bAV-Vererbung? | Jetzt informieren!

Volksfürsorge Altersversorgung

Was wird aus meiner bAV?

Ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein für Ihren Ruhestand. Aber haben Sie sich schon einmal gefragt, was nach Ihrem Tod mit den angesparten Ansprüchen geschieht? Können Ehepartner, Lebensgefährten oder Kinder die Rente erben? Die Antwort ist nicht immer einfach, denn die „Vererbbarkeit“ hängt stark von den Regelungen ab, die in Ihrer ursprünglichen Versorgungszusage festgelegt wurden. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte.

Volksfürsorge Altersversorgung

Keine klassische Vererbung

Zuerst das Wichtigste: Eine Betriebsrente ist im klassischen Sinne nicht vererbbar. Anders als ein Sparkonto oder eine Immobilie fällt sie nicht automatisch in die Erbmasse, über die Ihre Erben frei verfügen können. Stattdessen handelt es sich um eine sogenannte Hinterbliebenenversorgung. Das bedeutet, nur ein klar definierter Personenkreis kann unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten. Wer anspruchsberechtigt ist, steht in den alten Regelwerken wie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Versorgungskasse.

Volksfürsorge Altersversorgung

Wer kann Leistungen erhalten?

Die alten Versorgungsordnungen, wie die der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG, definieren den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sehr genau. Typischerweise sind das:

  1. Ehepartner (Witwen und Witwer): Der überlebende Ehepartner hat in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Die Höhe beträgt oft einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 60 %) der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte.
  2. Kinder (Waisen): Für eheliche und gesetzlich gleichgestellte Kinder kann eine Waisenrente gezahlt werden. Diese Leistung ist in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet, kann aber bei Schul- oder Berufsausbildung verlängert werden.
  3. Lebensgefährten: Nicht verheiratete Lebenspartner sind in vielen älteren Regelwerken nicht automatisch anspruchsberechtigt. Nur in seltenen Ausnahmefällen und wenn es explizit in den Regelungen vorgesehen ist, kann eine Leistung möglich sein, beispielsweise bei steuerlicher Anerkennung einer häuslichen Gemeinschaft.
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Besondere Klauseln beachten

In den Versorgungsordnungen gibt es oft weitere einschränkende Bedingungen, die sogenannten „Spätehenklauseln“ oder Regelungen zum Altersunterschied:

  • Kurze Ehedauer: Schlossen Sie erst kurz vor Ihrem Tod die Ehe, kann der Anspruch auf Witwenrente eingeschränkt sein oder sogar ganz entfallen. Eine Ausnahme besteht oft, wenn der Tod durch einen Unfall nach der Eheschließung eintrat.
  • Großer Altersunterschied: Ist der überlebende Ehepartner deutlich jünger (z.B. mehr als 20 Jahre), kann die Witwenrente gekürzt werden.
  • Wiederheirat: Heiratet der hinterbliebene Partner erneut, erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Oft wird in diesem Fall eine einmalige Abfindung gezahlt, deren Höhe vom Alter abhängt (z.B. das Drei- bis Fünffache der Jahresrente).
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Was passiert in der Ansparphase?

Verstirbt ein Mitarbeiter noch vor dem Renteneintritt, kommt es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft an. Ist der Anspruch bereits unverfallbar, haben die Hinterbliebenen in der Regel Anspruch auf Leistungen. Geschieht der Todesfall jedoch vor Ablauf der Wartezeit (oft fünf Jahre), sehen viele Regelwerke nur eine Abfindung in Höhe der selbst eingezahlten Beiträge vor, die dann an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird.

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Prüfen Sie Ihre Unterlagen!

Die Regeln zur Hinterbliebenenversorgung sind komplex und von Ihrer individuellen Versorgungszusage abhängig. Es ist wichtig, dass Sie und Ihre Angehörigen genau wissen, was im Ernstfall gilt. Prüfen Sie Ihre alten Unterlagen oder fordern Sie bei Ihrem Versorgungsträger eine genaue Auskunft an. Bei Unklarheiten oder wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Familie bestmöglich abgesichert ist, kann eine professionelle Beratung sinnvoll sein. Spezialisierte Kanzleien wie die ARBEITSRECHTSKANZLEI CREMON bieten Expertise bei der Prüfung von Versorgungsordnungen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche und die Ihrer Hinterbliebenen zu verstehen.

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