Das Bundesarbeitsgericht (BAG) als höchstes deutsches Gericht für Arbeitsrecht spielte eine zentrale Rolle im Rechtsstreit um die betriebliche Altersversorgung (bAV) der ehemaligen Volksfürsorge. Seine Aufgabe ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortentwicklung des Arbeitsrechts. Im Fall der Volksfürsorge wehrten sich Betriebsrentner gegen geringere Rentenanpassungen durch die Generali Deutschland AG.
Das Urteil vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) befasste sich mit § 6 Ziff. 3 des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW). Das BAG entschied, dass diese Klausel die Generali lediglich zur gleichmäßigen Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge berechtigt, nicht aber zur isolierten Anhebung einzelner Bestandteile wie der Pensionsergänzung (Vofue-Rente). Die Systematik des BVW mit der Zusage einer Gesamtversorgung und Gesamtrentenfortschreibung wurde betont. Die gesonderte Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % ohne entsprechende Anpassung der Gesamtversorgung entbehrte somit einer rechtlichen Grundlage.
Das Urteil vom 25. September 2018 (3 AZR 402/17) präzisierte die Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" in § 6 Ziff. 4 der Versorgungsordnung von 1985 (VO 85). Das BAG stellte klar, dass "vertretbar" als "als berechtigt ansehen lassend" zu verstehen ist. "Nicht vertretbar" setzt keine zwingende wirtschaftliche Notlage des Unternehmens voraus. Die Entscheidung erfordert jedoch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Zudem deutete das BAG an, dass eine abweichende Anpassung in der VO 85 nur in Form eines einheitlichen prozentualen Steigerungssatzes für alle Renten erfolgen darf.
Ein weiteres Urteil vom 20. August 2019 (3 AZR 222/18) befasste sich mit der Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Rentenanpassung. Das BAG bestätigte, dass die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach § 6 BVW zu erfolgen hatte, wie die Gesamtversorgung der direkt unter § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger.
Die BAG-Urteile stärkten die Rechte der Betriebsrentner erheblich. Sie bestätigten, dass die automatische Anpassung im BVW die Regel darstellt und Abweichungen nur unter strengen Voraussetzungen und nach umfassender Interessenabwägung zulässig sind. Die isolierte Anpassung einzelner Komponenten der Gesamtversorgung wurde als nicht vereinbar mit der Systematik des BVW angesehen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit müssen bei zukünftigen Anpassungen beachtet werden. Die Initiative KeineSorge.ORG unterstützte die Betriebsrentner maßgeblich in diesem Rechtsstreit.