Rentenanpassung & Streit mit Generali

Rentenanpassung & Streit mit Generali: Ihr gutes Recht

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Sie haben Jahrzehnte für die Volksfürsorge gearbeitet im festen Vertrauen darauf, dass Ihre Betriebsrente im Alter ihren Wert behält. In den Vertragsbedingungen stand es klar: Ihre Rente steigt im Gleichklang mit der gesetzlichen Rente. Doch dann kam Post von der Generali.

Obwohl die gesetzlichen Renten 2015 um über 2 % und 2016 sogar um 4,25 % stiegen, speiste der Konzern Sie mit einer pauschalen Erhöhung von 0,5 % ab. Ein „notwendiger Schritt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten"? Wohl kaum – denn zeitgleich verbuchte die Generali einen Rekordgewinn von zwei Milliarden Euro. Dieser Vertrauensbruch war der Zündfunke für einen der größten Betriebsrenten-Rechtsstreits in der deutschen Nachkriegsgeschichte.


Was die Regelwerke eigentlich versprechen

Die historischen Regelwerke der Volksfürsorge – das BVW 1961 und die VO85 – waren in diesem Punkt eindeutig: Die Betriebsrenten sollen sich parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung entwickeln. Steigen die gesetzlichen Renten, steigt auch die Betriebsrente im gleichen Maße.

Beide Regelwerke enthielten jedoch eine Ausnahmeklausel (§ 6 Ziff. 3 AB BVW bzw. § 6 Ziff. 4 TV VO), die abweichende Anpassungen erlaubte, wenn die volle Erhöhung für das Unternehmen „nicht vertretbar" sei. Genau auf diese Klausel stützte die Generali ihre Entscheidung.


Das wahre Motiv: 17,9 Millionen Euro Einsparung

Investigative Recherchen des ARD-Magazins Plusminus beleuchteten, was hinter dem Argument der Unzumutbarkeit steckte: Der Konzern sparte mit der 0,5-%-Deckelung rund 17,9 Millionen Euro – in einem Jahr, in dem er zwei Milliarden Euro Gewinn machte. Die wirtschaftliche Notlage, die die Klausel eigentlich voraussetzt, war schlicht nicht vorhanden.


Das Bundesarbeitsgericht zieht eine klare Grenze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in mehreren Grundsatzentscheidungen (u. a. Az. 3 AZR 333/17, 3 AZR 468/17), dass die pauschale 0,5-%-Anpassung rechtswidrig und unwirksam war. Die Begründung war eindeutig: Die Ausnahmeklausel erlaubt keine isolierte Manipulation einzelner Rentenbausteine – etwa der Pensionsergänzung beim BVW. Will ein Arbeitgeber von der Regelanpassung abweichen, muss er das prozentual gleichmäßig für das gesamte Versorgungsniveau tun, nicht selektiv dort, wo es für ihn am günstigsten ist.

Auch Renten aus Aufhebungsvereinbarungen, die auf „betriebliche Bestimmungen" verweisen, unterliegen dieser Regelanpassung – ein weiterer Punkt, den die Generali ignoriert hatte.


Zwei Blicke in die Praxis

Der finanzielle Schock: Ein Rentner mit einer Gesamtversorgung von 1.500 Euro erwartet 2016 eine Anpassung um 4,25 % – rund 63 Euro mehr im Monat. Stattdessen erhält er durch die Deckelung nur 7,50 Euro. Auf das Jahr gerechnet verliert er fast 670 Euro. Durch den Zinseszinseffekt in den Folgejahren summiert sich dieser Verlust erheblich.

Die Verjährungsfalle: Ein ehemaliger Mitarbeiter erfährt erst 2020 von den BAG-Urteilen und fordert sofort Nachzahlungen ab 2015 ein. Die bittere Erkenntnis: Die dreijährige Verjährungsfrist (zum Jahresende) läuft unerbittlich. Ansprüche für 2015 und 2016 sind zu diesem Zeitpunkt bereits unwiederbringlich verjährt. Er kann die Rente nur noch für die Zukunft korrigieren lassen.


Die strukturelle Schwäche: kein Urteil ohne Klage

Das BAG hat den Vertrauensschutz der Rentner klar bestätigt: Historische Versorgungsversprechen lassen sich nicht per Vorstandsbeschluss wegrationalisieren, um Bilanzen aufzuhübschen. Doch der Fall offenbart zugleich eine gravierende Schwäche im deutschen Arbeitsrecht: Es gibt keine echte Sammelklage.

Die Generali erkannte die BAG-Urteile nicht als allgemeingültig an und setzte sie nicht von sich aus auf alle Rentner um. Stattdessen spielte der Konzern auf Zeit – in der Hoffnung, dass die Verjährung läuft und die Zahl der Klagenden durch demografische Abgänge sinkt. Das Prozessrisiko wurde vollständig auf den einzelnen, oft hochbetagten Rentner ausgelagert.


Fazit: Jetzt handeln, bevor die Verjährung zuschlägt

Kontrollieren Sie Ihre Rentenbescheide aus den Jahren 2015 und 2016. Wurde Ihre Betriebsrente damals nur um 0,5 % erhöht, stehen Ihnen sehr wahrscheinlich dauerhaft höhere Zahlungen zu – zuzüglich Nachzahlungen für nicht verjährte Zeiträume.

Lassen Sie sich nicht durch Untätigkeit des Versorgungsträgers einschüchtern. Nutzen Sie die kostenlose Hilfe der Rechtsantragsstellen beim Arbeitsgericht oder wenden Sie sich an eine auf Betriebsrenten spezialisierte Kanzlei – bevor weitere Ansprüche in die Verjährung laufen.


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