bAV & Sozialabgaben | Jetzt informieren!

Volksfürsorge Altersversorgung

Ihre bAV & die Sozialabgaben

Ihre Betriebsrente ist ein wichtiger Bestandteil Ihres Einkommens im Ruhestand. Doch wenn Sie einen Blick auf Ihre monatliche Abrechnung werfen, stellen Sie fest, dass nicht der volle Betrag ankommt. Ein wesentlicher Grund dafür sind die Sozialabgaben. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden fällig. Aber warum ist das so und welche Regeln gelten hier? Wir erklären Ihnen die Hintergründe einfach und verständlich.

Volksfürsorge Altersversorgung

Warum werden Beiträge fällig?

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird in der Ansparphase vom Staat gefördert. Wenn Sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung vorgesorgt haben, wurde ein Teil Ihres Bruttogehalts direkt in Ihre bAV eingezahlt. Dadurch haben Sie in Ihrer aktiven Zeit Steuern und oft auch Sozialabgaben gespart.

Im Gegenzug gilt im Ruhestand das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und Beitragspflicht. Das bedeutet, dass die ausgezahlten Leistungen – also Ihre Betriebsrente – nun der Besteuerung und eben auch den Sozialabgaben unterliegen. Geregelt wurde dies maßgeblich durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2004. Es besagt, dass auf Versorgungsbezüge, zu denen Ihre Betriebsrente zählt, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.

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Die umstrittene Doppelverbeitragung

Besonders bei der Entgeltumwandlung führte dies zu Unmut über die sogenannte "Doppelverbeitragung". Der Begriff beschreibt den Umstand, dass bereits aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalt Beiträge gezahlt wurden und nun in der Rentenphase erneut Beiträge auf die Auszahlung anfallen. Auf diese Kritik hat der Gesetzgeber mit einer wichtigen Entlastung reagiert.

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Der Freibetrag: Ihre Entlastung

Seit 2020 gibt es einen Freibetrag für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser wird jährlich angepasst.

Und so funktioniert es: Nur der Teil Ihrer monatlichen Betriebsrente, der über diesem Freibetrag liegt, wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Der Betrag unterhalb dieser Grenze bleibt vollständig beitragsfrei.

Aber Achtung, ein wichtiger Unterschied: Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht! Hier gibt es stattdessen eine Freigrenze in gleicher Höhe. Der Unterschied ist entscheidend: Liegt Ihre Rente auch nur einen Cent über dieser Grenze, müssen Sie auf die gesamte Summe Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Liegt sie darunter, bleibt sie komplett beitragsfrei für die Pflegeversicherung.

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Was gilt bei Kapitalleistungen?

Einige Versorgungszusagen, wie sie zum Beispiel in der Satzung der Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V. vorgesehen sind, zahlen die Altersversorgung als einmalige Kapitalleistung aus. Auch auf diese Summe werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Hierfür wird die Kapitalsumme fiktiv auf zehn Jahre (also 120 Monate) verteilt. Das bedeutet, für die Beitragsberechnung wird so getan, als würden Sie zehn Jahre lang jeden Monat 1/120 des Betrags als Rente erhalten. Auch hier gelten dann die Freibeträge bzw. Freigrenzen.

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Prüfen Sie Ihre Abrechnung!

Die Sozialabgaben sind ein fester Bestandteil Ihrer Rentenabrechnung. Es ist jedoch wichtig, dass alle Regelungen korrekt angewendet werden. Prüfen Sie Ihre Bescheide, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Freibetrags für die Krankenversicherung. Sollten Sie unsicher sein oder Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, kann eine professionelle Beratung – etwa bei den Verbraucherzentralen, Sozialverbänden oder spezialisierten Anwaltskanzleien – hilfreich sein, um Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass Ihre Abzüge korrekt berechnet werden.

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