Warum wir vor Gericht ziehen.

Betriebliche Altersversorgung

Ihre Klage hat Erfolg

Generali Deutschland erzielte einen Rekordgewinn, verweigerte aber die vertraglich zugesagte Rentenanpassung. Massenklagen in ganz Deutschland, von Flensburg bis Garmisch. Über 2.000 Betriebsrentner zogen vor Gericht und bekamen rückwirkend ihre Rentenanpassung.

Da sich die geringeren Rentenanpassungen lebenslang auf die zukünftigen Renten auswirken, kann es auch jetzt noch sinnvoll sein, Klage auf vertragsgemäße Betriebsrentenanpassungen zu erheben.

Betriebliche Altersversorgung

BAG 25.09.2018 – 3 AZR 333/17

Der Kläger war vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Er bezieht seit dem 1. Juli 1994 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW).

Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen.

»Kann eine Entscheidung hinsichtlich einer vertraglich zugesagten Anpassung, die eine Ermessensentscheidung des Versorgungsschuldners enthält, zeitlich im gesamten Rahmen der nach § 18a S. 1 BetrAVG geltenden 30jährigen Verjährungsfrist des Rentenstammrechts und damit zeitlich länger als eine Entscheidung zur gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG angegriffen werden?«, enthält auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung keine Rechtsfrage.

Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des Klägers und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner.

Sollte die neue Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, dass es sich bei dem BVW um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, ist die Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam.

Wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorläge, wäre laut Rn. 43 im BAG, Urteil vom 19.11. 2019 - 3 AZR 127/18 auch die Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Dies ist aber nie aufgeklärt worden.

Nach unseren Erkenntnissen scheint nie eine ablösende Betriebsvereinbarung zur ursprünglich nicht unterzeichneten kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarung vorzuliegen, so dass von einer individualrechtlichen Gesamtzusage (einseitige Ruhegeldordnung) auszugehen ist.

Die fehlende Unterschrift ist offenbar frühzeitig bei der Tarifvereinbarung vorgezogene Pensionierung vom 02.06.1978 aufgefallen, so dass in der Protokollnotiz auf S. 8 des Handbuchs Betriebliche Versorgungswerke Folgendes festgehalten ist: »Die Parteien verpflichten sich, die individualrechtlichen – aufgrund der Bestimmungen über das betriebliche Versorgungswerk bestehenden – Ansprüche der Belegschaftsmitglieder kollektivrechtlich durch Abschluss eines Tarifvertrages zu regeln. «

Nochmals ist die fehlende Unterzeichnung bei Sammlung aller Regelungen für die Ausgliederung der Informatik 1997 erkannt, aber nicht durch eine ablösende Betriebsvereinbarung geheilt worden.

Betriebliche Altersversorgung

Versorgungszusage

VersorgungsordnungFassung
Satzung der Stiftung Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung.1. Juli 1991
Unterstützungskasse der Volksfürsorge/AdvoCard e.V.1. Juli 1998
Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung (VO95)1. Januar 1995
Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW)19. April 2002
Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (VO85)19. April 2002
Satzung der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG6. April 2022