Arbeitsgericht

Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 333/17

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 333/17 lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:

  • Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts.
  • Die Klage des Klägers ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 BVW anzupassen. Dies bedeutet, die Bezüge müssen entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden.
  • Die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % ist rechtswidrig, da § 6 Ziff. 3 BVW dafür keine Grundlage bietet.
  • Die Beklagte hat nicht das Recht, die Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu ändern, sondern nur den Steigerungssatz anzupassen. Die Beklagte darf nicht lediglich einzelne Bestandteile der Gesamtversorgung anheben, sondern nur das gesamte Versorgungsniveau.
  • Das BAG argumentiert, dass die Gesamtversorgung ein einheitliches System darstellt, das nicht durch isolierte Anpassungen der Pensionsergänzung verändert werden darf.
  • Die Beklagte schuldet dem Kläger eine höhere Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 und 2016, sowie eine Nachzahlung.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 468/17

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 468/17 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, wobei lediglich der Zinsbeginn angepasst wurde. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
  • Die Klage des Klägers ist begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers gemäß § 9 Nr. 1 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 6 Ziff. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen (AB) des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) anzupassen. Die Anpassung muss sich an der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
  • Die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5 % ist nicht rechtens. Die Beklagte hat keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Erhöhung der Pensionsergänzung.
  • § 9 Nr. 1 des Dienstvertrags besagt, dass sich die Anpassung der Versorgungsansprüche des Klägers nach den Bestimmungen des BVW richtet. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass der Kläger hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche wie die anderen Versorgungsempfänger des BVW behandelt werden soll.
  • Die Anpassungsentscheidung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 BVW ist unwirksam. Das BAG argumentiert, dass die Beklagte durch diese Regelung nicht berechtigt ist, einzelne Teile der Gesamtversorgung (wie die Pensionsergänzung) gesondert anzupassen, sondern nur das Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig. Die Beklagte kann nicht von der in § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung abweichen, da diese Regelung nicht die isolierte Erhöhung einzelner Versorgungsbestandteile erlaubt.
  • Der Kläger hat Anspruch auf die Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge um 2,09717 % zum 1. Juli 2015, entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Beklagte schuldet dem Kläger rückwirkend eine höhere Pensionsergänzung und hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 402/17

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 402/17 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die Revision der Beklagten ist begründet, das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das BAG konnte die Sache nicht abschließend entscheiden.
  • Das BAG stellte fest, dass § 6 Ziff. 4 TV VO (Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung) der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten einräumt, das jedoch nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände "nicht vertretbar" ist.
  • Das Gericht betont, dass die "Nichtvertretbarkeit" nicht bedeutet, dass die Anpassungskosten nicht finanzierbar sein müssen, sondern dass wirtschaftliche Umstände vorliegen, die eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten machen. Es kann sich auch auf ein unternehmerisches Konzept beziehen, das die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens steigern soll. Eine konzernweite Betrachtung ist zulässig.
  • Das BAG stellt klar, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem Gebot der Bestimmtheit genügt und nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstößt. Die Norm regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts des Unternehmens und ist nicht inhaltlich unbestimmt.
  • Die Anpassungsentscheidung muss billigem Ermessen entsprechen, wobei die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen . Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte .
  • Das BAG entschied, dass die Anpassung der Rente nicht zwingend vor dem Stichtag (1. Juli) beschlossen sein muss. Es genügt, wenn das Verfahren zur Anhörung der Betriebsräte vor diesem Datum eingeleitet wurde.

Das Gericht hob hervor, dass die Tarifparteien in § 6 TV VO eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung getroffen haben, die eine Steigerung der Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten soll.

Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 23/18

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 23/18 lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Zinsen auf rückständige Beträge ab dem Zweiten des jeweiligen Monats zu zahlen sind.

  • Der Kläger hat aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung Anspruch auf eine Betriebsrente, die nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst werden muss. Die Vereinbarung legt eine von der Gesamtversorgung des BVW unabhängige Rente fest.

  • Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers muss nach § 6 Ziff. 1 und 2 BVW erfolgen, entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Der Kläger ist diesbezüglich so zu behandeln wie andere Betriebsrentner des BVW.

  • Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 3 BVW wurde als unwirksam erachtet. Die Beklagte kann sich nicht auf diese Regelung berufen, da sie die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 6 Ziff. 1 nicht erfüllt.

  • Das Gericht stellt fest, dass der Kläger seinen Anspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt und nicht auf die Bestimmungen des BVW. Die Vereinbarung regelt aber, dass die Anpassung nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgt, d.h. nach dem BVW.

  • Der Kläger hat Anspruch auf eine Erhöhung seiner Pensionsergänzung um 2,09717 % zum 1. Juli 2015, entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Der Kläger hat Anspruch auf eine monatliche Nachzahlung von 27,76 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 und die weitere Zahlung von 27,76 Euro brutto ab dem 1. November 2016.

  • Die Beklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 127/18

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 127/18 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

  • Der Streit dreht sich um die Höhe der Anpassung einer Betriebsrente der Klägerin, die auf einer Aufhebungsvereinbarung und den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) basiert.

  • Die Klägerin schied 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält seit 2016 eine Betriebsrente, deren Anpassung umstritten ist. Sie fordert eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente.

  • Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen hat, aber die Anpassung der Rente dennoch nach den Bestimmungen des BVW erfolgen soll. Die Rente ist unabhängig von anderen Leistungen zu sehen.

  • Die Anpassung der Pensionsergänzung muss nach § 6 BVW erfolgen. Die Beklagte kann nicht von den Regelungen des BVW abweichen, sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen.

  • Der Sozialplan von 2007, der der Aufhebungsvereinbarung zugrunde lag, ist unwirksam, da er gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit verstößt.

  • Das Gericht konnte nicht abschließend entscheiden, ob das BVW eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage ist. Dies muss vom Landesarbeitsgericht geklärt werden.

  • Sollte das BVW eine Gesamtbetriebsvereinbarung sein, wäre die Regelung in der Aufhebungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Ist es eine Gesamtzusage, konnten die Parteien wirksam davon abweichen.

  • Die Klägerin hat jedoch mindestens einen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Pensionsergänzung um 4,2451 % zum 1. Juli 2016 entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten.

  • Die Beklagte muss rückständige Beträge von mindestens 24,96 Euro brutto monatlich und Zinsen zahlen.

Volksfürsorge Altersversorgung

BAG 3 AZR 222/18

Die Entscheidungsgründe des BAG im Fall 3 AZR 222/18 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Aufhebungsvereinbarung wurde so ausgelegt, dass sie eine von der Gesamtversorgung des BVW unabhängige Rente vorsieht, die aber dennoch nach den Bestimmungen des BVW angepasst wird.
  • Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers muss gemäß § 6 BVW erfolgen, analog zur Anpassung der Gesamtversorgung anderer Betriebsrentner.
  • Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 BVW wurden als unwirksam erachtet, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
  • Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Anpassung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten.
  • Die Beklagte wurde zur Zahlung von rückständigen Leistungen in Höhe von 985,08 Euro brutto verurteilt.
  • Das Gericht stellt klar, dass der Kläger seinen Anspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt und nicht auf die Bestimmungen des BVW.