bAV-Zusatzleistungen (Invalidität & Abfindungen)

bAV-Zusatzleistungen der Volksfürsorge: Invalidität, Abfindungen & Überschüsse

KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026


Wenn Sie an Ihre Volksfürsorge-Betriebsrente denken, haben Sie wahrscheinlich nur die monatliche Überweisung im Ruhestand im Kopf. Doch wissen Sie, dass Ihr alter Vertrag noch viel mehr kann? In den vergilbten Seiten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verbergen sich oft echte finanzielle Schätze: lukrative Abfindungen, laufende Zahlungen bei plötzlicher Berufsunfähigkeit oder Überschussbeteiligungen, die Ihre Rente zusätzlich aufstocken. Wer diese Zusatzleistungen nicht kennt, lässt bares Geld liegen.


Ein umfassendes Lebensschutz-Paket

Die historische bAV der Volksfürsorge war nicht als bloßes Sparschwein für das Alter konzipiert, sondern als umfassendes soziales Sicherheitsnetz. Das von den Gewerkschaften – DGB und HBV – erkämpfte System sollte den Mitarbeiter in allen existenziellen Krisen absichern: im Alter, bei Invalidität, beim Tod und beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Neben der regulären Altersrente und der Hinterbliebenenversorgung enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versorgungskasse sowie die Satzung der Unterstützungskasse drei besonders wertvolle Komponenten: eine altersunabhängige Invaliditätsrente, das Recht auf Überschussbeteiligung und festgeschriebene Abgangsvergütungen.


Invaliditätsrente: Schutz vor dem Rentenalter

Wer krankheitsbedingt oder durch einen Unfall vorzeitig ausschied und kein Gehalt oder Krankengeld mehr erhielt, hatte Anspruch auf eine Invaliditätsrente – und zwar völlig unabhängig vom Alter. Die Versorgungskasse sah diesen Schutz in ihren AVB ausdrücklich vor. Auch die Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V. zahlte bei nachgewiesener Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine laufende Rente in Höhe von monatlich 1 % der zugesagten Versicherungssumme.

Ein 50-jähriger Mitarbeiter, der nach einem schweren Unfall erwerbsunfähig wurde und dessen Rentenanspruch in weiter Ferne lag, konnte so unmittelbar eine laufende monatliche Zahlung erhalten, um den Einkommensverlust abzufedern. Diese Leistung galt es aktiv zu beantragen – ein passives Warten auf eine korrekte Auszahlung bei so komplexen Lebenslagen hätte schnell zum Verlust erheblicher Summen führen können.


Überschussbeteiligung: Wenn die Kasse Gewinne erwirtschaftet

Pensionskassen legen die eingezahlten Beiträge am Kapitalmarkt an. Was mit den dabei erwirtschafteten Überschüssen passiert, regelte § 13 der AVB der Versorgungskasse eindeutig: Die Überschüsse mussten zur dauernden Erhöhung der Renten verwendet werden. Das war kein Ermessen des Versorgungsträgers, sondern eine vertragliche Verpflichtung – eine, die im Kontext des Streits um die Rentenanpassung durch Generali besondere Brisanz erhält.


Abgangsvergütung: Bis zu 300 % der eigenen Beiträge

Wer das Unternehmen vorzeitig verließ, musste nicht zwingend auf sein eingezahltes Geld verzichten. Die AVB der Versorgungskasse sahen gestaffelte Rückzahlungen vor, die über eine schlichte Beitragserstattung weit hinausgingen.

Hatte ein Mitarbeiter die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und schied anschließend vorzeitig aus, hatte er Anspruch auf eine Abgangsvergütung in Höhe von 300 % der selbst eingezahlten Beiträge. Erlosch die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse bereits vor Ablauf der Wartezeit, betrug die Vergütung immerhin noch 100 % der eigenen Beiträge. Starb ein Mitarbeiter oder wurde er vor Erfüllung der Wartezeit erwerbsunfähig, erhielten die Hinterbliebenen bzw. der Betroffene eine Abfindung in Höhe von 200 % der eingezahlten Beiträge.

Zur Verdeutlichung: Eine Mitarbeiterin, die nach zehn Jahren die Volksfürsorge verließ und eine Abgangsvergütung aus der Versorgungskasse beantragte, erhielt nicht nur ihre eigenen Einzahlungen (typischerweise ein Fünftel der Gesamtbeiträge) zurück, sondern insgesamt das Dreifache davon – ein in der heutigen Versicherungslandschaft nahezu unerreichbarer Standard.


Was das heute bedeutet

In modernen betrieblichen Altersvorsorge-Modellen, insbesondere den seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verbreiteten reinen Beitragszusagen, existieren solche Garantien kaum noch. Das macht die historischen Volksfürsorge-Verträge zu einem verborgenen Vermögenswert – vorausgesetzt, man kennt das Kleingedruckte.

Der heutige Versorgungsträger, die PLE Pensions GmbH (ehemals Proxalto, ehemals Generali), verwaltet diese Altbestände im Run-off-Modus. Das primäre Ziel einer Run-off-Plattform ist die Kostenoptimierung, nicht die proaktive Information der Rentner über sämtliche Sonderleistungen. Wer auf eine freiwillige Hinweispflicht des Versorgungsträgers vertraut, wird enttäuscht. Die Verantwortung für die Geltendmachung liegt bei den Betroffenen selbst.


Fazit: Das Kleingedruckte lohnt sich

Suchen Sie Ihre alten Vertragsunterlagen – AVB, BVW, TV VO – und prüfen Sie gezielt die Passagen zu Invalidität, Überschussbeteiligung und Abgangsvergütung. Sollten Sie den Verdacht haben, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden, einer Erwerbsunfähigkeit oder einem Todesfall in der Ansparphase nicht alle vertraglichen Ansprüche geltend gemacht wurden, lassen Sie die Situation von einer auf bAV spezialisierten Fachanwaltskanzlei prüfen. Was in alten Unterlagen wie technisches Beiwerk wirkt, kann im Einzelfall mehrere tausend Euro wert sein.


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