KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Jeden Monat landet die Abrechnung Ihrer Betriebsrente im Briefkasten. Auf den ersten Blick sehen Sie den Auszahlungsbetrag. Werfen Sie jedoch einen genaueren Blick auf die Details, stoßen Sie auf ein Labyrinth aus Begriffen: „pensionsfähiges Arbeitsentgelt", „Gesamtversorgung", „fiktive Anrechnung".
Vor allem der letzte Begriff kostet viele ehemalige Volksfürsorge-Mitarbeitende jeden Monat bares Geld – ohne dass sie es merken. Wenn der Versorgungsträger eine gesetzliche Rente von Ihrer Betriebsrente abzieht, die Sie in dieser Höhe gar nicht auf dem Konto haben, sollten alle Alarmglocken schrillen.
Um die Abrechnung zu verstehen, müssen Sie die Mechanik des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) kennen. Die Formel lautet:
Garantierte Gesamtversorgung – (Rente der Versorgungskasse + Gesetzliche Rente) = Pensionsergänzung (Ihr Arbeitgeber-Zuschuss)
Das ausgewiesene pensionsfähige Arbeitsentgelt entspricht dabei nicht dem letzten Bruttogehalt, sondern einem definierten Durchschnittsverdienst über einen bestimmten Zeitraum. Die anrechnungsfähige Dienstzeit umfasst die rentenrelevanten Jahre im Unternehmen – in alten Verträgen oft ab dem 21. Lebensjahr, gedeckelt auf maximal 30 Jahre.
Wenn Sie in Ihrem Berufsleben Phasen der Selbstständigkeit hatten oder zeitweise von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, erhalten Sie eine niedrigere gesetzliche Rente als jemand mit lückenloser Beitragszahlung.
Der Versorgungsträger weigert sich, für diese Lücken vollständig finanziell aufzukommen – das ist grundsätzlich legitim. Er zieht deshalb nicht Ihre tatsächlich erhaltene (niedrigere) Rente ab, sondern eine fiktiv hochgerechnete, theoretische Rente – also die Rente, die Sie bei lückenloser Beitragszahlung erhalten hätten.
Die Folge: Der abzuziehende Block wird größer, die verbleibende Pensionsergänzung kleiner. Das Unternehmen spart – auf Ihre Kosten.
Standardberechnung – Herr Müller: Herr Müller hat ein Gesamtversorgungsziel von 1.500 Euro. Er erhält 800 Euro gesetzliche Rente und 200 Euro aus der Versorgungskasse. Der Arbeitgeber rechnet: 1.500 − 800 − 200 = 500 Euro Pensionsergänzung.
Fiktive Anrechnung – Frau Schmidt: Frau Schmidt war fünf Jahre selbstständig. Ihre tatsächliche gesetzliche Rente beträgt 600 Euro. Der Versorgungsträger argumentiert: „Bei lückenloser Einzahlung hätten Sie 900 Euro erhalten" – und setzt diese fiktiven 900 Euro in die Formel ein. Rechnung: 1.500 − 900 (fiktiv) − 200 = 400 Euro Pensionsergänzung. Das Unternehmen spart sich monatlich 100 Euro – dauerhaft.
Die fiktive Rentenberechnung ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Fehleranfällig ist jedoch das Wie. In der Praxis von Run-off-Plattformen entstehen Fehler auf zwei Wegen: Der Versorgungsträger legt für die Lückenjahre ein fiktives Gehalt zugrunde, das deutlich zu hoch angesetzt ist – oder er ordnet Lücken der Biografie falsch zu.
Beide Fehler haben dieselbe mathematische Wirkung: Die Pensionsergänzung sinkt, die monatliche Auszahlung ist zu niedrig. Und weil rückwirkende Ansprüche nach drei Jahren verjähren (§ 18a BetrAVG), summiert sich ein unentdeckter Fehler über Jahre zu einem erheblichen Verlust.
Werden die Berechnungsannahmen des Arbeitgebers nicht mit dem Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) vereinbart, sind sie anfechtbar – unabhängig davon, wie selbstverständlich sie in der Abrechnung aussehen.
Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft gezielt auf den Posten „fiktive Rentenanrechnung" und auf Abzüge einer gesetzlichen Rente, die Ihre tatsächliche Zahlung übersteigt. Fordern Sie den Versorgungsträger schriftlich auf, die genaue Berechnung der fiktiven Rente und die zugrundeliegenden Gehaltsannahmen detailliert offenzulegen – das ist Ihr gesetzliches Auskunftsrecht.
Bei Unklarheiten oder dem Verdacht auf fehlerhafte Annahmen sollten Sie diese Werte durch einen auf bAV spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, bevor weitere Ansprüche in die Verjährung laufen.
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