KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Sie haben jahrelang gegen die Generali gekämpft, das Bundesarbeitsgericht hat Ihnen Recht gegeben – und beim Blick auf den Kontoauszug ist die Freude trotzdem getrübt: Ein erheblicher Teil der erstrittenen Rentenerhöhung wird direkt von der Krankenkasse wieder einkassiert.
Um im Ruhestand keine bösen Überraschungen zu erleben, müssen Sie den Unterschied zwischen zwei Begriffen kennen, die ähnlich klingen, aber komplett unterschiedlich funktionieren: Freibetrag und Freigrenze.
Die Beitragspflicht auf Betriebsrenten wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 eingeführt. Da viele Renten in der Ansparphase aus bereits sozialversicherungspflichtigem Bruttogehalt finanziert wurden, zahlen Betroffene in der Auszahlungsphase zum zweiten Mal – daher der Begriff „Doppelverbeitragung".
Als Reaktion auf den anhaltenden politischen Druck führte der Gesetzgeber 2020 durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz eine Entlastung ein. Diese Entlastung gilt jedoch nur für die Krankenversicherung – und das mit einem wichtigen Mechanismus-Unterschied zur Pflegeversicherung.
Krankenversicherung – Freibetrag: Liegt der Freibetrag beispielsweise bei 170 Euro und Ihre Rente bei 200 Euro, zahlen Sie Krankenversicherungsbeiträge nur auf die Differenz von 30 Euro. Der Rest ist beitragsfrei. Das ist ein linearer, fairer Mechanismus: Mehr Rente bedeutet proportional mehr Abgabe.
Pflegeversicherung – Freigrenze: Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag ausdrücklich nicht. Hier greift eine Freigrenze – und die funktioniert wie ein Fallbeil. Liegt Ihre Rente auch nur einen Cent über dieser Grenze, wird die gesamte Rente pflegeversicherungspflichtig. Nicht nur der übersteigende Teil – alles.
Die Rentenanpassungs-Falle: Eine Rentnerin bezieht eine Betriebsrente knapp unterhalb der gesetzlichen Freigrenze. Sie zahlt keine Abgaben. Durch eine gerichtlich erstrittene Rentenanpassung steigt ihre Rente um 5 Euro – und überschreitet damit die Freigrenze. Bei der Krankenversicherung zahlt sie jetzt Beiträge auf diese 5 Euro. Bei der Pflegeversicherung wird nun plötzlich ihre gesamte Rente beitragspflichtig. Das Nettoeinkommen sinkt, obwohl die Bruttorente gestiegen ist.
Die 120-Monate-Regel: Ein ehemaliger Mitarbeiter lässt sich aus der Unterstützungskasse der Volksfürsorge eine Einmalzahlung von 60.000 Euro auszahlen. Die Krankenkasse verteilt diesen Betrag fiktiv auf zehn Jahre (120 Monate) – das ergibt fiktive 500 Euro pro Monat. Da 500 Euro deutlich über den Freigrenzen liegen, führt er zehn Jahre lang monatlich spürbare Beträge an Kranken- und Pflegekasse ab.
Eine hart erstrittene Nachzahlung oder Anpassung kann im schlechtesten Fall dazu führen, dass die Rente die Freigrenze der Pflegeversicherung überschreitet und die Netto-Kaufkraft kurzfristig sinkt. Diesen Effekt können Betroffene weder verhindern noch ignorieren – sie können ihn aber einplanen.
Wer außerdem ein Kapitalwahlrecht ausübt oder eine Abfindung erhält, sollte die monatliche Belastung über zehn Jahre vorab durchrechnen. Die fiktive 120-Monate-Aufteilung kann die Liquidität im ersten Jahrzehnt des Ruhestands empfindlich schmälern.
Kontrollieren Sie bei jeder Anpassungsmitteilung – etwa der PLE Pensions GmbH –, ob die Krankenkasse den Freibetrag korrekt berücksichtigt. Fehler kommen vor. Stehen Sie vor der Wahl zwischen laufender Rente und Kapitalauszahlung, berechnen Sie die voraussichtlichen Sozialabgaben für die nächsten zehn Jahre, bevor Sie entscheiden. Bei Unklarheiten helfen Sozialverbände oder spezialisierte Fachanwälte mit den nötigen Berechnungen.
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