KeineSorge.ORG · Volksfürsorge bAV · Februar 2026
Sie wissen, dass die Betriebsrentner der Volksfürsorge den großen Streit gegen die Generali gewonnen haben. Doch wenn Sie vor Gericht oder gegenüber dem Versorgungsträger Ihre eigenen Rechte einfordern wollen, reicht ein Verweis auf „die Nachrichten" nicht aus. Sie benötigen die genauen rechtlichen Hebel: die Aktenzeichen, die Leitsätze, und das Wissen, welches Urteil auf Ihre persönliche Situation zutrifft.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den Jahren 2018 und 2019 durch ein dichtes Netz an Grundsatzentscheidungen klargestellt: Die pauschale Deckelung der Rentenanpassung auf 0,5 % war rechtswidrig. Da die Generali diese Urteile nicht freiwillig auf alle Betroffenen anwendet, müssen Rentner ihre Ansprüche individuell geltend machen – mit diesen Aktenzeichen in der Hand.
Die einschlägigen BAG-Urteile lassen sich in drei Kategorien einteilen, die gemeinsam ein lückenloses Schutzsystem für die Betriebsrentner bilden.
Die Generali hatte die Rentenanpassung so konstruiert, dass sie nur in die „Pensionsergänzung" – den arbeitgeberfinanzierten Teil der Gesamtversorgung – eingriff und diesen minimal anpasste. Das BAG widersprach dieser Vorgehensweise grundlegend: Die Klauseln in BVW und VO85 erlauben ausschließlich eine gleichmäßige prozentuale Veränderung des gesamten Versorgungsniveaus für alle Rentner. Ein isolierter Eingriff in einzelne Rentenbestandteile ist unzulässig. Dieses Urteil deckt den systematischen handwerklichen Fehler in der Generali-Praxis auf.
Der Konzern berief sich stets auf die Klausel der „Nicht-Vertretbarkeit": Eine höhere Anpassung sei wirtschaftlich nicht zumutbar. Das BAG stellte in 3 AZR 402/17 klar, dass dieser Begriff nicht beliebig interpretiert werden darf. Die Entscheidung muss nach „billigem Ermessen" im Sinne des § 315 BGB getroffen werden: Das legitime Interesse der Rentner am Kaufkrafterhalt ihrer Rente muss gegenüber dem Sparinteresse des Konzerns konkret abgewogen werden. Eine drohende Insolvenz ist keine Voraussetzung für eine reduzierte Anpassung – aber der Rentner darf nicht einseitig belastet werden.
Ergänzend konkretisierte das Urteil 3 AZR 468/17 den Maßstab für das Jahr 2015: Die Rente hätte nicht um 0,5 %, sondern um exakt 2,09717 % angehoben werden müssen – entsprechend der tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rente. Klagende Rentner erhielten auf dieser Grundlage erhebliche Nachzahlungen.
Wer die Volksfürsorge mit einem Aufhebungsvertrag verlassen hat, könnte vermuten, durch die darin genannten Festbeträge vom Streit ausgeschlossen zu sein. Das BAG schließt diese Lücke: Enthält ein Aufhebungsvertrag einen Verweis auf die „betrieblichen Bestimmungen" zur Rentenanpassung, so gelten die Anpassungsregeln des BVW oder der VO85 auch für diese ehemaligen Mitarbeitenden. Der Konzern kann sich nicht hinter einem Festbetrag verstecken, wenn der Vertrag selbst auf die dynamischen Versorgungsregelungen verweist.
Az. 3 AZR 127/18 bekräftigte die Auslegung der Anpassungsklauseln auch im Zusammenhang mit Sozialplänen. Die grundsätzliche Frage des Rechtscharakters des BVW verwies das BAG zur abschließenden Klärung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Az. 3 AZR 222/18 stellte klar, dass auch Rechtsnachfolger im Konzern – also Generali, Viridium/Proxalto und die PLE Pensions GmbH – strikt an die ursprünglichen Versorgungszusagen der Volksfürsorge gebunden bleiben. Keine Unternehmensumstrukturierung hebt diese Bindung auf.
Übergreifend gilt für alle Urteile: Eingriffe in bereits erdiente Rentenanwartschaften sind nur unter den engen Voraussetzungen der 3-Stufen-Theorie des BAG zulässig. Das legt die Messlatte für Kürzungen sehr hoch.
Fall A – Der BVW-Klassiker: Ein Rentner fordert auf Basis von 3 AZR 468/17 die korrekte Anpassung seiner Gesamtversorgung für 2015. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg erstreitet er, dass nicht die 0,5 % der Generali, sondern die gesetzlich gespiegelte Steigerung von 2,09717 % gilt. Das Ergebnis: eine erhebliche Nachzahlung für mehrere Anpassungsjahre.
Fall B – Der Aufhebungsvertrag: Eine Mitarbeiterin verließ die Volksfürsorge 1995 mit Aufhebungsvertrag. Die Generali verweigert die Rentenanpassung mit dem Argument, der Vertrag enthalte einen statischen Festbetrag. Da der Vertrag jedoch „Anpassung nach den betrieblichen Bestimmungen" vorsieht, wendet ihr Anwalt das Urteil 3 AZR 23/18 an – und hebelt die Verweigerung erfolgreich aus.
Diese Urteile sind Ihr stärkstes juristisches Kapital – aber sie entfalten keine Wirkung, wenn Sie nicht aktiv werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine echten Sammelklagen. Die Kalkulation der Run-off-Versorger baut darauf auf, dass viele Rentner die relevanten Aktenzeichen nicht kennen oder die dreijährige Verjährungsfrist für Nachzahlungen verstreichen lassen.
Ordnen Sie zunächst Ihre Versorgungszusage ein: Handelt es sich um das BVW, die VO85, oder liegt ein Aufhebungsvertrag vor? Notieren Sie sich die einschlägigen Aktenzeichen – insbesondere 3 AZR 333/17 und 3 AZR 402/17 für den klassischen Anpassungsstreit, sowie 3 AZR 23/18 bei Aufhebungsverträgen. Nutzen Sie diese Urteile als Fundament für Ihre Individualklage, sei es über die kostenlose Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder durch eine auf bAV spezialisierte Fachanwaltskanzlei.
© 2026 KeineSorge.ORG · Kein Ersatz für individuelle Rechtsberatung