Ihre Betriebsrente ist ein verdienter Lohn für jahrelange Arbeit und ein wichtiger Pfeiler Ihrer finanziellen Sicherheit im Ruhestand. Doch was, wenn die versprochenen Anpassungen plötzlich geringer ausfallen als erwartet? Genau das ist Tausenden von Betriebsrentnern der ehemaligen Volksfürsorge passiert, was zu einem jahrelangen Rechtsstreit mit deren Rechtsnachfolgerin, der Generali, führte. Dieser Konflikt endete mit einer Reihe von wegweisenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die Ihre Rechte als Rentner nachhaltig gestärkt haben. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte dieser Entscheidungen.
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stand die Entscheidung der Generali, die Betriebsrenten für die Jahre 2015 und 2016 nur um pauschale 0,5 % zu erhöhen. Dies geschah, obwohl die gesetzlichen Renten in diesen Jahren deutlich stärker stiegen: 2015 um 2,09717 % und 2016 sogar um 4,2451 %. Für die Betroffenen bedeutete dies spürbare finanzielle Einbußen. Besonders brisant war dies, da der Generali-Konzern in genau diesen Jahren Rekordgewinne verzeichnete.
Die Grundlage Ihrer Betriebsrente bilden historische Regelwerke wie das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) von 1961 oder der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung (TV VO) von 1985. Beide sahen grundsätzlich vor, dass die Betriebsrenten sich an der Entwicklung der gesetzlichen Renten orientieren (§ 6 Ziff. 1 AB BVW; § 6 Ziff. 1 TV VO).
Die Generali berief sich jedoch auf eine Ausnahmeklausel. Diese erlaubte dem Vorstand, von der vollen Anpassung abzuweichen, wenn diese "nicht vertretbar" sei (§ 6 Ziff. 3 AB BVW; § 6 Ziff. 4 TV VO). Hunderte von Rentnern sahen diese Bedingung als nicht erfüllt an und zogen vor Gericht.
Das Bundesarbeitsgericht fällte zwischen 2018 und 2019 mehrere grundlegende Urteile zugunsten der Rentner (u.a. Az. 3 AZR 468/17, 3 AZR 333/17, 3 AZR 402/17, 3 AZR 23/18, 3 AZR 127/18). Die zentralen Botschaften der Richter waren:
Die 0,5 %-Anpassung war unwirksam: Die von der Generali getroffene Entscheidung hatte keine rechtliche Grundlage. Die Ausnahmeklausel erlaubt keine beliebige Festsetzung.
Keine isolierte Anpassung einzelner Teile: Das Gericht stellte klar, dass die Klausel den Arbeitgeber nur dazu berechtigt, das Gesamtversorgungsniveau für alle prozentual gleichmäßig zu verändern. Eine isolierte Anhebung nur eines Rentenbestandteils – wie der vom Arbeitgeber finanzierten Pensionsergänzung – war unzulässig.
Die Regelanpassung gilt: Da die Entscheidung der Generali unwirksam war, greift wieder die ursprüngliche Regelung. Die Renten mussten also vollständig entsprechend der Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Selbst wenn Ihre Rente durch eine individuelle Aufhebungsvereinbarung festgelegt wurde, gelten diese Grundsätze. Wenn Ihr Vertrag auf die "betrieblichen Bestimmungen" zur Anpassung verweist, muss Ihre Rente so angepasst werden, wie die Gesamtversorgung der anderen Rentner. Das BAG urteilte, dass die Klausel "unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen" sich auf die erstmalige Festlegung der Rente bezieht, nicht aber den Anpassungsmechanismus aushebelt.
In einem weiteren Urteil (Az. 3 AZR 402/17) präzisierte das BAG den Begriff "nicht vertretbar". Es bedeutet nicht, dass das Unternehmen kurz vor der Insolvenz stehen muss. Auch unternehmerische Konzepte zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit können eine geringere Anpassung rechtfertigen. Die Entscheidung muss aber immer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgen und die Interessen der Rentner (Ausgleich des Kaufkraftverlustes) angemessen berücksichtigen.
Die BAG-Urteile haben die Rechtsposition vieler Betriebsrentner der ehemaligen Volksfürsorge entscheidend gestärkt. Sie zeigen, dass die Zusagen in den alten Versorgungsordnungen nicht einseitig untergraben werden dürfen. Prüfen Sie Ihre Rentenbescheide und informieren Sie sich über Ihre Ansprüche. Bei Unklarheiten kann eine fachkundige Beratung, beispielsweise durch spezialisierte Anwaltskanzleien für Arbeitsrecht, sinnvoll sein, um Ihre Rechte zu wahren.

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