Generali Deutschland erzielte einen Rekordgewinn, verweigerte aber die vertraglich zugesagte Rentenanpassung. Massenklagen in ganz Deutschland, von Flensburg bis Garmisch. Über 2.000 Betriebsrentner zogen vor Gericht und bekamen rückwirkend ihre Rentenanpassung.
Der Kläger war vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten – ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Er bezieht seit dem 1. Juli 1994 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW).
Wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorläge, wäre laut Rn. 43 im BAG, Urteil vom 19.11. 2019 - 3 AZR 127/18 auch die Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip unwirksam. Dies ist aber nie aufgeklärt worden.
Nach unseren Erkenntnissen scheint nie eine ablösende Betriebsvereinbarung zur ursprünglich nicht unterzeichneten kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarung vorzuliegen, so dass von einer individualrechtlichen Gesamtzusage (einseitige Ruhegeldordnung) auszugehen ist.
Die fehlende Unterschrift ist offenbar frühzeitig bei der Tarifvereinbarung vorgezogene Pensionierung vom 02.06.1978 aufgefallen, so dass in der Protokollnotiz auf S. 8 des Handbuchs Betriebliche Versorgungswerke Folgendes festgehalten ist: »Die Parteien verpflichten sich, die individualrechtlichen – aufgrund der Bestimmungen über das betriebliche Versorgungswerk bestehenden – Ansprüche der Belegschaftsmitglieder kollektivrechtlich durch Abschluss eines Tarifvertrages zu regeln. «
Nochmals ist die fehlende Unterzeichnung bei Sammlung aller Regelungen für die Ausgliederung der Informatik 1997 erkannt, aber nicht durch eine ablösende Betriebsvereinbarung geheilt worden.
Das Arbeitsrecht lässt keine Sammelklagen zu. Jeder Betriebsrentner muss sein eigenes Urteil erstreiten. Bei den Anwälten Petra Rittmann und Christoph Welscher sind Sie in guten Händen.