Die Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG (VK) wurde 1940 gegründet. Sie war ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Ihr Zweck war die Gewährung von Renten an ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene. Die VK unterlag der Aufsicht der BaFin.
Die Mitgliedschaft stand bis 1985 festangestellten Arbeitnehmern der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Volksfürsorge Bausparkasse offen. Für Neuzugänge wurde die Kasse geschlossen.
Die VK zahlte verschiedene Leistungsarten (VK-Renten): * Altersrenten (Regelbeginn mit 65 Jahren) * Invaliditätsrenten (bei Erwerbsunfähigkeit) * Hinterbliebenenrenten (Witwen/Witwer- und Waisenrenten) * Renten bei Arbeitsunfällen (anerkannt durch die Berufsgenossenschaft)
Die Höhe der Leistungen basierte auf der Leistungsbemessungsgrundlage und Beitragszahlungen.
Die Mittel der VK stammten aus Beiträgen der Mitglieder und der Arbeitgeber. Mitglieder zahlten ein Fünftel, Arbeitgeber vier Fünftel des Nettobeitrags. Die Verwaltung oblag dem Vorstand, kontrolliert durch Aufsichtsrat und Vertreterversammlung. Alle drei Jahre erfolgte ein versicherungsmathematisches Gutachten.
Die Anpassung der VK-Leistungen erfolgte gemäß § 13 der AVB durch Überschussbeteiligung. Verbesserungen der AVB erfolgten mehrfach auf Initiative der Mitglieder.
Die VK-Rente war eine Komponente der Gesamtversorgungsbezüge im BVW. Bei der Berechnung der Pensionsergänzung im BVW wurden die VK-Leistungen angerechnet. Die Pensionsergänzung glich die Differenz zum garantierten Gesamtversorgungsniveau aus.
Eine Auflösung der VK war nur durch einen Beschluss in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit und Zustimmung des Vorstands der Volksfürsorge Leben möglich. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erloschen die Versicherungsverhältnisse, und das Kassenvermögen wurde nach Deckung der Schulden unter den Rentenempfängern und aktiven Mitgliedern verteilt.
Die Leistungen der VK und deren Anrechnung waren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten nach der Übernahme durch die Generali. Das BAG befasste sich mit dem Zusammenspiel der VK-Rente und anderer Versorgungsbestandteile im Rahmen der Gesamtversorgungszusage des BVW.