Die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge basiert auf verschiedenen Rechtsprinzipien und Gesetzen. Diese bilden das Fundament für die Ansprüche der Betriebsrentner und die Anpassung ihrer Leistungen.
Die bAV der Volksfürsorge unterliegt dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Insbesondere § 16 BetrAVG regelt die Anpassung laufender Betriebsrenten. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist relevant, vor allem im Bereich des Vertragsrechts und der Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte, wobei dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eine zentrale Rolle zukommt.
Grundsätzlich sahen § 6 Abs. 1 BVW und § 6 Abs. 1 VO 85 eine automatische Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Beide Regelwerke enthielten jedoch Abweichungsklauseln (§ 6 Abs. 3 BVW, § 6 Abs. 4 VO 85), die es ermöglichten, von dieser automatischen Anpassung abzuweichen, wenn sie für "nicht vertretbar" gehalten wurde.
Die Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Urteil 3 AZR 402/17 zur VO 85 stellte das BAG klar, dass "vertretbar" als "als berechtigt ansehen lassend" zu verstehen ist und "nicht vertretbar" keine zwingende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraussetzt. Die Entscheidung erfordert jedoch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.
Im Verfahren 3 AZR 333/17 zum BVW entschied das BAG, dass § 6 Ziff. 3 BVW lediglich eine gleichmäßige Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge erlaubt und keine isolierte Anhebung einzelner Bestandteile wie der Pensionsergänzung. Das System der Gesamtversorgung und Gesamtrentenfortschreibung im BVW wurde betont.
Die BAG-Urteile unterstreichen die Bedeutung folgender Rechtsprinzipien:
Die Rechtsprinzipien bilden das Fundament der Volksfürsorge bAV. Die BAG-Urteile haben maßgeblich zur Klärung und Stärkung der Rechte der Betriebsrentner beigetragen, indem sie die Bedeutung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei der Anpassung der Betriebsrenten betonten. Die Generali Deutschland AG ist weiterhin verpflichtet, diese Prinzipien bei zukünftigen Anpassungen zu berücksichtigen.