Einleitung:
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur betrieblichen Altersversorgung haben in den letzten Jahren die Rechte der Betriebsrentner gestärkt. Im Fokus steht die Frage, wie Anpassungen der Betriebsrente korrekt erfolgen müssen und welche Rolle dabei das Betriebliche Versorgungswerk (BVW) spielt. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte dieser Rechtsprechung und gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten.
Mehrere Urteile des BAG behandeln die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung, oft im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen und betrieblichen Versorgungswerken. Ein zentraler Punkt ist, dass Arbeitgeber nicht willkürlich von den BVW-Regelungen abweichen dürfen.
Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung wird durch die Ausführungsbestimmungen des BVW geregelt. Arbeitgeber dürfen nicht einseitig von den dort festgelegten Grundsätzen abweichen. Die Auslegung der BVW muss systemimmanent und im Einklang mit dem zugesagten Gesamtversorgungssystem erfolgen.
Sozialpläne müssen das Gebot der Rechtsquellenklarheit beachten, um wirksam zu sein. Ein Sozialplan, der gegen dieses Gebot verstößt, ist unwirksam. Gesamtzusagen können durch eine Aufhebungsvereinbarung wirksam abgeändert werden.
Das Leistungsbestimmungsrecht räumt dem Arbeitgeber zwar ein Recht zur Anpassung der Renten ein, jedoch nicht nach rein subjektivem Ermessen. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die eine Anpassung nach den üblichen Vorgaben "nicht vertretbar" machen. "Nicht vertretbar" ist dabei nicht gleichzusetzen mit "wirtschaftlich unmöglich". Die Entscheidung des Arbeitgebers muss billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 1 BGB).
Handlungsempfehlungen: