 % seiner selbst eingezahlten Beiträge zurück. Hätte er die Wartezeit erfüllt, wäre dieser Betrag auf bis zu 300 % gestiegen.
Die Versorgungskasse ist nicht nur eine historische Fußnote. Sie ist der rechnerische Ausgangspunkt der Gesamtversorgung nach dem BVW 1961. Die VVaG-Rente wird als erster Baustein vom garantierten Versorgungsziel abgezogen; erst danach füllt der Arbeitgeber die verbleibende Lücke mit der Pensionsergänzung. Wer die Höhe seiner Gesamtversorgung prüfen will, muss deshalb zuerst seinen VVaG-Anteil kennen und korrekt einordnen.
Da die Kasse der staatlichen Aufsicht unterlag und auf dem Solidarprinzip basierte, ist ihr Leistungsteil besonders stabil – und besonders geschützt.
Wenn Sie vor dem 31. März 1985 in die Volksfürsorge eingetreten sind, lohnt ein Blick in die alten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Satzung der Kasse. Diese Dokumente enthalten Rechte, die heute noch gelten: von der 60-prozentigen Hinterbliebenenversorgung über den Invaliditätsschutz bis hin zu Abgangsvergütungen. Bei Unklarheiten über die Berechnung Ihres VVaG-Anteils auf der aktuellen Rentenauskunft sollten Sie Ihr gesetzliches Auskunftsrecht nutzen – oder sich juristisch beraten lassen.
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