Insolvenzschutz: Sicherheit durch den PSVaG

Insolvenzschutz: Warum Ihre Volksfürsorge-Betriebsrente durch den PSVaG sicher ist

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Sie haben in den Medien gelesen, dass Ihre ehemalige Volksfürsorge-Rente nach mehreren Eigentümerwechseln heute von einer „Rentnergesellschaft" namens PLE Pensions GmbH verwaltet wird – einem Unternehmen, das zu einem Finanzinvestor gehört. Berichte über „Run-offs" und Firmenübernahmen lassen bei vielen Betriebsrentnern eine tiefsitzende Frage aufkommen: Was passiert mit meinem Geld, wenn dieses Unternehmen in finanzielle Schieflage gerät oder gar pleitegeht? Ist meine hart erarbeitete Betriebsrente dann verloren?

Die Antwort ist eindeutig: Nein. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) lässt Sie nicht im Stich. Ein starkes, gesetzlich verankertes Sicherheitsnetz – der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) – springt in diesem Fall ein und zahlt Ihre Rente nahtlos weiter.

Kurz gefasst: Der PSVaG ist die gesetzliche Pflichtversicherung für Betriebsrenten in Deutschland. Wird Ihr Versorgungsträger insolvent, übernimmt der PSVaG sofort die Zahlung Ihrer laufenden Rente und schützt Ihre noch nicht ausgezahlten Anwartschaften – ohne Wenn und Aber.


Was ist der PSVaG – und wie funktioniert er?

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde 1974 zusammen mit dem Betriebsrentengesetz gegründet. Die Idee dahinter ist einfach, aber wirkungsvoll: Alle Unternehmen in Deutschland, die ihren Mitarbeitenden eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, zahlen jährlich Pflichtbeiträge in einen gemeinsamen Topf. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, greift dieser Topf – und die Rentner merken davon so gut wie nichts.

Der sogenannte Sicherungsfall tritt ein, sobald über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Der PSVaG meldet dann die kapitalisierten künftigen Rentenverpflichtungen als Gesamtforderung im Insolvenzverfahren an und übernimmt die laufenden Zahlungen – von einem Tag auf den nächsten, ohne Lücke.


Welche Volksfürsorge-Verträge sind konkret geschützt?

Bei den historischen Regelwerken der Volksfürsorge sind alle zentralen Versorgungssäulen abgedeckt:

  • Betriebliches Versorgungswerk (BVW) – eine unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) des Arbeitgebers, vollständig PSVaG-geschützt.
  • Versorgungsordnung 1985 (VO85) – ebenfalls eine Direktzusage, ebenfalls vollständig abgesichert.
  • Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V. – auch dieser Durchführungsweg fällt unter den gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG.

Geschützt sind dabei nicht nur laufende Rentenzahlungen, sondern auch unverfallbare Anwartschaften – also Ansprüche von ehemaligen Mitarbeitenden, die das Unternehmen bereits verlassen haben, aber noch nicht in Rente sind.


Zwei konkrete Beispiele aus der Praxis

Fall A – Die laufende Rente: Ein ehemaliger Volksfürsorge-Mitarbeiter bezieht seit zehn Jahren eine Altersrente nach dem BVW. Sollte der heutige Versorgungsträger insolvent werden, stoppt seine monatliche Zahlung nicht. Der PSVaG springt sofort ein und überweist die Rente in der vertraglich zugesagten Höhe weiter.

Fall B – Die unverfallbare Anwartschaft: Eine Mitarbeiterin verließ die Volksfürsorge bereits in den 1990er-Jahren, hatte aber die Wartezeit erfüllt und eine unverfallbare Anwartschaft erworben. Auch dieser ruhende Anspruch auf eine spätere Rente ist zu 100 % über den PSVaG geschützt – bis sie das Rentenalter erreicht.


Was ändert sich durch die Unternehmensübergänge?

Die Kette der Eigentümerwechsel – Volksfürsorge, Generali, Proxalto, PLE Pensions GmbH – ist für viele Betriebsrentner der eigentliche Anlass ihrer Sorge. Doch rechtlich ändert diese Kette am Insolvenzschutz gar nichts. Der PSVaG ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen geknüpft, sondern an die Versorgungszusage selbst. Solange die Zusage besteht, besteht auch der Schutz – unabhängig davon, wer die Verpflichtungen gerade in seinen Büchern führt.

Das macht die betriebliche Altersversorgung zu einer der stabilsten Säulen der privaten Altersvorsorge in Deutschland: Das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ist vollständig vom Auszahlungsrisiko des Rentners entkoppelt.


Wo endet der Schutz des PSVaG?

Eine wichtige Einschränkung sollte man kennen: Der PSVaG sichert den Bestand der Rente – er garantiert, dass überhaupt gezahlt wird. Er schützt jedoch nicht vor einer falschen Berechnung der Rentenhöhe. Wenn ein Versorgungsträger die jährliche Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu niedrig ansetzt oder gänzlich verweigert, ist das kein Fall für den PSVaG, sondern eine arbeitsrechtliche Streitfrage.

Kurzum: Der PSVaG zahlt im Ernstfall genau das, was vertraglich unstrittig feststeht. Ob das auch der korrekte Betrag ist, ist eine andere Frage – und die sollten Sie sich regelmäßig stellen.


Fazit

Ihre Volksfürsorge-Betriebsrente ist durch den PSVaG gegen Insolvenz geschützt. Diese Sicherheit ist real, gesetzlich verankert und durch keinen Eigentümerwechsel zu erschüttern.

Verlassen Sie sich jedoch nicht blind darauf. Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Rentenbescheid – insbesondere hinsichtlich der korrekten Anpassungen nach § 16 BetrAVG. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und vor Eintritt der Verjährung durch einen fachkundigen Arbeitsrechtler prüfen lassen.


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