KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Endlich im Ruhestand. Die Kämpfe um die korrekte Anpassung Ihrer Volksfürsorge-Rente haben sich gelohnt, und die Zahlungen fließen. Doch beim Blick auf den ersten Rentenbescheid und die Steuererklärung folgt oft Ernüchterung: Von der hart erarbeiteten Rente bleibt nach Steuern und Sozialabgaben deutlich weniger übrig als erwartet.
Wie viel greift sich der Fiskus wirklich – und welche Besonderheiten müssen Sie kennen, wenn Sie Ihre Rente auf einen Schlag ausgezahlt bekommen?
Ihre Betriebsrente ist nicht steuerfrei. Das Alterseinkünftegesetz folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: In der Ansparphase wurden Beiträge zur bAV steuerlich gefördert – Sie zahlten weniger Steuern und Sozialabgaben als auf Ihr reguläres Gehalt. Im Gegenzug sind die ausgezahlten Leistungen im Ruhestand voll einkommensteuerpflichtig.
Wie stark Sie das trifft, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Da das Gesamteinkommen im Alter in der Regel unter dem der aktiven Berufszeit liegt, ist dieser Satz meist niedriger – die Besteuerung also weniger einschneidend als befürchtet. Dennoch sollte man sie nicht ignorieren.
Neben der Einkommensteuer belasten Sozialabgaben die monatliche Rente. Dabei ist ein wichtiger Unterschied zu beachten.
Für die Krankenversicherung gilt seit 2020 ein jährlicher Freibetrag. Nur der Teil Ihrer Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, wird mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet – alles darunter ist beitragsfrei.
Die Pflegeversicherung funktioniert anders und ist der größere Fallstrick: Hier gibt es keine Freigrenze im klassischen Sinne, sondern eine harte Sprungstelle. Überschreitet Ihre Betriebsrente die Freigrenze auch nur um einen Cent, zahlen Sie Pflegebeiträge auf den vollständigen Betrag – nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Wer eine Zusage aus der Unterstützungskasse der Volksfürsorge hat (Artikel 1.7), steht oft vor der Frage: monatliche Rente oder einmalige Kapitalauszahlung? Beide Varianten sind voll steuerpflichtig – aber die steuerliche Wirkung unterscheidet sich erheblich.
Bei einer Einmalzahlung würde die gesamte Summe im Auszahlungsjahr auf das Einkommen aufgeschlagen und damit den Steuersatz stark nach oben treiben. Zur Abmilderung dieses Progressionseffekts sieht § 34 EStG die Fünftelungsregelung vor: Das Finanzamt rechnet fiktiv so, als würde das Kapital über fünf Jahre gleichmäßig ausgezahlt – was die absolute Steuerlast spürbar senkt.
Die laufende Rente: Ein Betriebsrentner erhält monatlich 400 Euro Rente. Die Summe liegt knapp über dem Freibetrag der Krankenversicherung und über der Freigrenze der Pflegeversicherung. Ergebnis: Er zahlt anteilige Krankenversicherungsbeiträge sowie Pflegebeiträge auf die vollen 400 Euro.
Die Kapitalleistung: Eine ehemalige Mitarbeiterin erhält aus der Unterstützungskasse eine Einmalzahlung von 50.000 Euro. Ohne Gegenmaßnahme würde diese Summe ihren Steuersatz für das gesamte Auszahlungsjahr erheblich erhöhen. Mit der Fünftelungsregelung behandelt das Finanzamt die Zahlung so, als kämen fünf Jahre lang je 10.000 Euro an – die Steuerlast sinkt deutlich.
Prüfen Sie Ihre jährlichen Rentenmitteilungen und kontrollieren Sie im Steuerbescheid, ob Entlastungen wie der Krankenversicherungs-Freibetrag korrekt angewandt wurden. Wer vor der Entscheidung zwischen Rente und Kapitalleistung steht, sollte die anfallende Einkommensteuer vorab simulieren – der Bruttobetrag und die tatsächliche Liquidität können weit auseinanderliegen.
Im Zweifel lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder eine auf bAV spezialisierte Fachanwaltskanzlei, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und das Maximum aus Ihrer Volksfürsorge-Rente herauszuholen.
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