Der Ruhestand ist da und mit ihm Ihre wohlverdiente Betriebsrente. Monat für Monat erhalten Sie eine Zahlung, die Ihre finanzielle Sicherheit stärkt. Doch mit dem ersten Rentenbescheid tauchen oft Fragen auf: Muss ich meine Betriebsrente versteuern? Welche Abzüge gibt es? Und wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Diese Themen können komplex sein, aber keine Sorge – wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen die wichtigsten Punkte einfach und verständlich.
Das Schlüsselwort für die Besteuerung Ihrer Betriebsrente lautet "nachgelagerte Besteuerung". Dieses Prinzip wurde durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eingeführt. Die Idee dahinter ist einfach: Während Ihrer aktiven Berufszeit, der sogenannten Ansparphase, wurden die Beiträge zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV) steuerlich gefördert. Das bedeutet, Sie haben aus Ihrem Bruttogehalt eingezahlt und dadurch Steuern und Sozialabgaben gespart. Im Gegenzug werden nun in der Auszahlungsphase, also im Ruhestand, Steuern auf die erhaltenen Leistungen fällig.
Diese Regelung gilt für die meisten modernen Formen der bAV, die über Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgeschlossen wurden.
Ihre monatliche Betriebsrente ist also grundsätzlich steuerpflichtig. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz im Ruhestand ab. Dieser ist in der Regel niedriger als während Ihrer Erwerbstätigkeit, da Ihr Gesamteinkommen meist geringer ist.
Neben der Einkommensteuer müssen Sie als gesetzlich Versicherter auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Ihre Betriebsrente entrichten. Hier gibt es jedoch eine wichtige Entlastung: Seit 2020 gilt ein Freibetrag für die Krankenversicherung. Das bedeutet, nur der Teil Ihrer Betriebsrente, der über diesem Freibetrag liegt, wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Für die Pflegeversicherung gilt hingegen eine Freigrenze: Wird diese überschritten, ist die gesamte Rente beitragspflichtig.
Manche Versorgungszusagen bieten die Möglichkeit, sich das angesparte Kapital als einmalige Summe auszahlen zu lassen. Auch diese Kapitalleistung ist voll steuerpflichtig. Um die Steuerlast etwas abzumildern, kann hier die sogenannte "Fünftelungsregelung" nach § 34 EStG zur Anwendung kommen. Dabei wird die Kapitalleistung steuerlich so behandelt, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Dies kann zu einer geringeren Progression und somit zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen. Klären Sie diese Möglichkeit am besten vorab mit Ihrem Versorgungsträger und einem Steuerberater.
Das System der Altersvorsorge ist ständig im Wandel. Gesetze wie das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) haben in den letzten Jahren wichtige Änderungen gebracht, etwa den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung oder die Förderung für Geringverdiener. Auch wenn diese Regelungen primär die Ansparphase betreffen, zeigen sie, dass der Gesetzgeber die bAV immer wieder anpasst. Es lohnt sich also, informiert zu bleiben, da zukünftige Reformen auch Auswirkungen auf die Rentenphase haben könnten.
Die Besteuerung der Betriebsrente ist ein wichtiger Faktor für Ihre Finanzplanung im Ruhestand. Prüfen Sie Ihre jährlichen Rentenmitteilungen und Ihren Steuerbescheid genau. Wenn Sie unsicher sind, ob alle Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden oder wenn Sie Fragen zur Versteuerung einer Kapitalabfindung haben, kann eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei sinnvoll sein. So stellen Sie sicher, dass Sie alle Vorteile nutzen und Ihre finanzielle Zukunft optimal gestalten.

Made in RapidWeaver