Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) der Volksfürsorge, in Kraft getreten am 1. Januar 1961, stellt eine wesentliche Säule der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für bestimmte Angestelltenjahrgänge der Volksfürsorge Unternehmensgruppe dar. Es löste die früheren Richtlinien des Pensionszuschussfonds der Alten Volksfürsorge ab. Das BVW gliedert sich primär in die Versorgungskasse (VK) und den Pensionsergänzungsfonds (PEF).
Die Versorgungskasse ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Pensionskasse) und untersteht der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Sie wurde am 21. Dezember 1940 gegründet und erhielt am 22. Dezember 1941 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.
Der primäre Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist es, anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren. Diese Ergänzung wird geleistet, wenn die Leistungen aus der Sozialversicherung, anderen gesetzlichen Versorgungen und der Versorgungskasse die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Gesamtversorgungsbezüge nicht erreichen.
Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch ist jedoch durch in den Ausführungsbestimmungen enthaltene Widerrufsvorbehalte eingeschränkt.
Anspruchsberechtigt für eine Pensionsergänzung sind Betriebsangehörige, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls mindestens zehn Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe standen und grundsätzlich einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Die zehnjährige Wartezeit beginnt für vor Vollendung des 21. Lebensjahres fest Angestellte mit dem vollendeten 21. Lebensjahr. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Für Invaliditäts-Versorgungsfälle werden Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe ab dem vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt.
Die Versorgungskasse wurde am 31. März 1985 für Neuaufnahmen geschlossen. Betriebsangehörige, die nach diesem Datum das 18. Lebensjahr vollendeten oder erstmalig fest bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG angestellt wurden, konnten keine Mitgliedschaft in der Versorgungskasse mehr erwerben und sind somit nicht mehr in das alte Betriebliche Versorgungswerk einbezogen worden.
Der Pensionsergänzungsfonds wird allein aus Mitteln der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG finanziert, ohne Beteiligung der Betriebsangehörigen. Soweit durch Unternehmensvertrag festgelegt, dass Pensionsrückstellungen bei einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu führen sind, hat diese Gesellschaft den rechnerischen Zinsertrag zu tragen. Im Gegensatz dazu zahlen Mitglieder der Versorgungskasse grundsätzlich ein Fünftel der versicherungstechnischen Nettobeiträge, während die Volksfürsorge Leben die restlichen vier Fünftel sowie die Verwaltungskosten trägt.
Das BVW gewährt Leistungen für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Als pensionsfähiges Arbeitsentgelt gilt das im Bemessungszeitraum abgerechnete durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt. Dieses ist begrenzt auf das 2,5-fache des höchsten Tarifgehalts. Sonderzahlungen werden mit einem Sechstel des pensionsfähigen Monatsentgelts berücksichtigt, wobei Jubiläums-Sonderzahlungen nicht versorgungsberechtigt sind.
Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, arbeitsvertraglich anerkannte Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, frühestens ab dem vollendeten 21. Lebensjahr. Höchstens 30 Dienstjahre sind anrechnungsfähig. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Wehrdienst, gesetzlicher Mutterschutz- oder Erziehungsurlaub werden angerechnet.
Die monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus ein Prozent pro Dienstjahr, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts. Für Witwen oder Witwer betragen die Gesamt-Hinterbliebenenbezüge 60 %, für jede Halbwaise 10 % und für jede Vollwaise 20 % der Gesamtversorgungsbezüge, die dem verstorbenen Betriebsangehörigen zugestanden hätten. Insgesamt wird keine höhere Pensionsergänzung gezahlt, als der Verstorbene erworben oder erhalten hat. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Pensionsergänzung anteilig gewährt.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst (gemäß § 49 AVG, später §§ 65 und 68 SGB VI). Die Anpassung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Der Vorstand der Volksfürsorge kann jedoch nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat eine abweichende Anpassung vorschlagen, die dann die Regelanpassung ersetzt.
Der Rechtsanspruch auf Pensionsergänzung ist durch spezifische Widerrufsvorbehalte eingeschränkt. Die Volksfürsorge behält sich vor, Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn: * Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen unzumutbar ist. * Der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern. * Die rechtliche, insbesondere steuerrechtliche, Behandlung der Finanzierungsaufwendungen sich so wesentlich ändert, dass die Aufrechterhaltung der Leistungen unzumutbar wird.
Zusätzlich kann der Rentenausschuss auf Antrag über einen möglichen Widerruf entscheiden, wenn der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Der Rentenausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern der Geschäftsleitung und drei Gesamtbetriebsratsmitgliedern, entscheidet auch bei Zweifeln über die Auslegung der Bestimmungen in Versorgungsstreitfällen.
Das Betriebliche Versorgungswerk der Volksfürsorge, insbesondere durch seinen Pensionsergänzungsfonds, bietet für seine ehemaligen und aktuellen (bis 1985 eingestellten) Mitarbeiter eine rechtlich fundierte und primär vom Unternehmen finanzierte Zusatzversorgung. Obwohl ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des PEF besteht, ist dieser durch klar definierte Widerrufsvorbehalte und die Rolle des Rentenausschusses eingeschränkt. Die komplexen Regelungen zu pensionsfähigem Arbeitsentgelt, anrechnungsfähiger Dienstzeit und der Verknüpfung mit gesetzlichen und anderen betrieblichen Leistungen erfordern eine genaue Prüfung im Einzelfall, um die Höhe des Anspruchs zu bestimmen. Die Anpassung der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen Rentenversicherung, mit einer Möglichkeit zur Abweichung durch Unternehmensbeschluss.