Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 333/17 lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:
Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 468/17 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 402/17 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Das Gericht hob hervor, dass die Tarifparteien in § 6 TV VO eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung getroffen haben, die eine Steigerung der Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten soll.
Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 23/18 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Zinsen auf rückständige Beträge ab dem Zweiten des jeweiligen Monats zu zahlen sind.
Der Kläger hat aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung Anspruch auf eine Betriebsrente, die nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst werden muss. Die Vereinbarung legt eine von der Gesamtversorgung des BVW unabhängige Rente fest.
Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers muss nach § 6 Ziff. 1 und 2 BVW erfolgen, entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Der Kläger ist diesbezüglich so zu behandeln wie andere Betriebsrentner des BVW.
Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 3 BVW wurde als unwirksam erachtet. Die Beklagte kann sich nicht auf diese Regelung berufen, da sie die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 6 Ziff. 1 nicht erfüllt.
Das Gericht stellt fest, dass der Kläger seinen Anspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt und nicht auf die Bestimmungen des BVW. Die Vereinbarung regelt aber, dass die Anpassung nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgt, d.h. nach dem BVW.
Der Kläger hat Anspruch auf eine Erhöhung seiner Pensionsergänzung um 2,09717 % zum 1. Juli 2015, entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Der Kläger hat Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung von 27,76 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 und die weitere Zahlung von 27,76 Euro brutto ab dem 1. November 2016.
Die Beklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 127/18 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der Streit dreht sich um die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente der Klägerin, die auf einer Aufhebungsvereinbarung und den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) basiert.
Die Klägerin schied 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält seit 2016 eine Betriebsrente, deren Anpassung umstritten ist. Sie fordert eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente.
Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen hat, aber die Anpassung der Rente dennoch nach den Bestimmungen des BVW erfolgen soll. Die Rente ist unabhängig von anderen Leistungen zu sehen.
Die Anpassung der Pensionsergänzung muss nach § 6 BVW erfolgen. Die Beklagte kann nicht von den Regelungen des BVW abweichen, sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Sozialplan von 2007, der der Aufhebungsvereinbarung zugrunde lag, ist unwirksam, da er gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit verstößt.
Das Gericht konnte nicht abschließend entscheiden, ob das BVW eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage ist. Dies muss vom Landesarbeitsgericht geklärt werden.
Sollte das BVW eine Gesamtbetriebsvereinbarung sein, wäre die Regelung in der Aufhebungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Ist es eine Gesamtzusage, konnten die Parteien wirksam davon abweichen.
Die Klägerin hat jedoch mindestens einen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Pensionsergänzung um 4,2451 % zum 1. Juli 2016 entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten.
Die Beklagte muss rückständige Beträge von mindestens 24,96 Euro brutto monatlich und Zinsen zahlen.
Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 222/18 lassen sich wie folgt zusammenfassen: