Betriebliche Altersversorgung der Volksfürsorge

Betriebliches Versorgungswerk

BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 333/17

  • Revision der Generali erfolglos (Rn 13)
  • Generali verstößt gegen das BVW (Rn 23)
  • Mitbestimmungsrechte verletzt (Rn 29)
  • Bestimmungen des BVW sind AGB (Rn 31)
  • Einheitliche Regeln für alle Rentner (Rn 36)
  • Beschlüsse der Gremien unwirksam (Rn 37)
  • Generali muss Versorgung anpassen /Rn 38)
  • Generali muss Verzugszinsen zahlen (Rn 38)
  • Generali trägt die Kosten (Rn 39)

Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse n Abzug zu bringen.

Für die vertraglich zugesagte Anpassung der betrieblichen Altersversorgung gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

Die VO 85 regelt eine eigene Anpassungsdynamik unter § 6 - und zwar parallel zur Anpassung der gesetzlichen Renten. Eine Anpassung des ggf. darüberhinausgehenden Kaufkraftverlusts gem. § 16 BetrAVG ist nicht geschuldet.