KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Wenn Sie an Ihre betriebliche Altersversorgung bei der Volksfürsorge denken, fallen Ihnen vermutlich zuerst das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) oder die Versorgungskasse VVaG ein. Doch in vielen Versorgungsordnungen steckt noch eine dritte, oft übersehene Säule: die Unterstützungskasse.
Ein Blick in die Satzung löst bei vielen Rentnern einen Schreckmoment aus – dort steht, alle Leistungen seien „freiwillig" und es bestehe „kein Rechtsanspruch". Ist das angesparte Geld also der reinen Willkür des Unternehmens ausgesetzt? Keineswegs. Wer die juristische Mechanik hinter diesem Konstrukt versteht, erkennt: Aus der vermeintlichen Unsicherheit wird ein handfester, einklagbarer Anspruch.
Die Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V. wurde 1962 als eingetragener Verein gegründet – eine rechtlich selbstständige soziale Einrichtung, vollständig durch Zuwendungen der Trägerunternehmen finanziert. Als Arbeitnehmer mussten Sie keine eigenen Beiträge leisten.
Die Formulierung „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch" in der Satzung ist kein Zeichen von Unsicherheit, sondern ein steuerrechtliches Gestaltungsmittel: Nur durch diesen formalen Vorbehalt durfte die Kasse bestimmte Steuervorteile nutzen. Der eigentliche, unumstößliche Rechtsanspruch richtet sich nicht gegen die Kasse selbst, sondern arbeitsrechtlich direkt gegen den ehemaligen Arbeitgeber – der die Kasse lediglich als Abwicklungsinstrument nutzte und für die Zusage vollumfänglich haftet.
Im Hintergrund jeder Zusage stand eine sogenannte kongruente Rückdeckungsversicherung: Für jeden berechtigten Mitarbeiter schloss die Kasse eine exakt passende Lebens- oder Rentenversicherung ab – meist bei der Volksfürsorge Leben selbst. Die Erträge und Überschüsse dieser Versicherung finanzierten später die Auszahlung. Das System war damit in sich geschlossen und durch die staatliche Aufsicht überwachte Rücklagen abgesichert.
Laut dem Leistungsverzeichnis von 1998 gliederte sich das Leistungsspektrum in drei Bereiche.
Altersversorgung: In der Regel eine einmalige Kapitalleistung mit Erreichen des 62. Lebensjahres – keine laufende monatliche Rente, sondern eine Einmalzahlung aus der angesammelten Rückdeckungsversicherung.
Invaliditätsschutz: Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit griff eine laufende monatliche Rente in Höhe von 1 % der Versicherungssumme, um den Lebensunterhalt abzusichern.
Hinterbliebenenversorgung: Einmalzahlungen für Witwen und Witwer, Kinder und in Ausnahmefällen auch Lebensgefährten.
Der Renteneintritt – Herr Schmidt: Herr Schmidt geht mit 62 Jahren in den Ruhestand. Neben seiner laufenden Rente aus dem BVW erhält er aus der Unterstützungskasse keine monatliche Zahlung, sondern auf einen Schlag eine einmalige Kapitalleistung – den über die Jahre durch die Rückdeckungsversicherung angesammelten und verzinsten Betrag.
Die Berufsunfähigkeit – Frau Müller: Frau Müller wird mit 50 Jahren erwerbsunfähig. Hier greift nicht die Einmalzahlung, sondern der Invaliditätsschutz: Sie erhält eine laufende monatliche Rente von 1 % der für sie abgeschlossenen Versicherungssumme, bis der Versicherungsfall endet oder sie das Rentenalter erreicht.
Weil die Altersleistung oft als Kapitalzahlung erfolgt, sind steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Kapitalleistungen aus Betriebsrenten können über die sogenannte Fünftelungsregelung steuerlich begünstigt werden. Zudem werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Einmalzahlungen fiktiv auf 120 Monate (zehn Jahre) verteilt – ein Posten, der die monatliche Belastung spürbar verringert, aber rechtzeitig eingeplant sein sollte.
Die Kasse wird bis heute als rechtlich selbstständige Einheit unter dem Dach der Generali Deutschland Gruppe geführt. Die Deklaration als „freiwillige Leistung" in den Statuten darf Sie nicht davon abhalten, Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber den heutigen Rechtsnachfolgern notfalls juristisch einzufordern.
Durchsuchen Sie Ihre alten Versorgungsunterlagen und Betriebsvereinbarungen nach einer Zusage der Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V. Lassen Sie sich vom Wort „freiwillig" in der Satzung nicht irritieren – Ihr Arbeitgeber haftet. Da Kapitalleistungen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben, empfiehlt sich vor Renteneintritt oder Auszahlung eine professionelle Beratung.
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