Viele von Ihnen erhalten heute eine Betriebsrente, deren Wurzeln tief in der Geschichte der Volksfürsorge verankert sind. Ein zentraler Baustein dieser Versorgung war die Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Namen? Begleiten Sie uns auf eine Reise in die Vergangenheit, um das Fundament Ihrer heutigen Altersvorsorge besser zu verstehen.
Die Versorgungskasse wurde in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt. Das ist ein wichtiger Punkt: Ein VVaG gehört quasi seinen Mitgliedern und arbeitet ohne Gewinninteresse. Alle Einnahmen und Überschüsse kommen direkt den Versicherten zugute. Diese Rechtsform ermöglichte es den Mitgliedern, bei der Gestaltung ihrer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung mitzubestimmen.
Die Versorgungskasse wurde bereits am 21. Dezember 1940 gegründet und erhielt am 22. Dezember 1941 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch das damalige Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. Nach dem Krieg, im Jahr 1952, wurde sie neu organisiert und etablierte sich als eine der tragenden Säulen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für die Mitarbeiter.
Ihr Zweck war klar definiert: die Gewährung von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten für ihre Mitglieder, geregelt durch eine detaillierte Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Die Mitgliedschaft war exklusiv und an klare Bedingungen geknüpft. Anspruch hatten Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder der Volksfürsorge-Gesellschaften, die bis zum 31. März 1985 ein festes Arbeitsverhältnis begründet und das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Ausgeschlossen waren unter anderem Personen über 55 Jahre sowie nebenberuflich oder befristet Tätige. Nach fast 45 Jahren wurde die Kasse zum 31. März 1985 für Neuzugänge geschlossen.
Die Aufnahme erforderte einen schriftlichen Antrag und eine Gesundheitsprüfung. Finanziert wurde das System solidarisch: Die Mitglieder zahlten ein Fünftel und der Arbeitgeber vier Fünftel der Beiträge.
Die Versorgungskasse bot einen umfassenden Schutz:
Für den Erhalt der Leistungen war eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich, die jedoch bei einem anerkannten Arbeitsunfall als erfüllt galt.
Schied ein Mitglied aus dem Unternehmen aus, gab es verschiedene Regelungen. War die Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unverfallbar, blieb die Mitgliedschaft beitragsfrei bestehen. War die Wartezeit erfüllt, aber die Anwartschaft noch nicht unverfallbar, wurde sie ebenfalls beitragsfrei fortgeführt.
Erlosch die Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit, wurde eine Abgangsvergütung gezahlt, die 100 % der selbst eingezahlten Beiträge umfasste. Nach erfüllter Wartezeit betrug diese sogar 300 %.
Als kleinerer Versicherungsverein unterstand die Kasse der staatlichen Aufsicht – zunächst durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und später durch dessen Nachfolgerin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Satzungsänderungen oder Änderungen der AVB mussten stets von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die Verwaltung erfolgte durch drei Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung, in der die Mitglieder ihre Mitbestimmungsrechte ausübten.
Die Versorgungskasse war ein Eckpfeiler Ihrer bAV. Viele der damaligen Regelungen in Satzung und AVB haben bis heute Einfluss auf Ihre Ansprüche. Es lohnt sich, einen Blick in Ihre alten Unterlagen zu werfen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer spezifischen Situation haben, kann eine fachkundige Beratung, beispielsweise durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht, Klarheit schaffen.

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