Volksfürsorge bAV: Das BVW

Volksfürsorge Altersversorgung

Was ist das BVW?

Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) der ehemaligen Volksfürsorge ist ein zentrales Regelwerk der betrieblichen Altersversorgung (bAV) des Unternehmens. Es wurde ab 1961 etabliert und war eine Betriebsvereinbarung zwischen der Volksfürsorge und dem Betriebsrat. In seiner Fassung vom 19.04.2002 fand es Anwendung. Nach der Übernahme der Volksfürsorge im Jahr 2000 trat die Generali Deutschland AG als Rechtsnachfolgerin in die bestehenden Versorgungsverpflichtungen ein. Das BVW regelte Direktzusagen zur betrieblichen Altersversorgung.

Volksfürsorge Altersversorgung

Grundlagen & Struktur

Das BVW sah eine Gesamtversorgungszusage vor. Dieses Konzept sicherte den Arbeitnehmern ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau , das sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung , der Rente der Versorgungskasse (VK-Rente) und einer Pensionsergänzung (Vofue-Rente) zusammensetzte. Die Pensionsergänzung diente dazu, die Differenz zwischen der Summe aus gesetzlicher Rente und VK-Rente und dem zugesagten Gesamtversorgungsniveau auszugleichen. Die Berechnung der Gesamtversorgungsbezüge und der Pensionsergänzung war in den Ausführungsbestimmungen (AB) des BVW detailliert geregelt.

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Anpassung der Bezüge

§ 6 Abs. 1 BVW sah grundsätzlich eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dies sollte eine Gesamtrentenfortschreibung gewährleisten.

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Abweichungsklausel: "Nicht vertretbar"

§ 6 Abs. 3 BVW enthielt jedoch eine Abweichungsklausel. Diese ermöglichte es dem Vorstand nach Anhörung des Betriebsrats und des Aufsichtsrats , eine von der automatischen Anpassung abweichende Regelung vorzuschlagen, falls die automatische Anpassung nach Abs. 1 nicht für vertretbar gehalten wurde. Die Kriterien für die Beurteilung der "Nicht-Vertretbarkeit" waren im BVW nicht explizit definiert.

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BAG-Urteil 3 AZR 333/17

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte in mehreren Verfahren grundlegende Entscheidungen zur Auslegung des BVW. Im Verfahren 3 AZR 333/17 vom 25. September 2018 entschied das BAG, dass § 6 Ziff. 3 BVW die Generali lediglich zur gleichmäßigen Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigt, nicht aber zur isolierten Anhebung einzelner Bestandteile wie der Pensionsergänzung. Die gesonderte Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % ohne entsprechende Anpassung der Gesamtversorgung entbehrte somit einer rechtlichen Grundlage, da sie die Systematik des BVW mit der Zusage einer Gesamtversorgung und Gesamtrentenfortschreibung untergrub.

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"Nicht vertretbar" laut BAG

Im Verfahren 3 AZR 402/17 präzisierte das BAG die Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar". "Vertretbar" ist im allgemeinen Sprachgebrauch als "als berechtigt ansehen lassend" zu verstehen. "Nicht vertretbar" setzt demnach keine zwingende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraus. Allerdings erfordert die Entscheidung des Vorstands, die automatische Anpassung für nicht vertretbar zu halten, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

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Bedeutung der BAG-Urteile

Die BAG-Urteile stärkten die Rechte der Betriebsrentner der ehemaligen Volksfürsorge erheblich. Sie bestätigten, dass die automatische Anpassung im BVW die Regel darstellt und Abweichungen nur unter strengen Voraussetzungen und nach umfassender Interessenabwägung zulässig sind. Die isolierte Anpassung einzelner Komponenten der Gesamtversorgung wurde als nicht vereinbar mit der Systematik des BVW angesehen. Zukünftige Anpassungen müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Initiative KeineSorge.ORG unterstützte die betroffenen Rentner maßgeblich in diesem Rechtsstreit.

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Weitergeltung des BVW

Das BVW bildet weiterhin die grundlegende Vereinbarung für die betriebliche Altersversorgung der betroffenen Arbeitnehmer. Die Generali Deutschland AG bleibt weiterhin für die Leistungen verantwortlich.