Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW 1961)

Das Betriebliche Versorgungswerk (BVW): Gesamtversorgung einfach erklärt

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber verspricht Ihnen nicht einfach einen festen Betrag für den Ruhestand, sondern garantiert Ihnen einen bestimmten Lebensstandard – zum Beispiel 70 Prozent Ihres letzten Gehalts. Bei der Volksfürsorge war genau das ab 1961 durch das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) gelebte Realität.

Doch genau dieses großzügige System geriet Jahrzehnte später ins Fadenkreuz von Sparmaßnahmen. Um zu verstehen, warum Ihre Betriebsrente so berechnet wird, wie sie heute auf dem Kontoauszug steht, müssen Sie die Mechanik des BVW kennen.


Das kommunizierende Röhrensystem

Das BVW basiert auf dem sogenannten Gesamtversorgungs-Modell. Es funktioniert wie kommunizierende Röhren: Das Ziel ist ein festes Versorgungsniveau im Ruhestand. Dieses Niveau setzt sich aus drei Bausteinen zusammen – der gesetzlichen Rente, der Rente aus der Versorgungskasse VVaG und einer vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsergänzung (PEF). Reichen die ersten beiden Bausteine nicht aus, muss der Arbeitgeber die Lücke aus eigener Tasche schließen.

Die Rentenhöhe selbst errechnet sich aus zwei Faktoren: dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt – dem Durchschnitt der Bezüge über die aktive Dienstzeit, bei Außendienstmitarbeitenden inklusive bestimmter Provisionen – sowie der anrechnungsfähigen Dienstzeit, die in der Regel ab dem 21. Lebensjahr zählte und auf maximal 30 Jahre gedeckelt war.


Der entscheidende Paragraph

Eingeführt am 1. Januar 1961, enthielten die Ausführungsbestimmungen zum BVW (AB BVW) einen Paragraphen, der Jahrzehnte später zum Kern eines bundesweiten Rechtsstreits werden sollte: § 6.

Er legte zwei Dinge fest. Erstens die Regel: Die Betriebsrente muss sich im Gleichklang mit der gesetzlichen Rentenversicherung entwickeln – steigen die gesetzlichen Renten, steigt auch die Betriebsrente im gleichen Maße. Zweitens die Ausnahme: Hielt der Vorstand eine volle Anpassung für „nicht vertretbar", durfte er davon abweichen (§ 6 Ziff. 3 AB BVW).

Diese Ausnahmeklausel war der Angriffspunkt für alle späteren Sparmaßnahmen.


Zwei Blicke in die Praxis

Die Berechnung – Herr Müller: Herr Müller erreicht durch seine Dienstjahre ein garantiertes Gesamt-Versorgungsniveau von 70 % seines letzten Gehalts. Da seine gesetzliche Rente und die VVaG-Zahlung zusammen nur 50 % abdecken, greift der Arbeitgeber ein: Der Pensionsergänzungsfonds schießt die fehlenden 20 % zu. Genau diese Zuzahlung war der teure Posten, den spätere Konzerneignümer reduzieren wollten.

Der Rechtsstreit: In den Jahren 2015 und 2016 stiegen die gesetzlichen Renten um über 2 % bzw. 4 %. Die Generali berief sich auf die Ausnahmeklausel und erhöhte die Betriebsrenten pauschal nur um 0,5 %. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 3 AZR 333/17) schritt ein: Es urteilte, dass das BVW keine isolierte Manipulation der Pensionsergänzung erlaubt. Kürzungen müssten das gesamte Versorgungsniveau prozentual gleichmäßig treffen – nicht nur den vom Arbeitgeber finanzierten Teil. Die pauschale 0,5-%-Anpassung war damit unwirksam.


Was das für Sie bedeutet

Das System der Gesamtversorgung ist außerordentlich arbeitnehmerfreundlich. Es birgt aber das Risiko, dass Konzerne versuchen, die teure Pensionsergänzung künstlich kleinzurechnen – genau das hat die Generali versucht, und genau daran ist sie gescheitert. Das BAG machte deutlich, dass die Schutzmechanismen des Betriebsrentengesetzes – insbesondere die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG – auch unter modernen Konzernstrukturen und im Run-off vollständig gelten.


Fazit: Das BVW ist bares Geld wert

Prüfen Sie Ihre Rentenbescheide genau: Wie setzt sich Ihr pensionsfähiges Arbeitsentgelt zusammen? Wurde Ihre Pensionsergänzung in der Vergangenheit wirklich im Gleichklang mit der gesetzlichen Rentenentwicklung angepasst? Fehlanpassungen aus der Vergangenheit können in die Verjährung laufen. Bei Zweifeln sollten Sie Ihre BVW-Zusage zeitnah von spezialisierten Experten prüfen lassen.


© 2026 KeineSorge.ORG · Kein Ersatz für individuelle Rechtsberatung